Mo, 11:14 Uhr
24.01.2005
Mehr Geld oder Bußgeld
Nordhausen (nnz). Viele Anträge auf das neue Arbeitslosengeld (ALG) II wurden schon im Sommer letzten Jahres gestellt. Seitdem hat sich aber bei etlichen Antragstellern die familiäre, finanzielle oder Wohn-Situation geändert. Was dann zu tun ist, das erfahren Sie mit dem Kilck auf MEHR.
Solche Änderungen müssen Bezieher von ALG II in jedem Fall den Ämtern mitteilen. Darauf weist Ulrich Hannemann, Vorsitzender der DGB-Region Nordthüringen und Mitglied des Verwaltungsrates der Agentur für Arbeit in Nordhausen hin. So können ALG-II-Bezieher etwa, deren Einkommenssituation sich verschlechtert hat oder deren Miet- oder Heizkosten gestiegen sind, mehr Geld von den zuständigen Ämtern bekommen – und zwar ab dem Tag, an dem die Ämter darüber informiert werden.
Auch bei einer (neuen) Schwangerschaft gibt es ab der 13. Woche höhere Leistungen. Mehr Geld steht häufig auch denjenigen zu, die sich von ihrem Ehe- oder eheähnlichen Partner getrennt haben – und jetzt keine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft mehr bilden. Sofern ein Sohn oder eine Tochter 14 geworden ist, kann die Familie ebenfalls mehr Unterstützung erhalten. In all diesen Fällen – so Hannemann – sollten die Betroffenen dem Amt umgehend eine Änderungsmitteilung machen und zusätzliches ALG II bzw. Sozialgeld beantragen.
In manchen Fällen kann es aber auch weniger Leistungen geben, wenn sich zwischenzeitlich die Einkommens-, Vermögens-, Familien- oder Wohnverhältnisse geändert haben. Das gilt zum Beispiel dann, wenn ALG-II-Bezieher einen (neuen) Mini-Job aufgenommen, eine Steuerrückzahlung erhalten oder andere größere Geldbeträge überwiesen bekommen haben oder ein (minderjähriges) Kind von zu Hause auszieht oder BAföG erhält. All das – und noch viel mehr – kann dazu führen, dass der Bedarfsgemeinschaft weniger Geld zusteht.
ALG-II-Bezieher müssen solche Änderungen ihrer Einkommens- und Lebenssituation unverzüglich dem Leistungsträger mitteilen. Wer Änderungen verschweigt, die dazu führen, dass die Bedarfsgemeinschaft weniger bedürftig wird, dem drohen Rückforderungen und ein Ordnungswidrigkeits- oder sogar ein Strafverfahren. Weitere Informationen in dem vom DGB herausgegebenen Ratgeber 111 Tipps zu Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. Das Buch ist für 9,90 Euro im Buchhandel erhältlich.
Autor: nnzSolche Änderungen müssen Bezieher von ALG II in jedem Fall den Ämtern mitteilen. Darauf weist Ulrich Hannemann, Vorsitzender der DGB-Region Nordthüringen und Mitglied des Verwaltungsrates der Agentur für Arbeit in Nordhausen hin. So können ALG-II-Bezieher etwa, deren Einkommenssituation sich verschlechtert hat oder deren Miet- oder Heizkosten gestiegen sind, mehr Geld von den zuständigen Ämtern bekommen – und zwar ab dem Tag, an dem die Ämter darüber informiert werden.
Auch bei einer (neuen) Schwangerschaft gibt es ab der 13. Woche höhere Leistungen. Mehr Geld steht häufig auch denjenigen zu, die sich von ihrem Ehe- oder eheähnlichen Partner getrennt haben – und jetzt keine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft mehr bilden. Sofern ein Sohn oder eine Tochter 14 geworden ist, kann die Familie ebenfalls mehr Unterstützung erhalten. In all diesen Fällen – so Hannemann – sollten die Betroffenen dem Amt umgehend eine Änderungsmitteilung machen und zusätzliches ALG II bzw. Sozialgeld beantragen.
In manchen Fällen kann es aber auch weniger Leistungen geben, wenn sich zwischenzeitlich die Einkommens-, Vermögens-, Familien- oder Wohnverhältnisse geändert haben. Das gilt zum Beispiel dann, wenn ALG-II-Bezieher einen (neuen) Mini-Job aufgenommen, eine Steuerrückzahlung erhalten oder andere größere Geldbeträge überwiesen bekommen haben oder ein (minderjähriges) Kind von zu Hause auszieht oder BAföG erhält. All das – und noch viel mehr – kann dazu führen, dass der Bedarfsgemeinschaft weniger Geld zusteht.
ALG-II-Bezieher müssen solche Änderungen ihrer Einkommens- und Lebenssituation unverzüglich dem Leistungsträger mitteilen. Wer Änderungen verschweigt, die dazu führen, dass die Bedarfsgemeinschaft weniger bedürftig wird, dem drohen Rückforderungen und ein Ordnungswidrigkeits- oder sogar ein Strafverfahren. Weitere Informationen in dem vom DGB herausgegebenen Ratgeber 111 Tipps zu Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. Das Buch ist für 9,90 Euro im Buchhandel erhältlich.

