Di, 17:31 Uhr
28.01.2014
Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer
Das Verfahren zur Kirchensteuererhebung für Kapitalerträge wird vereinfacht. Bislang mussten Kirchenmitglieder den Einzug der auf Kapitalerträge anfallenden Kirchensteuer selbst bei ihrer Bank, Versicherungs- oder Fondsgesellschaft beantragen oder die Kirchensteuerfestsetzung beim Finanzamt veranlassen...
Nach der neuen Reglung ist es ab dem 1. Januar 2015 nicht mehr erforderlich, einen Antrag auf Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalerträge zu stellen. Dies erfolgt künftig automatisch.
Aufgrund des neuen Verfahrens werden derzeit von den Banken und Sparkassen Informationsschreiben zum Kirchensteuerabzug ab dem Jahr 2015 versendet. Das Finanzamt Sondershausen weist in diesem Zusammenhang darauf hin: Bei Bürgern, die nicht Mitglied einer Kirche sind, ist nichts zu veranlassen. Wie vor der Verfahrensänderung auch wird in diesen Fällen auch weiterhin keine Kirchensteuer auf Kapitalerträge erhoben.
Damit die o.g. Institute wissen, welche Kunden einer sogenannten steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, fragen diese künftig einmal jährlich die Religionszugehörigkeit der Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern ab. Soweit dies der Fall ist, wird die auf die Kapitalertragsteuer anfallende Kirchensteuer dann an die steuerberechtigte Religionsgemeinschaft abgeführt. Die Kapitalerträge müssen in diesen Fällen nicht mehr beim Finanzamt angegeben werden.
Wer die Mitteilung der Religionszugehörigkeit an das Geldinstitut nicht wünscht, kann beim Bundeszentralamt für Steuern einen Sperrvermerk eintragen lassen. Damit werden an die entsprechenden Institute keine Daten über die Religionszugehörigkeit übermittelt. Eine Teilnahme am automatisierten Kirchensteuereinbehalt ist damit ausgeschlossen. In diesem Fall ist der kirchensteuerpflichtige Kunde verpflichtet, sich selbst um die Abführung der Kirchensteuer zu kümmern und die erforderlichen Angaben dem Finanzamt mitzuteilen. Das zuständige Finanzamt wird hierzu entsprechend auffordern.
Kirchensteuerpflichtige, die einen Sperrvermerk eintragen lassen möchten, müssen dies schriftlich auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck (Erklärung zum Sperrvermerk im Internetauftritt des Bundeszentralamtes für Steuern) gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern oder elektronisch über das BZStOnline-Portal erklären.
Autor: redNach der neuen Reglung ist es ab dem 1. Januar 2015 nicht mehr erforderlich, einen Antrag auf Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalerträge zu stellen. Dies erfolgt künftig automatisch.
Aufgrund des neuen Verfahrens werden derzeit von den Banken und Sparkassen Informationsschreiben zum Kirchensteuerabzug ab dem Jahr 2015 versendet. Das Finanzamt Sondershausen weist in diesem Zusammenhang darauf hin: Bei Bürgern, die nicht Mitglied einer Kirche sind, ist nichts zu veranlassen. Wie vor der Verfahrensänderung auch wird in diesen Fällen auch weiterhin keine Kirchensteuer auf Kapitalerträge erhoben.
Damit die o.g. Institute wissen, welche Kunden einer sogenannten steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, fragen diese künftig einmal jährlich die Religionszugehörigkeit der Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern ab. Soweit dies der Fall ist, wird die auf die Kapitalertragsteuer anfallende Kirchensteuer dann an die steuerberechtigte Religionsgemeinschaft abgeführt. Die Kapitalerträge müssen in diesen Fällen nicht mehr beim Finanzamt angegeben werden.
Wer die Mitteilung der Religionszugehörigkeit an das Geldinstitut nicht wünscht, kann beim Bundeszentralamt für Steuern einen Sperrvermerk eintragen lassen. Damit werden an die entsprechenden Institute keine Daten über die Religionszugehörigkeit übermittelt. Eine Teilnahme am automatisierten Kirchensteuereinbehalt ist damit ausgeschlossen. In diesem Fall ist der kirchensteuerpflichtige Kunde verpflichtet, sich selbst um die Abführung der Kirchensteuer zu kümmern und die erforderlichen Angaben dem Finanzamt mitzuteilen. Das zuständige Finanzamt wird hierzu entsprechend auffordern.
Kirchensteuerpflichtige, die einen Sperrvermerk eintragen lassen möchten, müssen dies schriftlich auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck (Erklärung zum Sperrvermerk im Internetauftritt des Bundeszentralamtes für Steuern) gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern oder elektronisch über das BZStOnline-Portal erklären.
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