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Mi, 11:41 Uhr
22.02.2017
Kündigung von Bausparverträgen

Verbraucherzentrale berät weiterhin

Banken und Sparkassen können Bausparverträge kündigen, wenn Verbraucher sie nicht in Anspruch nehmen. Die Verträge müssen dabei mindestens seit zehn Jahren zuteilungsreif sein. Was das nun für Verbraucher bedeutet, erklärt Marianne Stietz von der Verbraucherzentrale Thüringen.


Zweck eines Bausparvertrags ist es, dass Verbraucher bis zu einem bestimmten Betrag sparen und dann ein Darlehen in Anspruch nehmen. Das hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung am 21. Februar 2017 (Az. XI ZR 185/16) klargestellt. Bausparkassen dürfen Verbrauchern kündigen, die nach Zuteilung zehn Jahre lang den Kredit nicht wahrgenommen haben.

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Rund 150 Beratungen zu gekündigten Bausparverträgen hat die Verbraucherzentrale Thüringen seit Januar 2016. Teilweise war der Kündigungsgrund der, dass die Verträge zuteilungsreif waren. „Zuteilungsreif bedeutet, dass ein Verbraucher die Mindestbausparsumme angespart hat, den Rest nimmt er als Darlehen bei der Bank oder Sparkasse auf“, so Marianne Stietz, Verbraucherzentrale Thüringen. Dabei müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Mindestguthaben muss angespart sein (z.B. 40 Prozent der Bausparsumme)
  • Mindestvertragslaufzeit muss erfüllt sein (z.B. drei Jahre)
  • Vorgegebene Mindestbewertungsziffer muss erreicht sein
In diesen Fällen haben Verbraucher nun kaum eine Möglichkeit gegen die Kündigung vorzugehen. „Es gibt allerdings viele weitere Konstellationen und Fallgestaltung, bei denen eine Kündigung unserer Auffassung nicht zulässig ist“, sagt Stietz. Bei angebotenen Vertragsänderungen sollten Verbraucher kritisch sein. „Es lohnt sich jeden Einzelfall genau zu prüfen, ob die Kündigung der Bank tatsächlich rechtmäßig ist“, so die Verbraucherschützerin.
Autor: red

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