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Fr, 10:54 Uhr
14.06.2013

Zahlreiche Klauseln rechtswidrig

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Rechte von Kunden gestärkt, die Apps und Dienste von Samsung nutzen. Nach Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) erklärte das Gericht zwölf von Samsung verwendete Vertragsklauseln, unter anderem zu Haftungsfragen und Werbung, für unwirksam...


Es ist die erste gerichtliche Entscheidung im Rahmen des AGB-Checks des vzbv. Der Verband hatte die Nutzungsbedingungen der führenden App-Store-Betreiber Google, iTunes, Microsoft und Nokia geprüft und erhebliche Mängel festgestellt.

Apps machen Smartphones zum nützlichen Alltagshelfer – für viele Verbraucher ist es selbstverständlich, sich die Programme auf dem Handy zu installieren. Rund 1,7 Milliarden Apps wurden dem Branchenverband BITKOM zufolge 2012 in Deutschland heruntergeladen. „Auch bei kleinen Apps muss Verbraucherschutz groß geschrieben werden. Die international aktiven Konzerne müssen deutsche Verbraucherschutzvorschriften ernst nehmen“, sagt vzbv-Vorstand Gerd Billen.

Haftungsbeschränkungen unzulässig

Im Fall Samsung hatte der vzbv ursprünglich 19 Klauseln in einer Abmahnung beanstandet. In Bezug auf sechs Bedingungen lenkte das Unternehmen vorab ein und gab Unterlassungserklärungen ab. Zwölf Klauseln kassierte das Landgericht jetzt und bestätigte die Rechtsauffassung des vzbv.

So beschränkte Samsung die Haftung für den Fall, dass es im Zuge der Nutzung einer App zu Personenschäden oder Todesfällen kommt. Das Gesetz aber verbietet eine solche Beschränkung. An anderer Stelle deckelte der Mobilfunk-Konzern die Haftung auf den Preis der App, jedenfalls auf maximal 50 Euro. Bei kostenlosen Apps werde damit die Haftung komplett ausgeschlossen. Zusätzlich sah eine Bestimmung vor, dass der Verbraucher mit Abschluss des Vertrages die Angemessenheit dieser Entschädigungsbegrenzung „ins Blaue hinein anerkenne“. Das Gericht verbot jetzt derartige Kürzungen.

Werbeklausel unwirksam

Eine weitere Klausel erlaubte es, persönliche Daten der Verbraucher für Werbung zu verwenden. Diese Bestimmung ist nach der Entscheidung des Landgerichts unzulässig. Es sei unklar, wer werben dürfe und wofür geworben werden soll. Auch fehle eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers bei Telefonwerbung.

Zudem waren automatische Updates vorgesehen, ohne Möglichkeit im Einzelfall widersprechen zu können. Der Elektronikkonzern nahm sich auch das Recht, bestimmte Dienste nach Belieben komplett einzustellen oder die Nutzungsbestimmungen einseitig ohne Einwilligung des Verbrauchers zu ändern. Nach Ansicht des vzbv können Produkte wie eine Nachrichten-App, die auf Updates angewiesen sind, bei Einstellung des Dienstes wertlos werden, ohne dass der Verbraucher hierbei Ersatz verlangen kann. Dies sei unangemessen benachteiligend. Auch solche Bestimmungen hat das Gericht untersagt.

AGB-Check legte Mängel offen

Im Rahmen des AGB-Checks hatte der vzbv zahlreiche Vertragsbestimmungen, insbesondere Datenklauseln, beanstandet, weil sie Verbraucher nach seiner Auffassung erheblich benachteiligten. Außerdem kritisierte der vzbv, dass die Vertragsbedingungen teilweise zu lang seien oder das Impressum fehlte. Die Gerichtsverfahren gegen Google und iTunes sind noch offen. Die Verfahren gegen Microsoft und Nokia konnten mit Unterlassungserklärungen außergerichtlich beendet werden.

Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.06.2013 – 2-24 O 246/12, nicht rechtskräftig
Autor: red

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