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Do, 09:58 Uhr
13.02.2014

Von der Steuer absetzen

Kosten für einen Handwerker oder die Putzhilfe können in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Damit lassen sich ordentlich Steuern sparen. Wegen eines aktuellen Verwaltungsschreibens müssen zukünftig ein paar neue Dinge beachtet werden...


Steuerzahler sollten sich von den neuen Verwaltungsregeln jedoch nicht verunsichern lassen, rät der Bund der Steuerzahler (BdSt). Gewusst wie, lassen sich Handwerkerrechnung und Co. bei der Steuer anbringen. Der BdSt erklärt die Änderungen.

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Privatpersonen können in ihrer Einkommensteuererklärung Kosten für einen Handwerker oder eine haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen. Voraussetzung: Die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung wird im Haushalt des Steuerzahlers ausgeführt. Hier nimmt es die Finanzverwaltung sehr genau. In einem aktuellen Verwaltungsschreiben vom 10. Januar 2014 stellt die Verwaltung klar, dass es den Steuerbonus für Arbeiten außerhalb des Grundstücks nicht gibt. Dies hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg jedoch bereits anders entschieden. Danach sind auch Kosten für den Winterdienst oder das Legen eines Wasseranschlusses vor dem Grundstück begünstigt. Der Steuerbonus endet damit nicht an der Grundstücksgrenze!

Weigert sich das Finanzamt, diese Kosten anzuerkennen, sollte gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt werden, empfiehlt der Bund der Steuerzahler. Zur Begründung ist es ratsam, auf die entsprechenden Klageverfahren beim Bundesfinanzhof hinzuweisen (Az.: VI R 55/12 und VI R 56/12).

Ebenfalls neu geregelt wurde der Steuerbonus bei Schornsteinfegerleistungen. Bisher wurden die Kosten für den Schornsteinfeger komplett als begünstigende Leistung angesehen. Ab dem Jahr 2014 gibt es den Steuerabzug nur noch für Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten. Für Mess- oder Überprüfungsarbeiten und die Feuerstättenschau durch den Schornsteinfeger gibt es den Steuerbonus nicht mehr. Aber Achtung: Die Aufteilung gilt erst für Schornsteinfegerarbeiten, die im Jahr 2014 durchgeführt werden! Wer gerade die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 anfertigt, kann die Kosten für den Schornsteinfeger 2013 daher noch ungekürzt eintragen, darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.

Und zu guter Letzt noch ein Tipp vom Bund der Steuerzahler: Aufwendungen für Neubaumaßnahmen sind nicht begünstigt, so das aktuelle Verwaltungsschreiben. Besteht aber bereits ein Haushalt, so gibt es den Steuerbonus trotzdem. Daher ist es ratsam, erst in das neue Haus einzuziehen und dann Carport, Garage oder Gartenzaun errichten zu lassen. So kann dem Fiskus ein Schnippchen geschlagen werden.
Autor: red

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