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Mo, 13:25 Uhr
18.03.2013

Der Rat des VdK zum Rentenrecht:

In letzter Zeit häufen sich in den Beratungsstellen des Sozialverbandes VdK Nordthüringens (dazu gehören die Kreisverbände Eichsfeld, Unstrut Hainich, Sömmerda und Nordthüringen mit den Kreisen Nordhausen und Kyffhäuser) Anfragen zum Rentenrecht.

Birgit Zörgeler (Foto: VdK) Birgit Zörgeler (Foto: VdK) Darum möchte die Rechtsreferentin und Bezirksgeschäftsführerin Birgit Zörkler (Foto) mit diesem Beitrag ein paar wichtige Hinweise geben. Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente gem. § 43 SGB VI ist nur durchsetzbar, wenn sowohl die versicherungsrechtlichen als auch die gesundheitlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Leistungsfalls dafür vorliegen.

Das ist in vielen Fällen nicht das Datum des Rentenantrages! Während des sozialrechtlichen Verfahrens, das nicht selten ein bis zweieinhalb Jahre dauert, kann auch ein späterer Zeitpunkt des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen festgestellt werden. Erst wenn es durch fachärztliche Befunde oder Gutachten als erwiesen gilt, dass das tägliche Leistungsvermögen für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter drei bzw. 6 Stunden gesunken ist, sprechen wir vom Leistungsfall.

Zu diesem Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung muss dann nachgewiesen sein, dass sowohl eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist als auch dass in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsfall mindestens für 36 Monate Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Diese fünf Jahre verlängern sich, vom Leistungsfall rückwärts gerechnet, aber auch nur dann, wenn diese versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bereits am 01.01.1984 erfüllt waren und die dadurch erworbene Anwartschaft aufrecht erhalten werden konnte, weil jeder Kalendermonat danach lückenlos mit Rentenzeiten belegt ist.

Das können beispielsweise Zeiten sein, in denen ein Angehöriger gepflegt oder ein Kind erzogen wurde, eine Erwerbsminderungsrente oder Arbeitslosengeld bezogen wurde oder in denen Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Nach dem Urteil des BSG vom 25.02.2010, AZ B 13 R116/08 enden jedoch auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis Anrechnungszeiten wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit spätestens drei Jahre nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Nur in bestimmten Fällen können die Voraussetzungen für die Zahlung freiwilliger Beiträge gegeben sein.

Wir empfehlen daher unseren Mitgliedern dringend, sich zum Zwecke der Erhaltung ihrer Anwartschaften, bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter nachweisbar und persönlich arbeitsuchend zu melden und dies regelmäßig im Abstand von drei Monaten zu wiederholen, auch wenn sie persönlich nicht davon überzeugt sind, den Anforderungen einer geregelten Arbeitstätigkeit gewachsen zu sein.

Sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Eintritt der Erwerbsminderung nicht mehr vorhanden, bleibt leider nur noch die Sozialhilfe.
Unsere Beraterinnen in den Kreisgeschäftsstellen des Sozialverbandes VdK kennen sich in diesen häufig schwer zu überblickenden Sachverhalten aus. Ihre Hilfe ist für Mitglieder kostenfrei. Das gilt auch für die Erstberatung von Nichtmitgliedern.

Übrigens: Mitglied kann bei uns kann jeder werden, der die Ziele des Verbandes unterstützen möchte, Information, Geselligkeit oder sozialrechtlichen Schutz sucht. Vielleicht informieren Sie sich mit einem unverbindlichen Besuch in Ihrer nächstgelegenen VdK-Beratungsstelle.


Bei Fragen und evt. Änderungen bitte ich um Rücksprache mit der VdK-Bezirksgeschäftsstelle Thüringen Nord, 99734 Nordhausen, August-Bebel-Platz 6 Tel. 03631/477280 oder bgst.nordthueringen@vdk.de
Birgit Zörkler
Autor: khh

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