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Mi, 12:25 Uhr
13.03.2013

Nachbesserung angesagt

Endlich hat die Bundesregierung ihren Streit um das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken beigelegt und die Vorlage heute im Kabinett beschlossen. Für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) bleibt der Gesetzentwurf hinter dem zurück, was notwendig wäre, um Verbraucher effizient vor unseriöser Geschäftemacherei zu schützen...


„Der monatelange Zwist in der Bundesregierung hat das Anti-Abzocke-Gesetz verwässert. Die Vorschläge zur Eindämmung der urheberrechtlichen Massenabmahnungen sind nur der kleinste gemeinsame Nenner. Um Verbraucher wirksam vor Abzocke zu schützen, sind jetzt Bundesrat und Bundestag gefragt“, sagt Gerd Billen, Vorstand des vzbv.

Der Gesetzentwurf soll Verbraucher in drei Bereichen besser schützen:
  • Vor unberechtigten und überhöhten Inkassoforderungen
  • vor belästigenden Werbeanrufen, bei denen Verträge aufgedrängt werden
  • sowie vor unberechtigten und überzogenen Anwaltsgebühren für Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen
Die Vorschläge der Bundesregierung zur Eindämmung fragwürdiger Inkassopraktiken gehen zwar in die richtige Richtung. Inkassodienstleister müssen Verbrauchern aber immer noch nicht alle Informationen geben, die sie benötigen, um die geltend gemachten Forderungen und Gebühren überprüfen zu können.

Es fehlt zudem die gesetzliche Festlegung, für welche Inkassotätigkeit überhaupt nur ein Entgelt berechnet werden darf. Ebenso fehlt eine Neuordnung der auf fast 80 Behörden zersplitterten Aufsicht. Die Regelungen zur unerlaubten Telefonwerbung greifen vor allem deshalb zu kurz, weil sie sich auf den Sektor Gewinnspiele konzentrieren, obwohl schon jetzt bekannt ist, dass sich die belästigenden Anrufe auf neue Sektoren erstrecken.

Im Bereich der urheberrechtlichen Massenabmahnungen verschlechtert der Gesetzentwurf sogar die derzeitige Rechtslage der Verbraucher. Denn mit der Festlegung des Gebührenstreitwerts auf 1.000 Euro lägen allein die Anwaltsgebühren künftig bei etwa 155 Euro gegenüber den jetzt im Urheberrechtsgesetz vorgesehenen 100 Euro. Die Regierungsvorlage sieht zudem eine Ausnahme vor: Wenn der Streitwert von 1.000 Euro „nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig“ ist, soll er nicht gelten – der den Verbraucher schützende Gebührendeckel würde damit ausgehebelt.

Aber was ist „unbillig“? Hier fehlt jede gesetzliche Klarstellung und damit Orientierung. „Der Kompromiss der Regierung geht an dieser Stelle klar zu Lasten der Verbraucher“, kritisiert vzbv-Vorstand Billen und fordert: „Die Ausnahmeregelung muss gestrichen werden. Wir brauchen eine klare und rechtssichere Regelung zur Eindämmung des Abmahnmissbrauchs.“

Gesetzentwurf unter Zeitdruck

Der Gesetzentwurf wird jetzt aus Zeitdruck dem Bundestag und Bundesrat parallel zur Stellungnahme zugeleitet und dort beraten. Viel Zeit bleibt nicht mehr: Wenn der Bundestag das Gesetz nicht mehr in dieser Legislaturperiode verabschiedet, greift bis zum Jahr 2015 überhaupt gar kein Anti-Abzocke-Schutz.
Autor: red

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