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Do, 17:20 Uhr
06.04.2017
OB-Wahl rückt in weite Ferne

Keine Chance für den 11. Juni

Aufgrund zahlreicher Nachfragen zur jüngsten Verlautbarung der Stadt Nordhausen weist das Landratsamt Nordhausen noch einmal darauf hin, dass zurzeit ein beamtenrechtliches Verfahren zur Amtsniederlegung des Nordhäuser Oberbürgermeisters in der Rechtsaufsichtsbehörde läuft...

Karrikatur  (Foto: M. Höfer) Karrikatur (Foto: M. Höfer)

Da der Oberbürgermeister als kommunaler Wahlbeamter unter die Regelungen des Thüringer Beamtengesetzes fällt, sind diese gesetzlichen Regelungen zwingend anzuwenden.

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So lässt auch die Nordhäuser Stadtverwaltung die Dienstunfähigkeit eines Beamten nach § 31 des Thüringer Beamtengesetzes von einem Amtsarzt klären, wenn der Dienst aus gesundheitlichen Gründen nicht länger ausgeübt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist der Aufsichtsbehörde unklar, warum die Stadt in einer Pressemitteilung an diesem normalen Vorgehen Kritik übt.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann auf Details eines solchen Verfahrens nicht eingegangen werden, zum Schutz der Persönlichkeitsrechte. Die Kommunalaufsicht des Landkreises steht seit Beginn des beamtenrechtlichen Verfahrens in enger Abstimmung mit dem Thüringer Landesverwaltungsamt, da der Oberbürgermeister selbst seine Schreiben zeitgleich auch der Landesbehörde zugesandt hat.

Ein Termin für die Oberbürgermeisterwahl kann erst dann festgelegt werden, wenn das beamtenrechtliche Verfahren abgeschlossen ist. Der vorschnell von der Stadt Nordhausen veröffentlichte Wahltermin am 11. Juni 2017 kam für die Aufsichtsbehörde nie in Betracht, da die Terminsetzung rechtlich angreifbar wäre. Denn der Stichwahltermin zwei Wochen später würde auf das erste Ferienwochenende fallen.

Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es grundsätzlich, einen Wahltermin so zu benennen, das er nicht zu gerichtlichen Anfechtungen führen kann.
Autor: red

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Kommentare
Ex-post
06.04.2017, 21:55 Uhr
nachfrage?
Wer hat denn diese Pressemitteilung geschrieben?

Mal sehen:
§ 20 Besondere Verfahrensvorschriften bei Entlassung auf eigenen Antrag
(§ 23 BeamtStG)

(1) Beamte können jederzeit gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten ihre Entlassung verlangen. ....

(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann über den beantragten Zeitpunkt hinausgeschoben werden, bis die Beamten ihre Dienstgeschäfte ordnungsgemäß erledigt haben, längstens jedoch drei Monate...

Fragen Herr Landrat?

"klären, wenn der Dienst aus gesundheitlichen Gründen nicht länger ausgeübt werden kann. "

Im Rahmen einer angenommenen Dienstunfähigkeit: Ja. Im Rahmen eines Antrags des Beamten auf Dienstunfähigkeit: Regelhaft ja.

Im Rahmen des § 20 : Nein. Der Beamte kann kündigen auch ohne Angabe von Gründen und soll das auch dürfen. Der Beamte kann auch einen Grund reinschreiben.

Dr. Zeh hat keinen Antrag auf Dienstunfähigkeit gestellt, sondern einen nach § 20 auf Entlassung. Daher ist die Hinzuziehung des Amtsarztes für das Entlassungsverfahren entbehrlich.

Für die Feststellung, ob er für die letzten 3 (Übergabe-)Monate dienstfähig sei, natürlich nicht. Auf diese, recht schmutzige, Karte dürften Sie setzen, Herr Landrat, da sonst der Amtsarzt von seiner Monstranz Gebrauch zu machen hätte, da, wie gezeigt, die Untersuchung keine Rechtsgrundlagen erführe.

Noch Fragen, Herr Landrat?

"Der vorschnell von der Stadt Nordhausen veröffentlichte Wahltermin am 11. Juni 2017 kam für die Aufsichtsbehörde nie in Betracht, da die Terminsetzung rechtlich angreifbar wäre."

Die Kommune NDH kann selbstverständlich den 11. Juni 2017 als Wahltermin ankündigen.

Alles in einem Rechtstaat ist angreifbar. Das ist Wesen des Rechtstaatprinzips der Freiheitlich Demokratischen Grundordnung.

Es gab und gibt aber niemand, der einen Rechtsweg beschritten hat oder erklärte, diesen beschreiten zu wollen.

Die Einzigen, die dies formulierten, war die Kommunalaufsicht des LR NDH selbst. Als Stadtrat der Stadt NDH würde ich Beschwerde einlegen bzw. ein Gericht bemühen, insbesondere da die Kommunalaufsicht des LR NDH offensichtlich keinen validen Tenor vorlegen kann und seine Rolle mißzuinterpretieren scheint:

" Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es grundsätzlich, einen Wahltermin so zu benennen, das er nicht zu gerichtlichen Anfechtungen führen kann."

1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es nicht den Termin zu benennen. Sie hat den Vorschlag zu prüfen und zu bestätigen oder begründet (!) zu verwerfen.

Bei letzteren ist eben kein (eigener) Termin festzulegen, sondern der dann neu vorgeschlagene Termin zu prüfen. Die Behörde hat formell (!) weder Initiativ- noch Vorschlagsrecht.

2. Wie bereits dargelegt, gibt es keinen Verwaltungsakt -und sei er noch so korrekt- der nicht zu einer gerichtlichen (zumindest vorgerichtlichen) Anfechtung führen könnte.

Ziel ist es also, einen Verwaltungsakt zu erlassen, der dem Ermessen nach einer gerichtlichen Prüfung standhalten würde.

Aber die mißlungene, von Arroganz, Anmaßung und Ignoranz geprägte, Wortwahl spricht eine ganz eigene, sehr deutliche Sprache.

Peter Haler
Alanin
07.04.2017, 06:42 Uhr
gerade bei mdr.de gelesen
"Den am 9. März von Zeh geäußerten Rücktrittswunsch hätte das Landratsamt nach Einschätzung des Thüringer Gemeinde- und Städtebundes auch ohne beamtenrechtliches Verfahren sofort akzeptieren können. Denn Zeh hat einen Antrag auf Entlassung nach Paragraf 20 des Thüringer Beamtengesetzes gestellt, wie Geschäftsführer Ralf Rusch dem MDR sagte. Doch das Landratsamt habe die Erklärung anders gedeutet, nämlich als Antrag auf Rücktritt wegen Dienstunfähigkeit. Deshalb habe es den Termin beim Amtsarzt anberaumt."

Interessant, da stellt jemand einen Antrag nach Paragraph X und die Mitarbeiter im Landratsamt 'deuten' etwas ganz anderes hinein?!
Nordhäuser Freiheit
07.04.2017, 07:54 Uhr
Dann klagt doch endlich gegen den Jendricke!
Was zögern denn alle so lange? Gericht bemühen, Klage einreichen. Nicht lange fackeln.
Kilian Baltres
07.04.2017, 11:28 Uhr
Sie zerstören Nordhausens Ruf, Herr Jendricke
Sie schaden dem Ruf unseres Nordhausen immer mehr Herr Landrat. Heute hat sogar das Radio über ihr fürchterliches Benehmen berichtet. Die Vereinigung der thüringer Bürgermeister hat dort gesagt, daß es gar nicht nötig ist, Dr. Zeh ein Verfahren anzuhängen und ihm zum Amtsarzt zu zitiren und daß Sie das nur machen aus egoistischen Gründen, weil Sie den nächsten Posten haben wollen. Es ist sehr böse, was Sie tun!!!! Sie machen unser Nordhausen kaputt. Hören Sie endlich auf. K.Baltres
Eckenblitz
07.04.2017, 12:07 Uhr
Kilian Baltres
Können Sie uns einmal erklären, wie gut der politische Ruf von Nordhausen ist. Ich höre nur immer, dass Nordhausen in den oberen Ebenen keine als zu große Rolle spielt, oder nicht?
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