eic kyf msh nnz uhz tv nt
Do, 16:43 Uhr
14.01.2016
Facebooks Einladungs-E-Mails waren unlautere Werbung

Wegweisendes BGH-Urteil

Mit einem Klick können Nutzer ihr Adressbuch importieren und Freunde bei Facebook finden. Das klingt verlockend einfach, hat aber womöglich unerwünschte Folgen: Facebook lässt Einladungs-E-Mails im Namen der Nutzer an Menschen verschicken, die nicht bei Facebook registriert sind – und das eventuell auch gar nicht wollen...


Viele Verbraucher entscheiden sich bewusst gegen Facebook. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) in einem wegweisenden Urteil diese Praxis für rechtswidrig erklärt. Das könnte auch für andere Anbieter Signalwirkung haben.

Anzeige symplr
„Unsere Beharrlichkeit zahlt sich aus. Nach sechs Jahren Verfahren über alle Instanzen bestätigt auch das oberste deutsche Gericht, dass Facebook persönliche Daten nicht ohne Einwilligung der Betroffenen für Werbezwecke nutzen darf. Die Weitergabe persönlicher Daten von Freunden, Kollegen oder Geschäftspartnern über den Facebook-Freundfinder ist heikel. Die Regeln für unerlaubte Werbung sind eng gesteckt und das nicht ohne Grund. Verbraucherinnen und Verbraucher wollen nicht belästigt werden“, sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv.

Der BGH bestätigte heute die Auffassung des vzbv, dass Facebook die Daten aus dem Adressbuchimport im Freundefinder nicht für Werbe-E-Mails an Personen nutzen darf, die nicht bei Facebook registriert sind. Diese Personen haben keine Einwilligung gegeben, dass ihre Daten von Facebook zu diesem Zweck genutzt werden. Die Geschäftspraxis verstößt damit gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. „Was das Urteil genau für den aktuellen Freundefinder bedeutet, müssen wir jetzt prüfen“, so Müller. Neben Facebook nutzen auch andere Dienste diese Form der Werbung, um neue Nutzer zu gewinnen. Auch sie müssen jetzt wahrscheinlich umdenken.

Der BGH hat außerdem die Auffassung des vzbv bestätigt, dass den Nutzern nicht ausreichend deutlich gemacht wurde, was Facebook mit den Daten macht, die über die Funktion Freunde finden hochgeladen wurden.

In der vorherigen Instanz hatte das Kammergericht Berlin Facebook zudem wegen unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) verurteilt. Nachdem die Nichtzulassungsbeschwerde von Facebook für diesen Teil der Klage abgewiesen wurde, ist das Teilurteil bereits rechtskräftig.

Aus Sicht des vzbv hat Facebook die IP-Lizenz-Klausel bis jetzt nicht ausreichend geändert, obwohl das Gericht sie für rechtswidrig erklärt hat. Der vzbv hat daher im Dezember 2015 beim Landgericht Berlin ein spürbares Ordnungsgeld beantragt. „Ein paar Worte in einer Klausel auszutauschen reicht nicht“, so Müller. Aus Sicht des vzbv hat Facebook die rechtswidrige Klausel lediglich redaktionell geändert, inhaltlich sei sie jedoch gleich geblieben.

Darum geht es: Nutzer geben dem Unternehmen bei der Zustimmung zu den AGB ein sehr weitreichendes Nutzungsrecht an ihren eigenen Inhalten. Wenn Nutzer auf oder in Zusammenhang mit Facebook Inhalte posten, die unter das Recht des geistigen Eigentums fallen (insbesondere Fotos und Videos) darf Facebook diese weltweit nutzen und sogar Unterlizenzen an Dritte erteilen. Das Gericht beanstandete auch, dass die Klausel nicht klar und verständlich sei und bestätigte damit die Auffassung des vzbv.
Autor: red

Kommentare

Bisher gibt es keine Kommentare.

Kommentare sind zu diesem Artikel nicht möglich.
Es gibt kein Recht auf Veröffentlichung.
Beachten Sie, dass die Redaktion unpassende, inhaltlose oder beleidigende Kommentare entfernen kann und wird.
Anzeige symplr
Anzeige symplr