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Di, 11:03 Uhr
31.10.2017
Steuertipp zum Reformationstag

Kirchensteuer als Sonderausgabe geltend machen

Fast 22 Millionen Menschen in Deutschland gehörten im Jahr 2016 der evangelischen, rund 23,6 Millionen der römisch-katholischen Kirche an. Ebenso wie Mitglieder der jüdischen Gemeinde müssen sie in Deutschland Kirchensteuer bezahlen. Einen Teil der Geldleistungen können sich Steuerzahler jedoch in der Regel vom Finanzamt zurückholen...


Weil Kirchensteuer dem Landesrecht unterliegt, hängt die Höhe vom jeweiligen Wohnort des Steuerzahlers ab. In den meisten Bundesländern werden neun Prozent der Einkommensteuer als Kirchensteuer vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt überwiesen. In Bayern und Baden-Württemberg liegt der Steuersatz bei acht Prozent.

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Die Kirchensteuer ist an die Einkommensteuer und damit an das Einkommen gekoppelt. Damit wird indirekt bei der Kirchensteuer auch der Grundfreibetrag, der 2017 bei 8.820 Euro für Ledige und bei 17.640 Euro für Verheiratete liegt berücksichtigt. Kinderfreibeträge werden bei der Ermittlung Kirchensteuer sogar zusätzlich abgezogen, auch wenn das Kindergeld ansonsten günstiger ist. Bei der Einkommensteuer bleibt das Kindergeld nämlich außen vor, wenn Steuererstattung, die auf die Kinderfreibeträge entfällt, niedriger ist als das Kindergeld.

Insbesondere bei Gutverdienern verringert die Kirchensteuer das Einkommen nicht unerheblich. „In vielen Bundesländern gibt es jedoch die Möglichkeit, die Kirchensteuer zu kappen“, erklärt Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi). In der Regel liegt die Grenze zwischen 2,75 und 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens; in Berlin ist eine Kappung bei 3 Prozent vorgeschrieben. Arbeitnehmer müssen sich in der Regel nicht um die Kappung kümmern, das Finanzamt berücksichtigt diese automatisch. Allerdings nicht überall. In Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfahlen, Hessen, Saarland und Rheinland-Pfalz muss die Kappung bei der Diözese oder der Landeskirche formlos beantragt werden. In Bayern ist generell keine Kappung möglich.

Zumindest einen Teil der Geldleistungen können sich Steuerzahler jedoch vom Finanzamt zurückholen. „Kirchensteuer und Kirchgeld sind uneingeschränkt als Sonderausgaben abzugsfähig“, betont Lohi-Vorstand Gudrun Steinbach. Voraussetzung ist, dass die Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist. Der Abzug ist jedoch nicht möglich, wenn die Kirchensteuer etwa nur als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer gezahlt wurde.

Sonderfall besonderes Kirchgeld

„Ist nur der Ehepartner ohne bzw. mit deutlich geringerem Einkommen Kirchenmitglied, beide geben jedoch eine gemeinsame Steuererklärung ab, kann nach kirchensteuerrechtlichen Vorschriften der Bundesländer ein besonderes Kirchgeld erhoben werden“, so Gudrun Steinbach. Das besondere Kirchgeld wird, insofern es in dem jeweiligen Bundesland erhoben wird, mit Bescheid festgesetzt und ist nach Einkommen gestaffelt. Damit wird für das Einkommen eines nicht Kirchensteuerpflichtigen indirekt eine Abgabe für eine Kirche fällig. In Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, im Saarland und in Schleswig-Holstein lässt sich dies umgehen, wenn das Nicht-Kirchenmitglied einer anderen weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat.
Autor: red

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Kommentare
Real Human
31.10.2017, 13:24 Uhr
Hätte Jesus Kirchensteuer erhoben?
Ja, vielleicht, wenn man ihn zum Iesus Nazarenus Rex Iudaeorum – Jesus von Nazaret, König der Juden erhoben hätte (Wikipedia konsultieren!). Die Franzosen kennen keine Kirchensteuer. Schade, dass die Grenze nicht schon 1968 aufgegangen ist.

Dass Atheisten oder Agnostiker keine Kirchensteuer zahlen, halte ich für Fake. Kein Gerücht ist es, dass es bei Bewerbungen oft besser ist, wenn die Religionszugehörigkeit des Arbeit-“nehmers“ mit der des Arbeit-“gebers“ oder des Personalchefs übereinstimmt, was die Lohnsteuerkarte ja sofort verrät. Wenn die Kirche der Arbeit-“geber“ ist, ist es noch schlimmer. Sie mischt sich dann sogar in Familienangelegenheiten (z.B. bei Scheidungen) ein.

Auch zu DDR-Zeiten war es fast immer vorteilhaft für die Karriere, wenn man in der SED war und Parteibeiträge zahlte. In manchen Dingen hat sich also im Vergleich zur „SED-Diktatur“ nichts geändert.

Wes’ Brot ich ess’, …
W.Passau
01.11.2017, 10:18 Uhr
Trennung von Kirche und Staat
Laut Verfassung gibt es in Deutschland keine Staatskirche. Warum also wird mit Steuergeldern die Kirche gefördert? Ich sehe darin einen Mißbrauch meiner Steuergelder. Warum zieht der Staat als Vollzugsgehilfe der Kirche die „Mitgliedsbeiträge“ der Kirchgänger ein, mit Steuerbeamten die von unseren Steuergeldern bezahlt werden? Kirchensteuer absetzen - mit welchem Recht? Nicht umsonst heißt es in einem Liedtext „Seid wachsam“ von Reinhard Mey
„Der Minister nimmt flüsternd den Bischof beim Arm:
Halt du sie dumm, – ich halt’ sie arm!“

Naja, willkommen im 21Jahrhundert.
Wer noch Zweifel hat, aber bildungswillig ist dem empfehle ich Richard Dawkins „ Der Gottewahn“.
RWE
01.11.2017, 14:52 Uhr
@Joerg B
"Kein Gerücht ist es, dass es bei Bewerbungen oft besser ist, wenn die Religionszugehörigkeit des Arbeit-“nehmers“ mit der des Arbeit-“gebers“ oder des Personalchefs übereinstimmt, was die Lohnsteuerkarte ja sofort verrät.
Doch, ist ein Gerücht.
Also ich habe meinen Bewerbungsunterlagen nie die Lohnsteuerkarte beigefügt, so daß beim Bewerbungsgespräch die Religionszugehörigkeit bekannt gewesen wäre. Wäre auch schwierig wenn man mehrere Bewerbungen gleichzeitig schreiben muß. Steuerklassen und Religionszugehörigkeit kommen erst ins Spiel, wenn es einen unterschriebenen Arbeitsvertrag gibt. Arbeitgeber machen genug andere Sauereien, aber in unseren Breitengraden habe ich noch nichts derartiges gehört.
Ja, und wenn sie bei der Kirche arbeiten wollen, zum Beispiel als Pfarrer, spielt die Religionszugehörigkeit schon eine entscheidende Rolle.
Ich bin übrigens kein Kirchgänger.
geloescht.20250302
01.11.2017, 16:33 Uhr
Schon wieder die böse DDR!
Es gab damals Menschen, die sind absichtlich in eine Blockpartei eingetreten, ohne Christen, Liberale oder Bauern zu sein.

Warum? Entweder um der SED zu entgehen oder ohne diese Mitgliedschaft Karriere zu machen!

Die wurden dann z. B. Bürgermeister, noch Höheres oder sassen in der Volkskammer.

Die Blockflöten hatten dafür auch ihre Parteischulen und lernten dort teilweise mit dem selben Schulungsmaterial wie die Genossen über die Überlegenheit der SED, wurden Kandidaten der "Nationalen Front" und jubelten im Vorbeigehen bei Umzügen den Bonzen auf der Ehrentribüne zu oder standen selbst dort oben und winkten dem Volk zu. Gemeinsames Gelage und Besäufnis danach inklusive!

Das "C" vor "D" und "U" stand damals häufig also genauso wenig für "Christlich" wie heute.

Märchenstunde über die Terror-DDR klappt vielleicht in 70 Jahren, wenn die letzten Zeitzeugen weggestorben sind!

Wir haben derzeit andere Probleme...teilweise zu verantworten von denselben, die schon damals NICHT in der SED waren und nicht verfolgt wurden!
Andreas Dittmar
01.11.2017, 17:12 Uhr
Kirchensteuer auch ein Beitrag zur Umwelt ?
@tannäuser Durch diese Logik schaffte es ein grünes Tanzmariechen über den Quereinstieg zur Vorsitzenden der EKD.

Hat zwar nicht sehr viel mit Kirchensteuer zu tun wirft aber ein Licht auf die Führungsebene
Franziskus
01.11.2017, 20:32 Uhr
Wer ist dieses
Tanztmarichen ?
Doch nicht etwas die da . . . . ?
Real Human
02.11.2017, 13:43 Uhr
Grundgesetz oder Kirchenrecht?
@ RWE: Sie haben nicht einkalkuliert, dass dem Bewerbungsgespräch bei Einstellung in aller Regel eine Probezeit folgt.

„Die Vereinbarung einer Probezeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses hindert den Arbeitgeber nicht daran, schon nach einem kürzeren Zeitraum als die vereinbarte Probezeit zu kündigen. … In manchen Wirtschaftszweigen liegt die tarifvertragliche Probezeitkündigungsfrist unter zwei Wochen.“ (https://de.wikipedia.org/wiki/Probezeit)

Erst nach der Probezeit greift das KschG. Wenn sich nach der Einstellung und nach Abgabe der Steuerkarte herausstellt, dass sozusagen „die Chemie“ zwischen Arbeit-“geber“ und Arbeit-“nehmer“ nicht stimmt, könnte das in Wahrheit auch mal religiöse oder weltanschauliche Gründe haben. Andere vorgespiegelte Kündigungsgründe lassen sich leicht finden. Wenn nach Ablauf der Probezeit nichts Legales mehr hilft, gibt es leider immer noch das Mobbing.

(Auch deshalb ist übrigens ein unabhängiger machendes BGE sinnvoll, denn durch Mobbing entstehen durch nachfolgende psychische Erkrankungen volkswirtschaftliche Folgeschäden in Milliardenhöhe. Den moralischen Aspekt lasse ich mal außen vor.)

Eine besondere arbeitsrechtliche Grauzone besteht bei medizinischen Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft obwohl diese größtenteils vom Staat und den Versicherten finanziert werden.

„Die in den katholischen Krankenhäusern beschäftigten Mitarbeiter, auch die dort tätigen Ärztinnen und Ärzte, unterliegen nicht nur dem staatlichen Arbeitsrecht, sondern zusätzlich kirchlichen Vorschriften. Nach Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 Satz 1 der Weimarer Reichsverfassung findet das verfassungsmäßig garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirche auch in allen ihr zugeordneten karitativen Einrichtungen Anwendung.“
(https://www.aerzteblatt.de/archiv/141353/Katholische-Krankenhaeuser-Die-Loyalitaetspflichten-der-Aerzte)

Die folgende Formulierung könnte entweder die eines Irren mit multipler Persönlichkeitsstörung oder einem mittelalterlichen Inquisitionsurteil wie in Umberto Ecos Roman „Der Name der Rose“ entlehnt sein:

„Die enge Kooperation zwischen Staat und Kirche ist durch die staatskirchenrechtlichen Bestimmungen des Grundgesetzes und der Länderverfassungen grundgelegt. Sie ist auf eine vielfältige reibungslose und harmonische Zusammenarbeit zwischen den beiden Institutionen Staat und Kirche angelegt. Diese Kooperation verlangt auf der Grundlage der verfassungsrechtlich gewährleisteten und gebotenen gegenseitigen Unabhängigkeit von Staat und Kirche in ihrem jeweiligen Eigenbereich geradezu ein vielfältiges enges und freundschaftliches Zusammenwirken zwischen dem Staat und den beiden Kirchen sowie den übrigen kleineren Religionsgemeinschaften.“ (http://www.dbk.de/katholische-kirche/katholische-kirche-deutschland/aufbau-kath-kirche/kirche-staat/konkordate-und-kirchenvertraege/)

Was gilt denn nun in solchen Mischorganisationen?

a) die verfassungsrechtlich gewährleistete und gebotene gegenseitige Unabhängigkeit von Staat und Kirche?

oder

b) ein vielfältiges enges und freundschaftliches Zusammenwirken zwischen dem Staat und den beiden Kirchen?

Da hilft auch der schwammige Verweis auf den „jeweiligen Eigenbereich“ nicht weiter! Was gilt nun eigentlich in diesen chimärenhaften Einrichtungen? Der Kern des Grundgesetzes, der in Artikel 4 die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit vorschreibt, oder das zu diesen Grundsätzen konträre Kirchenrecht? (Das erste Gebot und die Demokratie schließen einander aus!)

Wem soll ein Arzt in einem meist akuten ethischen Konfliktfall entsprechen? Und wenn er/sie sich vom jeweiligen Ehepartner scheiden lässt und sich standesamtlich wiederverheiratet? Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen hat dies in einer solchen (wenn z.B. katholischen) Einrichtung?
Andreas Dittmar
02.11.2017, 14:55 Uhr
Datenschutz
@JoergB Vielleicht darüber zuerst den Kopf zerbrechen. Inwieweit hat es eigentlich Arbeitgeber, Geldinstitut und staatliches Finanzamt zu interressieren in welche Kirche ich gehe. Wenn die Kirche der Arbeitgeber ist, dann ist ja alles gut aber wenn ich bei Siemens oder Fa. Röhrich arbeite ist das doch ausschließlich mein Problem. Auch bei der Kapitalertragssteuer wechseln solche Daten unfreiwillig den Besitzer. Sollte man nicht auf der Steuererklärung, in Arbeitsverträge, Bei Bankkonteneröffnung eine kleingedruckte Erklärung hinterlegen : "Hiermit willige ich ein, das der Vertragspartner zum Zwecke der Steuererhebung Daten über meine Konfession einholen bzw. an Dritte weiter geben darf.

Übrigens ihre sogenannte arbeitsrechtliche Grauzone schaffen sie doch selber mit ihrer Ausführung zu den Mischorganisationen aus dem Weg.
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