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So, 18:15 Uhr
30.11.2014

Freude für Empfänger und Spender

In weiten Teilen der Welt ist die Not in diesem Jahr groß und so wird bei vielen Steuerpflichtigen die Advents- und Weihnachtszeit zur Spendenzeit. Betroffene Familien, Kinder, soziale Einrichtungen unterstützen und sich dabei selbst vom Staat unterstützen lassen...


Im Rahmen der Steuererklärung können Zuwendungen insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Darüber hinausgehende Beträge können vorgetragen und in den folgenden Jahren steuersparend erklärt werden.

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Der Steuerberaterverband Thüringen weist jedoch darauf hin, dass das Finanzamt hierfür regelmäßig eine Zuwendungsbestätigung des Empfängers nach amtlichem Muster verlangt. In wenigen Ausnahmen begnügt sich der Fiskus aber auch mit einem Bareinzahlungsbeleg oder einer Buchungsbestätigung der Bank. Hieraus müssen sich Name und Kontonummer des Spenders und Empfängers, der Betrag und der Buchungstag ergeben. Darüber hinaus muss die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein.

Eine abgestempelte Durchschrift des Überweisungsbelegs reicht nicht aus, so der Steuerberaterverband in Erfurt. Von diesem vereinfachten Verfahren sind beispielsweise Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen umfasst, wenn die Zahlung auf ein spezielles Sonderkonto innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgt.

Bei Zuwendungen bis einschließlich 200 Euro an juristische Personen des öffentlichen Rechts reicht ebenfalls ein Kontoauszug oder eine entsprechende Kopie vom Online-Banking. Begünstigt sind damit unter anderem Spenden an kommunale Krankenhäuser oder Universitäten.

Bei „Kleinspenden“ bis einschließlich 200 Euro an private Organisationen wie an Behindertenwerkstätten oder das Deutsche Rote Kreuz verlangt das Finanzamt vom Spender zusätzlich - neben dem Banknachweis – einen seitens des Zuwendungsempfängers ausgestellten Beleg mit weiteren Angaben. Sodann steht dem Steuerabzug nichts mehr entgegen.
Autor: red

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