Mi, 17:45 Uhr
05.08.2015
Damit es auch der "Letzte" begreift:
Auf Fußweg wird nicht geparkt
Eigentlich sollen die Kommunen irgendwann "Schilderärmer" werden. In Nordhausen ist das genau umgekehrt. Hier kommen Schilder hinzu, obwohl alles schon geregelt ist...
Noch ein Schild (Foto: P. Grabe|Stadtverwaltung Nordhausen)
Das heute aufgestellte Verkehrszeichen Gehweg soll die Fahrzeugführer daran erinnern, dass auf dem Gehweg in der Kranichstraße nicht geparkt werden darf.
Damit reagiert die Stadtverwaltung auf viele Irritationen, die in den vergangenen Tagen unter den Lesern und Kommentatoren der nnz auftraten. Das nun angebrachte blaue Zeichen kennzeichnet einen Gehweg wo eine Klarstellung notwendig ist heißt es in der Anlage zur StVO Durch die Aufstellung dieses Zeichens ist nun erkenntlich, dass die gepflasterte Fläche in der Kranichstraße ein Gehweg ist. Die Rechtslage ist an sich eindeutig. Dass auf Gehwegen nicht geparkt werden darf, regelt der § 2 StVO. Hier steht im Abs. 1 Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen.
Das von vielen geforderte Aufstellen eines Haltverbots-Zeichen als Gedankenstütze hätte nur für die Fahrbahn gegolten. Aus dem Grund kann in die Kranichstraße kein Haltverbotsschild gestellt werden, um das Parken auf dem Gehweg zu verhindern.
Da die Kranichstraße lediglich eine Breite von 6 Metern hat und mit einer durchgehenden Fahrstreifenbegrenzungslinie, versehen ist, darf auch nicht auf der Fahrbahn selbst gehalten werden. Auch dies klärt die StVO: Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn nicht parken, wenn zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindesten 3 Metern mehr verbleibt.
Autor: red
Noch ein Schild (Foto: P. Grabe|Stadtverwaltung Nordhausen)
Das heute aufgestellte Verkehrszeichen Gehweg soll die Fahrzeugführer daran erinnern, dass auf dem Gehweg in der Kranichstraße nicht geparkt werden darf.
Damit reagiert die Stadtverwaltung auf viele Irritationen, die in den vergangenen Tagen unter den Lesern und Kommentatoren der nnz auftraten. Das nun angebrachte blaue Zeichen kennzeichnet einen Gehweg wo eine Klarstellung notwendig ist heißt es in der Anlage zur StVO Durch die Aufstellung dieses Zeichens ist nun erkenntlich, dass die gepflasterte Fläche in der Kranichstraße ein Gehweg ist. Die Rechtslage ist an sich eindeutig. Dass auf Gehwegen nicht geparkt werden darf, regelt der § 2 StVO. Hier steht im Abs. 1 Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen.
Das von vielen geforderte Aufstellen eines Haltverbots-Zeichen als Gedankenstütze hätte nur für die Fahrbahn gegolten. Aus dem Grund kann in die Kranichstraße kein Haltverbotsschild gestellt werden, um das Parken auf dem Gehweg zu verhindern.
Da die Kranichstraße lediglich eine Breite von 6 Metern hat und mit einer durchgehenden Fahrstreifenbegrenzungslinie, versehen ist, darf auch nicht auf der Fahrbahn selbst gehalten werden. Auch dies klärt die StVO: Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn nicht parken, wenn zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindesten 3 Metern mehr verbleibt.


