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Di, 08:03 Uhr
04.03.2014

Grundsteuer trotz Leerstand

Trotz erheblicher Bemühungen können Immobilien häufig nicht vermietet werden. Bleiben Mieteinnahmen unverschuldet aus, so kann dies zum teilweisen Erlass der Grundsteuer führen...


Ein entsprechender Antrag auf Erlass der Grundsteuer muss für das Jahr 2013 bis spätestens zum 31. März 2014 bei den Gemeinden eingegangen sein. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.

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Voraussetzung für den Grundsteuererlass ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerzahler nicht zu vertreten hat. Ein 25-prozentiger Grundsteuererlass ist möglich, wenn der normale Rohertrag um mehr als 50 Prozent gemindert wird. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 Prozent vorgesehen. Unter dem normalen Rohertrag ist die geschätzte übliche Jahresrohmiete zu Beginn des Kalenderjahres zu verstehen.

Neben dem Antrag ist der Nachweis erforderlich, dass der Immobilieneigentümer die Ertragsminderung nicht selbst zu vertreten hat. Dies kann etwa durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen wie zum Beispiel die Schaltung von Vermietungsanzeigen dargelegt werden. Die Vermietungsbemühungen sollten sorgfältig dokumentiert werden. An den Nachweis werden nämlich hohe Anforderungen gestellt, erklärt der Bund der Steuerzahler.
Autor: red

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Kommentare
Wolfi65
04.03.2014, 10:13 Uhr
Leerstand kann wohl auch
Allgemein von der Steuer abgesetzt werden. Deshalb überlegt sich so mancher Immobilienbesitzer, ob er sein Eigentum nicht doch leer stehen lässt, bevor er sich eine Mietnomade und damit die Pest an Bord holt. So weis man am Ende des Monats, dass noch eine intakte Immobilie vorhanden ist. Es ist traurig, aber wahr. Vermietung lohnt sich heut zu Tage nur noch für Wohnungsgesellschaften, welche einen Mietausfall überbrücken können. Auch kann man mit teuren Anwälten gegen die Mietschuldner vorgehen, welche sich ein kleiner Vermieter nicht leisten kann. Das ist alles sehr bedauerlich, aber ein Produkt des realen Kapitalismus.
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