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Sa, 13:00 Uhr
16.01.2016
Krankheitskosten in der Steuererklärung

Auf ein gesundes neues Jahr!

Die guten Vorsätze für 2016 sind gefasst: Bei vielen rangiert eine gesündere Lebensweise ganz oben
auf der Liste: Mehr Bewegung, mit dem Rauchen aufhören, eine ausgewogene Ernährung und weniger Stress. Motivation zum Durchhalten hat der Bundesfinanzhof pünktlich zum Jahreswechsel mit zwei Urteilen geliefert...

Der Steuerberaterverband Thüringen weist darauf hin, dass es sich bei Krankheitskosten grundsätzlich um sogenannte außergewöhnliche Belastungen handelt. Darunter werden solche Aufwendungen verstanden, mit denen ein Steuerpflichtiger zwangsläufig im Gegensatz zur überwiegenden Mehrzahl ähnlich situierter Steuerpflichtiger konfrontiert ist.

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Beispielsweise handelt es sich dabei um Kosten für medizinische Hilfsmittel wie Krücken, Sehhilfen, Zweibettzimmerzuschläge oder Zuzahlungen von Medikamenten, bei Kindern sind es oft die Zuzahlungen zu Zahnspangen. Diese können einkommensteuerlich angesetzt werden können.

Jedoch mindern die Ausgaben erst die Steuerlast, nachdem die sogenannte zumutbare Belastungsgrenze überschritten wurde. Wegen des Leistungsfähigkeitsprinzips im Steuerrecht ist die zumutbare Belastung nicht einheitlich. Sie beträgt beispielsweise bei Steuerpflichtigen mit drei oder mehr Kindern und Einkünften zwischen 15.340 und 51.130 € nur 1 %, wohingegen Kinderlose mit Einkünften von mehr als 51.130 € bereits 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht steuermindernd ansetzen können.

"Ein Apfel am Tag, mit dem Doktor keine Plag.“ Für Ihre Steuererklärung können wir Ihnen leider keine solch simple Strategie empfehlen. Was wir hingegen empfehlen, ist den Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbandes unter www.steuerberater-suchservice.de zu nutzen, mit dem Sie Expertenrat in Ihrer Nähe einholen können.
Autor: red

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