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Sa, 14:09 Uhr
08.04.2017
Hund, Katze oder Kanarienvogel

Wofür können Tierhalter haftbar gemacht werden?

Wenn es nach Herrchen und Frauchen geht, dürfen die Lieblinge alles, na klar! Doch gibt es für Halter von Haustieren selbstverständlich Grenzen und Regeln, so etwa für die Haltung in der Mietwohnung, beim Gassi gehen oder im Straßenverkehr. Was Besitzer eines Haustieres beachten müssen und wofür sie haftbar gemacht werden können, kommentiert im Folgenden Markus Mingers, Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer in Köln...

MussderVermieterderHaustierhaltungzustimmen?

„Möchte ein Vermieter grundsätzlich keine Tiere im Haus haben, darf er dies im Mietvertrag festsetzen. Das Halten von Hund oder Katzen muss grundsätzlich durch den Vermieter abgesegnet werden“, erklärt Markus Mingers. Das liegt daran, dass diese Tiere einen Störfaktor oder gar eine gesundheitliche Gefahr (allergische Reaktion o.ä.) für andere Mieter darstellen können. Bezüglich anderer Tiere wie z. B. Vögel oder Hamster gilt: „Man sollte die Lärm- und Geruchsbelästigung so gering wie möglich halten. Eine Störung sollte daher auf das Mindestmaß begrenzt werden. Somit sind Kleintiere in den meisten Fällen in Mietwohnungen zulässig“, hält der Rechtsexperte fest. Hat der Vermieter einer Partei im Haus die Tierhaltung bereits erlaubt, so sollte er dies einem anderen Mieter auch erlauben.

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„Kommt es trotzdem zur Konfrontation fällt die Entscheidung häufig zugunsten der Mieter aus“, weiß Mingers. Sofern der Mieter durch das Verbot erhebliche Nachteile hätte (z. B. ein Blinder, der auf einen Blindenhund angewiesen ist), muss der Vermieter nachvollziehbare Gründe anführen, wenn er generell die Haltung von Haustieren verweigern möchte. Wie viele Tiere in einer Wohnung gehalten werden dürfen, ist je nach Einzelfall und Tierart zu beurteilen. Die Anzahl der Tiere sollte jedoch das übliche Maß nicht überschreiten.

Haben Mieter, die keine Haustiere halten, ein Beschwerderecht?

Auf der einen Seite muss der Vermieter dem Mieter einen vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zusichern, wozu auch die Haltung von Haustieren zählen kann, solange diese keinen außergewöhnlichen Störfaktor oder eine Gefahr darstellen. Auf der anderen Seite besteht jedoch immer die Gefahr, dass sich andere Mieter beschweren. „Im schlimmsten Fall könnten Mieter bei Belästigung durch andere Haustiere sogar eine Mietminderung fordern“, so der Rechtsexperte.

Worauf ist beim Spaziergang mit dem Hund zu achten?

Dürfen Hundebesitzer mit dem Fahrrad ihren Hund ausführen? Wer gerne Fahrrad fährt und einen Hund besitzt, könnte auf die Idee kommen, das Gassi gehen mit dem Radeln zu verbinden. „Dies ist grundsätzlich auch erlaubt“, stellt Mingers klar. Allerdings ist es ratsam, den Hund auf der rechten Seite laufen zu lassen, da er dort am meisten Schutz hat.

Müssen Hundehalter das Geschäft ihres Lieblings entfernen?

Eine andere und häufig hitzig diskutierte Situation: Der Hund hat auf dem Grünstreifen der Straße sein Geschäft erledigt und der Besitzer entfernt es nicht. „Viele Städte und Gemeinden ahnden das Nicht-Entfernen mit Bußgeldern, da andere Passanten sich durch Hundekot gestört fühlen und es das Stadtbild beschmutzt. Auf Spielwiesen oder Spielplätzen kann Hundekot sogar ein gesundheitliches Risiko darstellen, da in ihm häufig Krankheitserreger enthalten sein können. Dies geht auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf zurück, die besagt, dass man sich durch das Zurücklassen des ‚Geschäfts‘ auf Liege- oder Spielwiesen wegen der fahrlässigen umweltgefährdenden Abfallbeseitigung strafbar macht (Az.: 5 SS 300/90). Grundsätzlich sollte es jedoch für jeden Hundehalter selbstverständlich sein, Orte, an denen viele Menschen verkehren, von den Hinterlassenschaften ihrer Haustiere zu befreien“, betont Mingers.

Was hat es mit der Tierhalterhaftung auf sich?

Leider passiert es ab und an auch, dass es während eines Spaziergangs zu einem Zwischenfall mit dem Haustier kommt. Dann gilt: „Generell ist der Halter immer für sein Haustier haftbar zu machen. Entsteht ein Sachschaden muss der Tierhalter für diesen aufkommen und Schadensersatz bezahlen. Auch dann, wenn Menschen durch das Haustier einer anderen Person verletzt oder gar getötet werden. Grund für die sogenannte Tierhalterhaftung ist das unberechenbare Verhalten eines Tieres und die daraus resultierenden Gefahren“, weiß Mingers. Anders ist es jedoch, wenn ein Tier zum Zweck des Berufs, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt vorhanden ist. „Kann der Halter dann Entlastungsbeweise anführen, dass er bei der Beaufsichtigung die erforderliche Sorgfalt im Verkehr beachtet hat oder dass der Schaden sowieso entstanden wäre, ist er von der Haftpflicht ausgenommen“, so Mingers weiter. Beispiele hierfür sind Polizeihunde, Milchkühe oder zur Zucht gehaltene Tiere.

Wer haftet bei einem durch ein Tier verursachten Auffahrunfall?

Eigentlich scheint die Regelung ganz simpel: Immer der, der auffährt, hat Schuld. Jedoch gibt es auch hier Ausnahmen, wie beispielsweise bei einem Auffahrunfall durch ein über die Straße laufendes Tier. „Generell ist hier zwischen Kleintieren und größeren Tieren zu unterscheiden. Während bei Kleintieren wie Eichhörnchen oder Kaninchen, derjenige immer eine Mitschuld hat, der für diese bremst, sind es bei größeren Tieren wie Hund oder Reh die Auffahrenden, die die Schuld tragen. Bei diesen größeren Tieren ist es laut Gesetzgeber nicht zumutbar diese einfach zu überfahren. Bei Kleintieren überwiegt jedoch die Pflicht des Autofahrers die Sicherheit des Verkehrs nicht zu gefährden. Er bremst daher auf eigene Gefahr und riskiert eine Mitschuld“, fasst Mingers die Rechtslage bei einem Auffahrunfall durch ein Tier zusammen.
Quelle: www.mingers-kreuzer.de
Autor: red

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