Do, 14:38 Uhr
19.11.2015
Änderung des Bausparkassengesetzes
Sparer und Kreditnehmer besser schützen
Das Bausparkassengesetz soll umfassend angepasst werden. Anlass ist auch das lang anhaltende niedrige Zinsniveau. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderungen des Gesetzes über Bausparkassen sollen aber auch Regeln zementiert werden...
... mit denen Verbraucher gegenüber dem Kreditgeber rechtlich schlechter da stehen als bei herkömmlichen Baufinanzierungen. Das darf nicht passieren, fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).
Bausparkassen wurden konzipiert, um unabhängig von Marktzinsschwankungen günstige und stabile Baufinanzierungsangebote gestalten zu können. Sie können aber schon lange nicht mehr wirklich unabhängig vom Markt operieren, wie es für sie mit ihrem Status als Sonderbank angedacht wurde.
Das Problem ist, dass die Bausparkassen zwar viel Geld ansammeln, aber momentan zu wenig mit ihrem Kernprodukt – dem Bauspardarlehen – verdienen. Dafür gibt es zu viel Konkurrenz durch derzeit sehr billige Baudarlehen am Markt. Das ist auch ein Grund, warum Bausparkassen Kunden mit noch hoch verzinsten Sparverträgen unzulässige Kündigungen loswerden wollen, so Frank-Christian Pauli, Referent im Team Finanzen beim vzbv.
Das neue Gesetz schafft zwar kein neues Kündigungsrecht, will aber vorgeben, dass Kunden einer Bausparkasse Mitglieder einer Zweckspargemeinschaft sind. Außerdem lässt das Gesetz weitere Möglichkeiten zur einseitigen Veränderung bestehender Verträge mit Zustimmung der Finanzaufsicht zu.
Bausparkassen können nur existieren, wenn sie ständig neue Bausparer finden. Daher ist es kontraproduktiv, mit solchen Maßnahmen das Vertrauen von Verbraucherinnen und Verbrauchern in die Konditionen von Bausparkassen zu beeinträchtigen, so Frank-Christian Pauli. Mit der fiktiven Zweckspargemeinschaft würden heute schon durch die Rechtsprechung Entgelte von Bausparkassen für zulässig befunden, die für alle anderen Kreditgeber höchstrichterlich bereits verboten wurden.
Zwar müsse der Gesetzgeber auf die Besonderheiten dieser Finanzinstitute eingehen, aber dabei dennoch die Interessen auseinanderhalten. Vertragszusagen dürften nicht ohne besondere Not geändert werden können. Und Bausparkassen als Anbieter dürfen nicht weiter pauschal über das Bild einer Zweckspargemeinschaft ihr eigenes Geschäftsinteresse als das Interesse aller ihrer Kunden definieren können, dem sich Kunden individuell unterzuordnen haben.
Das ist besonders relevant bei einer Kombifinanzierung. Hier müssen Kunden nicht warten, bis sie den Kredit bekommen. Denn man spart parallel zum Darlehen und zahlt dafür in der ersten Phase keinen Cent für das Darlehen zurück, sondern nur in den Sparvertrag ein. Wenn in dieser Situation eine Bausparkasse abgewickelt würde, gibt es ein Problem. Denn das Darlehen lässt sich ohne die einkalkulierten Sparzinsen und eine günstige Anschlussfinanzierung nicht zu den kalkulierten Kosten wieder zurückzahlen.
Alle Forderungen des vzbv finden Sie in der Stellungnahme zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen Bausparkassen – Verbraucher als Sparer und Kreditnehmen schützen.
Autor: red... mit denen Verbraucher gegenüber dem Kreditgeber rechtlich schlechter da stehen als bei herkömmlichen Baufinanzierungen. Das darf nicht passieren, fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).
Bausparkassen wurden konzipiert, um unabhängig von Marktzinsschwankungen günstige und stabile Baufinanzierungsangebote gestalten zu können. Sie können aber schon lange nicht mehr wirklich unabhängig vom Markt operieren, wie es für sie mit ihrem Status als Sonderbank angedacht wurde.
Das Problem ist, dass die Bausparkassen zwar viel Geld ansammeln, aber momentan zu wenig mit ihrem Kernprodukt – dem Bauspardarlehen – verdienen. Dafür gibt es zu viel Konkurrenz durch derzeit sehr billige Baudarlehen am Markt. Das ist auch ein Grund, warum Bausparkassen Kunden mit noch hoch verzinsten Sparverträgen unzulässige Kündigungen loswerden wollen, so Frank-Christian Pauli, Referent im Team Finanzen beim vzbv.
Das neue Gesetz schafft zwar kein neues Kündigungsrecht, will aber vorgeben, dass Kunden einer Bausparkasse Mitglieder einer Zweckspargemeinschaft sind. Außerdem lässt das Gesetz weitere Möglichkeiten zur einseitigen Veränderung bestehender Verträge mit Zustimmung der Finanzaufsicht zu.
Bausparkassen können nur existieren, wenn sie ständig neue Bausparer finden. Daher ist es kontraproduktiv, mit solchen Maßnahmen das Vertrauen von Verbraucherinnen und Verbrauchern in die Konditionen von Bausparkassen zu beeinträchtigen, so Frank-Christian Pauli. Mit der fiktiven Zweckspargemeinschaft würden heute schon durch die Rechtsprechung Entgelte von Bausparkassen für zulässig befunden, die für alle anderen Kreditgeber höchstrichterlich bereits verboten wurden.
Zwar müsse der Gesetzgeber auf die Besonderheiten dieser Finanzinstitute eingehen, aber dabei dennoch die Interessen auseinanderhalten. Vertragszusagen dürften nicht ohne besondere Not geändert werden können. Und Bausparkassen als Anbieter dürfen nicht weiter pauschal über das Bild einer Zweckspargemeinschaft ihr eigenes Geschäftsinteresse als das Interesse aller ihrer Kunden definieren können, dem sich Kunden individuell unterzuordnen haben.
Schutz bei Abwicklung einer Bausparkasse
Das Gesetz regelt auch, was geschieht, wenn eine Bausparkasse abgewickelt werden muss. Der vzbv fordert, den Schutz der Verbraucher, die sich in einer Bausparfinanzierung befinden, zu verbessern.Das ist besonders relevant bei einer Kombifinanzierung. Hier müssen Kunden nicht warten, bis sie den Kredit bekommen. Denn man spart parallel zum Darlehen und zahlt dafür in der ersten Phase keinen Cent für das Darlehen zurück, sondern nur in den Sparvertrag ein. Wenn in dieser Situation eine Bausparkasse abgewickelt würde, gibt es ein Problem. Denn das Darlehen lässt sich ohne die einkalkulierten Sparzinsen und eine günstige Anschlussfinanzierung nicht zu den kalkulierten Kosten wieder zurückzahlen.
Alle Forderungen des vzbv finden Sie in der Stellungnahme zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen Bausparkassen – Verbraucher als Sparer und Kreditnehmen schützen.

