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So, 11:09 Uhr
27.11.2016
Bund der Steuerzahler

Bessere Steuerregel für Übertragung von Pensionszusagen

Wird eine Pensionszusage auf eine andere Gesellschaft übertragen, führt das beim Arbeitnehmer nicht unbedingt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Damit entschärft das oberste deutsche Steuergericht eine heikle Problematik, die sich oft beim Verkauf von GmbHs stellt, erklärt der Bund der Steuerzahler...

Im Urteilsfall war der Kläger Gesellschafter-Geschäftsführer bei der A-GmbH, die ihm eine Pensionszusage erteilt hatte. Im Vorgriff auf die geplante Veräußerung seiner Geschäftsanteile gründete der Kläger eine B-GmbH mit ihm als alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer. Da der Erwerber der A-GmbH die Pensionszusage des Klägers nicht übernehmen wollte, vereinbarte die B-GmbH mit der A-GmbH, alle Rechte und Pflichten hinsichtlich der Pensionszusage zu übernehmen. Dafür zahlte die A-GmbH an die B-GmbH eine Ablöse.

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Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht waren der Ansicht, dem Kläger sei mit der Zahlung des Ablösungsbetrags von der A-GmbH an die B-GmbH Arbeitslohn zugeflossen. Dem widersprach nun der Bundesfinanzhof. Mit der Zahlung des Ablösungsbetrags an die B-GmbH werde der Anspruch des Klägers auf die künftigen Pensionszahlungen wirtschaftlich nicht erfüllt, sodass es nicht zu einem Zufluss von steuerpflichtigem Arbeitslohn beim Kläger komme (Az.: VI R 18/13).

Das Urteil wird die Übertragung von Pensionszusagen erleichtern, so die Einschätzung des Bundes der Steuerzahler. Denn oft will der Erwerber einer GmbH die Pensionszusage für den bisherigen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht übernehmen. Wird die Pensionszusage deshalb auf eine andere Gesellschaft gegen eine Ablöse übertragen, besteht nach dem Urteil nicht mehr die Gefahr, dass sofort Lohnsteuer ausgelöst wird. Vorausgesetzt, dem Arbeitnehmer steht kein Wahlrecht auf Zahlung der Ablösesumme an ihn zu.
Autor: red

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