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Di, 13:17 Uhr
05.11.2013

Weniger ausgespäht

Die Fallzahlen der präventiv-polizeilichen Telekommunikationsüberwachung sind in Thüringen im Jahr 2012 im Vergleich zu 2011 um mehr als 40 Prozent zurückgegangen. Das ist dem jährlich für den Landtag zu erstellenden Bericht von Innenminister Jörg Geibert zu entnehmen, den dieser heute im Kabinett vorstellte...


Im Berichtszeitraum führten die Thüringer Polizeibehörden insgesamt 68 Maßnahmen nach § 34a Polizeiaufgabengesetz durch. Bei 66 Fällen handelte es sich dabei um Positionsbestimmungen von Mobiltelefonen.

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Den Anlass fast aller Überwachungsmaßnahmen bildeten Sachverhalte, in denen entweder eine vermisste Person im Vorfeld einen Suizid angekündigt hatte oder in denen auf Grund der Umstände eine Lebensgefahr für den Vermissten angenommen werden musste.

In zwei Fällen wurden Verkehrsdaten erhoben. Darunter war eine sogenannte Zielwahlsuche über einen Zeitraum von vier Tagen. Die Maßnahme diente der Ermittlung einer Anruferin, die sich zuvor mehrfach in einer offensichtlichen Notlage an eine Hebamme gewandt hatte, dabei jedoch keine Angaben zu ihrem Aufenthaltsort machen wollte.

Inhaltsüberwachungen des Telefonverkehrs erfolgten überhaupt nicht. Auch die durch den Gesetzgeber im Jahr 2008 im Polizeiaufgabengesetz eingeführten erweiterten Eingriffsmöglichkeiten in das Fernmeldegeheimnis – wie zum Beispiel der Einsatz eigener technischer Mittel zur Ortung von Mobiltelefonen oder der verdeckte Zugriff auf Computer zur Überwachung internetbasierter Telefonie – sind im Berichtszeitraum nicht zur Anwendung gekommen.

„Aus den rückläufigen Fallzahlen sollte jedoch nicht der Schluss abgeleitet werden, die genannten Befugnisse wären möglicherweise überflüssig“, stellte der Innenminister klar. „Aus fachlicher Sicht muss ein angemessenes Handlungsinstrumentarium für die Bewältigung herausragender Gefahrenlagen vorgehalten werden.“ Deshalb sei uneingeschränkt zu begrüßen, dass der Gesetzgeber diese Eingriffsmöglichkeiten bei der unlängst erfolgten Novellierung des Polizeiaufgabengesetzes beibehalten hat.

Nach den am 28. September 2013 in Kraft getretenen Änderungen im Polizeiaufgabengesetz sind Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis nunmehr ausnahmslos beim Vorliegen einer konkreten Gefahr für herausgehobene Rechtsgüter zulässig.

Daneben sind die Eingriffsnormen in Anlehnung an die Systematik der Strafprozessordnung in Befugnisse zur Inhaltsüberwachung (§ 34a PAG), zur Erhebung von Verkehrsdaten (§ 34b PAG), zum Einsatz des IMSI Catchers (§ 34c PAG), zur Verhinderung von Telekommunikation (§ 34d PAG) und zur Erhebung von Bestandsdaten (§ 34e PAG) gegliedert worden. „Damit wird die Übersichtlichkeit erhöht und zudem die Anwendung sowohl durch die Polizeivollzugsbeamten als auch durch die anordnenden Richter erleichtert“, sagte Jörg Geibert abschließend.
Autor: red

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Kommentare
BGE- Pirat
05.11.2013, 13:57 Uhr
nur 66 mal
kann das sein nur 66 mal in thüringen........
damit ist aber bestimmt nur die polzei gemeint
und nicht der verfassungsschutz usw.oder???
mfg heiko
Retupmoc
05.11.2013, 14:02 Uhr
@ Heiko
Glaube nur einer Statistik, die Du selber ...
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