Mi, 13:13 Uhr
16.01.2019
Nachgehakt
Entsorgungskosten sollen konstant bleiben
Wie kann es sein, dass man für den abtransportierten Müll eines Jahres mehr Geld bezahlen muss, als man eigentlich verbraucht hat? Diese Frage hat nnz-Leserin Jana H. der Redaktion gestellt und wir haben im Landratsamt nachgehakt...
Die Leserin schreibt, dass "sie laut Abfallentsorgungsgebührensatzung § 5 verpflichtet ist Gebühren für eine Mindestmenge Restmüll bzw. Biomüll zu bezahlen. Wie kann es sein, dass man für den abtransportierten Müll eines Jahres mehr Geld bezahlen muss, als man eigentlich verbraucht hat?
Laut Kreislaufwirtschafts- und Abfallsatzung § 2 Abs. 1 hat jeder Benutzer den bei ihm anfallenden Müll so gering wie möglich zu halten. Wird man etwa dafür bestraft, wenn man nicht dieser Norm entspricht und weniger Müll verbraucht, als es in der Abfallentsorgungsgebührensatzung als Norm vorgegeben ist?
In unserem Fall haben wir im Jahr 2018 in einem 4 Personenhaushalt 780 l Restmüll abtransportieren lassen und müssen aber für 1040 l Gebühren zahlen.
Wir müssen Gebühren nachzahlen, weil wir zu wenig Müll verbrauchen? Und das in Zeiten, wo überall darüber diskutiert wird, wie wir weniger Müll produzieren können?"
Dazu die Antwort aus dem Landratsamt: "Die Höhe der Abfuhrgebühr für die Abfälle richtet sich gemäß § 5 AbfEGS grundsätzlich nach der Größe (Fassungsvermögen) und nach der Anzahl der bereitgestellten Restabfallbehälter sowie der Häufigkeit der Abfuhren.
Nach § 5 Absatz 2 AbfEGS wird jedoch auf jeden Fall eine Mindestabfuhrgebühr, bezogen auf das Mindestentsorgungsvolumen von 5 Liter Restabfall pro Person und Woche (siehe Absatz 2a) und 2,5 Liter Bioabfall, pro Person und Woche (siehe Absatz 2b) berechnet. Das Mindestentsorgungsvolumen entspricht somit 260 Liter Restabfall bzw. 130 Liter Bioabfall pro Person und Jahr.
Nicht alle Gebührenpflichtigen verringern das Abfallaufkommen durch Abfallvermeidung oder konsequente Trennung, sondern Abfälle werden teilweise auch illegal, zum Beispiel in der Landschaft, über Straßenpapierkörbe, durch Nutzung fremder Behälter oder am Arbeitsplatz entsorgt.
Um derartigen Sparzwängen entgegen zu wirken und einen weiteren Anstieg der Kosten für die Beseitigung illegaler Abfallablagerungen zu verhindern, wurde bei der Einführung des Ident-Systems dieses Mindestentsorgungsvolumen vorgegeben. Man ging bei den Überlegungen unter anderem davon aus, dass Abfälle dann nicht in der Landschaft entsorgt werden, wenn die Abfuhr (auf Grund einer Mindestentsorgungsgebühr) ohnehin zu zahlen ist. Die Festlegung '5,0 Liter Restabfall und 2,5 Liter Bioabfall' orientiert sich an Hand bundesweiter Erkenntnisse und Erfahrungen und wurde daher (unabhängig vom Füllvolumen der/des Behälter/s) mit diesen gerundeten Werten satzungsgemäß fixiert.
Ferner müssen alle Grundstücke auch dann von den Entsorgungsfahrzeugen angefahren werden, wenn kein Behälter bereitgestellt wurde, da zumindest die Möglichkeit der Entleerung an den festgesetzten Abfuhrtagen gegeben sein muss. Die dadurch anfallenden Kosten werden im Rahmen der Mindestentsorgungsgebühr mit gedeckt. Individuelle, das heißt einzelfallbezogene Vereinbarungen, Regelungen oder Berechnungen sind nicht möglich, weil der damit verbundene Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde."
Nachtrag der Redaktion: Der Landkreis Nordhausen hat seit dem 1. Juli 2006 die Gebühren in der Abfallentsorgung nicht mehr erhöht, sie sind also seit mehr als 12 Jahren stabil.
Autor: redDie Leserin schreibt, dass "sie laut Abfallentsorgungsgebührensatzung § 5 verpflichtet ist Gebühren für eine Mindestmenge Restmüll bzw. Biomüll zu bezahlen. Wie kann es sein, dass man für den abtransportierten Müll eines Jahres mehr Geld bezahlen muss, als man eigentlich verbraucht hat?
Laut Kreislaufwirtschafts- und Abfallsatzung § 2 Abs. 1 hat jeder Benutzer den bei ihm anfallenden Müll so gering wie möglich zu halten. Wird man etwa dafür bestraft, wenn man nicht dieser Norm entspricht und weniger Müll verbraucht, als es in der Abfallentsorgungsgebührensatzung als Norm vorgegeben ist?
In unserem Fall haben wir im Jahr 2018 in einem 4 Personenhaushalt 780 l Restmüll abtransportieren lassen und müssen aber für 1040 l Gebühren zahlen.
Wir müssen Gebühren nachzahlen, weil wir zu wenig Müll verbrauchen? Und das in Zeiten, wo überall darüber diskutiert wird, wie wir weniger Müll produzieren können?"
Dazu die Antwort aus dem Landratsamt: "Die Höhe der Abfuhrgebühr für die Abfälle richtet sich gemäß § 5 AbfEGS grundsätzlich nach der Größe (Fassungsvermögen) und nach der Anzahl der bereitgestellten Restabfallbehälter sowie der Häufigkeit der Abfuhren.
Nach § 5 Absatz 2 AbfEGS wird jedoch auf jeden Fall eine Mindestabfuhrgebühr, bezogen auf das Mindestentsorgungsvolumen von 5 Liter Restabfall pro Person und Woche (siehe Absatz 2a) und 2,5 Liter Bioabfall, pro Person und Woche (siehe Absatz 2b) berechnet. Das Mindestentsorgungsvolumen entspricht somit 260 Liter Restabfall bzw. 130 Liter Bioabfall pro Person und Jahr.
Nicht alle Gebührenpflichtigen verringern das Abfallaufkommen durch Abfallvermeidung oder konsequente Trennung, sondern Abfälle werden teilweise auch illegal, zum Beispiel in der Landschaft, über Straßenpapierkörbe, durch Nutzung fremder Behälter oder am Arbeitsplatz entsorgt.
Um derartigen Sparzwängen entgegen zu wirken und einen weiteren Anstieg der Kosten für die Beseitigung illegaler Abfallablagerungen zu verhindern, wurde bei der Einführung des Ident-Systems dieses Mindestentsorgungsvolumen vorgegeben. Man ging bei den Überlegungen unter anderem davon aus, dass Abfälle dann nicht in der Landschaft entsorgt werden, wenn die Abfuhr (auf Grund einer Mindestentsorgungsgebühr) ohnehin zu zahlen ist. Die Festlegung '5,0 Liter Restabfall und 2,5 Liter Bioabfall' orientiert sich an Hand bundesweiter Erkenntnisse und Erfahrungen und wurde daher (unabhängig vom Füllvolumen der/des Behälter/s) mit diesen gerundeten Werten satzungsgemäß fixiert.
Ferner müssen alle Grundstücke auch dann von den Entsorgungsfahrzeugen angefahren werden, wenn kein Behälter bereitgestellt wurde, da zumindest die Möglichkeit der Entleerung an den festgesetzten Abfuhrtagen gegeben sein muss. Die dadurch anfallenden Kosten werden im Rahmen der Mindestentsorgungsgebühr mit gedeckt. Individuelle, das heißt einzelfallbezogene Vereinbarungen, Regelungen oder Berechnungen sind nicht möglich, weil der damit verbundene Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde."
Nachtrag der Redaktion: Der Landkreis Nordhausen hat seit dem 1. Juli 2006 die Gebühren in der Abfallentsorgung nicht mehr erhöht, sie sind also seit mehr als 12 Jahren stabil.

