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Mo, 09:27 Uhr
15.02.2016
Bund der Steuerzahler

Leerstand kann Grundsteuererlass rechtfertigen

Trotz erheblicher Bemühungen können Immobilien häufig nicht vermietet werden. Bleiben Mieteinnahmen unverschuldet aus, so kann dies zum teilweisen Erlass der Grundsteuer führen. Bis wann die entsprechenden Anträge gestellt werden müssen weiß der Bund der Steuerzahler...

Ein entsprechender Antrag auf Erlass der Grundsteuer muss für das Jahr 2015 bis spätestens zum 31. März 2016 bei den Gemeinden eingegangen sein. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.

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Voraussetzung für den Grundsteuererlass ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerzahler nicht zu vertreten hat. Ein 25-prozentiger Grundsteuererlass ist möglich, wenn der normale Rohertrag um mehr als 50 Prozent gemindert wird. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 Prozent vorgesehen. Unter dem normalen Rohertrag ist die geschätzte übliche Jahresrohmiete zu Beginn des Kalenderjahres zu verstehen.

Neben dem Antrag ist der Nachweis erforderlich, dass der Immobilieneigentümer die Ertragsminderung nicht selbst zu vertreten hat. Dies kann etwa durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen wie zum Beispiel die Schaltung von Vermietungsanzeigen dargelegt werden. Die Vermietungsbemühungen sollten sorgfältig dokumentiert werden. An den Nachweis werden nämlich hohe Anforderungen gestellt, erklärt der Bund der Steuerzahler.
Autor: red

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