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Sa, 15:41 Uhr
04.06.2016
Ferienjobs

Regelungen für jugendliche Arbeitskräfte

Die Sommerferien stehen vor der Tür. Aber nicht alle Schülerinnen und Schüler fahren in den Urlaub. Viele nutzen die freie Zeit, um durch Ferienjobs ihr Taschengeld aufzubessern. Auch für Unternehmen sind Schüler-Aushilfen eine gute Möglichkeit, personelle Engpässe in den Sommerferien auszugleichen. Welche Regelungen für jugendliche Arbeitskräfte gelten, weiß Franziska Becher von der IKK classic...


Ab 13 Jahren dürfen Schülerinnen und Schüler das ganze Jahr über mit Zustimmung der Eltern leichte Arbeiten wie Zeitungsaustragen, Babysitten oder Nachhilfe ausführen. Dabei sind zeitliche Grenzen zu beachten: bis zu zwei Stunden täglich an bis zu fünf Werktagen in der Woche. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft.

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Ab 15 Jahren dürfen Schülerinnen und Schüler in diesem zeitlichen Umfang beschäftigt werden:
  • Soweit die Jugendlichen noch schulpflichtig sind, darf das Beschäftigungsverhältnis in den Schulferien vier Wochen mit bis zu fünf Arbeitstagen (20 Arbeitstage) im Kalenderjahr nicht überschreiten.
  • Die vier Wochen können auf verschiedene Ferien verteilt werden. Die tägliche Arbeitszeit darf nicht mehr als acht Stunden und wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden betragen.
  • An fünf Tagen in der Woche darf bis zu acht Stunden gearbeitet werden, allerdings nur zwischen 6 und 20 Uhr. Samstags sowie an Sonn- und Feiertagen ist die Beschäftigung von Jugendlichen nur in wenigen Fällen möglich, zum Beispiel im Hotel- und Gaststättengewerbe, in Heil- und Pflegeberufe oder in mehrschichtigen Betrieben.
Dabei sind Pausenzeiten einzuhalten: Nach viereinhalb Stunden Arbeitszeit mindestens 15 Minuten – bei einer Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden mindestens 30 Minuten. Jugendliche, die mehr als sechs Stunden arbeiten, müssen mindestens 60 Minuten Pause machen.

Gefährliche und schwere Arbeiten sind tabu. Dazu zählen das Bewegen von Lasten, unfallgefährdete Tätigkeiten, Arbeiten bei Hitze, Kälte, Nässe oder Staub, der Umgang mit schädlichen Stoffen sowie Arbeiten im Akkord.

„Schüler, die regelmäßig stundenweise tätig sind und pro Monat nicht mehr als 450 Euro erhalten, gelten als „Minijobber“ und werden entsprechend behandelt“, informiert Franziska Becher. „Jugendliche mit einem Ferienjob sind „kurzfristig Beschäftigte“, wenn die Tätigkeit zeitlich auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahrs angelegt ist. Die Höhe des Einkommens ist bei einem solchen Job irrelevant, das Beschäftigungsverhältnis ist sozialversicherungsfrei, der Schüler muss aber bei der Minijobzentrale an- und abgemeldet werden. Die kurzfristige Beschäftigung ist steuerpflichtig. Wer mit einem Job die Zeit bis zum Ausbildungsbeginn überbrückt und mehr als 450 Euro im Monat verdient, wird sozialversicherungspflichtig“, so Becher weiter.

Für die Schüler und Schülerinnen besteht, wie für alle Arbeitnehmer in Deutschland, Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Sie sind nicht nur während der Tätigkeit, sondern auch auf dem Hin- und Rückweg zum Ferienjob gesetzlich unfallversichert. Dies gilt unabhängig von der Dauer der Beschäftigung und der Höhe der Bezahlung.
Autor: nnz

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