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Di, 11:05 Uhr
21.06.2016
Unzulässige Werbung für „milde“ Zigaretten

Gericht entschied für Verbaucherschutz

Tabakfirmen dürfen Zigaretten nicht als „mild“ bewerben, wenn sich dies nicht ausschließlich auf den Geschmack bezieht. Das hat das Landgericht Hamburg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die British American Tobacco GmbH (BAT) entschieden...


In einem weiteren vom vzbv erstrittenen Urteil stellte das Oberlandesgericht München klar: Das Tabakwerbeverbot im Internet gilt auch für Webseiten, die der Unternehmensdarstellung dienen und auf denen keine Tabakwaren verkauft werden.

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„Die Richter haben deutlich gemacht, dass Gesundheits- und Jugendschutz Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen der Tabakhersteller haben“, sagt Susanne Einsiedler, Rechtsreferentin beim vzbv.

BAT hatte auf großflächigen Plakaten für die Marke Lucky Strike mit den Worten „MILD THING“ und „TAKE A WALK ON THE MILD SIDE“ geworben. Das Hamburger Landgericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Aussagen irreführend sind. Eine Zigarette als mild zu bezeichnen, verharmlose die vom Rauchen ausgehenden Gefahren. Die Werbung erwecke den Eindruck, das Gesundheitsrisiko könne bei dieser Zigarette eher als bei anderen vernachlässigt werden.

Die Aussage „LUCKIES EXTRA MILD IM GESCHMACK“ auf anderen Werbeplakaten hielten die Richter dagegen für zulässig. Diese Formulierung mache deutlich, dass „mild“ hier nur geschmacks- und nicht gesundheitsbezogen zu verstehen sei.

Verbot gilt auch im Web

In einem zweiten Verfahren setzte sich der vzbv gegen die Pöschl Tabak GmbH & Co. KG durch. Das Unternehmen betreibt eine Internetseite, auf der sich interessierte Nutzer unter anderem über das Unternehmen und seine Tabakprodukte informieren können. Auf der inzwischen geänderten Startseite waren vier gut gelaunte Personen mit Zigaretten, Pfeife und Schnupftabak abgebildet. Der vzbv sah darin einen Verstoß gegen das in der EU bereits seit 2007 geltende Tabakwerbeverbot im Internet.

Das Oberlandesgericht München gab der Klage wie zuvor schon das Landgericht Landshut statt. Die umstrittene Abbildung preise die Tabakwaren des Unternehmens an und rege zumindest indirekt zum Kauf der Produkte an. Außerdem wende sich die Webseite an eine breite Öffentlichkeit. Damit falle die Abbildung unter das generelle Tabakwerbeverbot im Internet. Die Richter stellten klar: Das Werbeverbot gilt auch dann, wenn Zigaretten und andere Tabakprodukte nicht auf der Webseite zum Kauf angeboten werden.

Urteil des LG Hamburg vom 11.05.2016, Az. 416 HKO 47/16 – nicht rechtskräftig

Urteil des OLG München vom 21.04.2016, Az. 6 U 2775/15 – nicht rechtskräftig
Autor: nnz

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