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Sa, 10:02 Uhr
27.09.2014

Immobilienkauf ohne Trauschein

Unverheiratete Paare, die sich eine Immobilie zur gemeinsamen Nutzung kaufen möchten, stehen vor einer Reihe juristischer Fragen, die im Vorfeld geklärt werden sollten...


Für den Fall einer Trennung ist es ratsam, die Besitzverhältnisse und Finanzierungsmodalitäten bereits im Vorfeld genau zu regeln, um Streit oder gar einen teuren Gerichtsprozess zu vermeiden.

In Zusammenarbeit mit Baufi24 zeigen die Nordthüringer Online-Zeitungen unterschiedliche Modelle, die einen gemeinsamen Immobilienerwerb ohne Schwierigkeiten möglich machen:

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Möglichkeit 1: Ein Partner erwirbt die Immobilie allein
Wenn von einem der Partner sowohl das Eigenkapital komplett eingebracht als auch die Gesamtfinanzierung übernommen wird, kann er als alleiniger Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden.

Der andere Lebenspartner kann sich in Form einer Mietzahlung an der Finanzierung beteiligen. Solange die finanzielle Beteiligung des Partners nicht die Hälfte der ortsüblichen Miete übersteigt, kann solch eine Regelung auch ohne Ausgleichsanspruch als fair eingestuft werden. Bei höherer Beteiligung ist es sinnvoll, für den Trennungs- oder Todesfall eine angemessene Ausgleichszahlung schriftlich zu vereinbaren.

Möglichkeit 2: Immobilie als GbR erwerben
Paare ohne Trauschein können ihren Immobilienkauf durch einen Gesellschaftsvertrag juristisch absichern. Hierzu gründen sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und werden dann gemeinschaftlich ins Grundbuch eingetragen. Ein GbR-Gesellschaftervertrag ist auch ohne Eintragung ins Grundbuch gültig. Im Gesellschaftsvertrag können alle möglichen Situationen, wie Trennung, Todesfall, Heirat, klar und eindeutig geregelt werden. Ebenso der Fall, wenn ein Partner mehr zur Finanzierung beiträgt als der andere. Allerdings muss der Gesellschaftsvertrag üblicherweise von einem Notar beurkundet werden.

Möglichkeit 3: Gemeinsamer Immobilienerwerb
Die am weitesten verbreitete Möglichkeit für Paare ohne Trauschein, eine Immobilie zu kaufen, ist der Erwerb nach Bruchteilen. Im Idealfall lassen sich beide Partner zu je 50 Prozent ins Grundbuch eintragen. Im Falle einer Trennung bietet ein Partnerschaftsvertrag juristische Sicherheit, mit dem beide Partner ihre Rechte an der Immobilie verbindlich regeln. Ein solcher Vertrag muss sich nicht auf den Immobilienkauf beschränken, sondern kann auch andere gegenseitige Verpflichtungen beinhalten wie etwa Unterhaltsregelungen oder die Kreditfinanzierung.

Ebenso wichtig wie die Rechtslage bei einer möglichen Trennung ist die Regelung im Todesfall. „Da für unverheiratete Paare kein gesetzliches Erbrecht gilt, können sie vorsorglich Einzeltestamente aufstellen, in denen der jeweils andere Partner als Erbe eingesetzt wird und ihm ein Vorkaufsrecht für die nicht vererbbaren Pflichtanteile an der Immobilie eingeräumt wird.“, rät Stephan Scharfenorth, Geschäftsführer des Baufinanzierungsportals Baufi24.de
Autor: red

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