Fr, 10:18 Uhr
13.02.2004
nnz-doku: Geflügelpest
Nordhausen (nnz). Der aktuelle Ausbruch der klassischen Geflügelpest in Südostasien - auch Vogelgrippe genannt - hat die Bevölkerung, aber auch die Geflügelhalter im Landkreis Nordhausen verunsichert. In der doku-Reihe deshalb ein Statement vom Chef des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes, Dr. Uwe Landsiedel.
Die Klassische Geflügelpest ist eine hochansteckende, durch das aviäre Influenza-Virus ausgelöste Erkrankung, die bei Hühnern, Enten, Gänsen, Tauben, Puten, Wachteln und insbesondere auch bei Wildvögeln auftritt. Bei dem in Südostasien auftretenden Typ handelt es sich um H 5 N 1, der auch im Einzelfall auf den Menschen übertragbar ist. Die Erkrankung tritt unter folgenden Symptomen auf:
Rückgang der Legeleistung, struppiges Gefieder, Teilnahmslosigkeit, hohes Fieber, zentralnervöse Störungen, Durchfall und Schwellungen an Kopf, Hals und Beinen. Diese Krankheitserscheinungen treten in unterschiedlichen Kombinationen und unterschiedlicher Stärke auf. Zu den auffallendsten Symptomen gehören auch typische Atmungsgeräusche wie Niesen und Schnorcheln.
Das Virus wird durch die Atemluft und Kot ausgeschieden und ist in der Außenwelt, je nach Temperaturen und Sonneneinstrahlung 3 bis zu 30 Tagen (Ausnahmefälle) haltbar. Die Übertragung kann über die Luft, aber vor allem über direkten Tierverkehr, Eier, Fleisch, Bruteier, Transportbehältnisse, Eierpappen und Personen übertragen werden, auch Zugvögel und Wildwassergeflügel gelten als eine besondere Übertragungsquelle. Das Virus wird offensichtlich nur durch massiven direkten Kontakt mit lebenden Tieren auf den Menschen übertragen; außerdem wird ein eventuell in Geflügelprodukten vorhandenes Virus durch Erhitzen bei 70 Grad Celsius, also auch durch die übliche Küchenzubereitung, sicher getötet.
Die EU hat durch ein Einfuhrverbot von Geflügel, Geflügelfleisch, Eiern, Geflügelfleisch- und Eiprodukten und lebendem Geflügel und Vögeln aus Südostasien schnell und konsequent gehandelt. Mit der Neufassung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest vom 5. Februar 2004 durch die Bundesregierung ergeben sich folgende Maßnahmen:
1. Die Halter von Hühnern, Truthühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Rebhühnern, Wachteln oder Tauben haben dies auch weiter der zuständigen Behörde, unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, unverzüglich anzuzeigen, wenn eine solche Anzeige nicht bereits früher erfolgt ist. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen!
1. Wer Geflügel hält, hat ein Register mit folgendem Inhalt zu führen:
Im Falle des Zugangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des bisherigen Besitzers, Datum des Zugangs sowie Art des Geflügels,
im Falle des Abgangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des Erwerbers, Datum des Abgangs sowie die Art des Geflügels und
für den Fall, dass eine beriebsfremde Person die Geflügelhaltung betritt, Name und Anschrift dieser Person, das Datum des Betretens sowie das Datum, an dem diese Person nach ihren Angaben zuletzt eine andere Geflügelhaltung betreten hat.
1. Bei Auftreten erhöhter Tierverluste in einem Geflügelbestand (mehr als 3 Tiere in Beständen unter 100 Tiere, 2 % in Beständen mit über 100 Tieren innerhalb von 24 Stunden) oder erheblicher Veränderungen der Legeleistung oder der Gewichtszunahme ist jeder Tierhalter verpflichtet, das Veterinäramt unverzüglich zu informieren und eine Untersuchung auf Klassische Geflügelpest durchführen zu lassen.
1. Der Halter eines Geflügelbestandes hat sicherzustellen, dass jede Person, die gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, vor Beginn der Tätigkeit gereinigte Schutzkleidung ode Einmalkleidung anlegt und diese während der Ein- oder Ausstallung trägt. Die Schutzkleidung ist unverzüglich nach Gebrauch vom Halter des Geflügelbestandes zu reinigen und zu desinfizieren; Einmalkleidung hat er unverzüglich nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen.
Von der Klassischen Geflügelpest ist die atypische Geflügelpest (ND – Newcastle-Krankheit) zu unterscheiden. Sie zeigt ähnliche Symptome, wird aber durch ein Paramyxovirus hervorgerufen. Die Krankheit ist ebenfalls anzeigepflichtig und es besteht für alle Hühner und Putenbestände eine Impfpflicht. Bitte beachten Sie, dass die Tiere regelmäßig nachgeimpft werden müssen. Unsere Geflügelbestände und wir Menschen werden am besten vor der Vogelgrippe geschützt, in dem die genannten Maßnahmen streng eingehalten werden und wir bei einem unbedingt notwendigen Aufenthalt in Südostasien Geflügelhaltungen und Märkte nicht betreten.
Für Anzeigen der Geflügelhaltung, für Fragen und weitere Hinweise steht das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Nordhausen, im Landratsamt, Behringstraße 3, Telefon (03631) 911150, zur Verfügung.
Autor: nnzDie Klassische Geflügelpest ist eine hochansteckende, durch das aviäre Influenza-Virus ausgelöste Erkrankung, die bei Hühnern, Enten, Gänsen, Tauben, Puten, Wachteln und insbesondere auch bei Wildvögeln auftritt. Bei dem in Südostasien auftretenden Typ handelt es sich um H 5 N 1, der auch im Einzelfall auf den Menschen übertragbar ist. Die Erkrankung tritt unter folgenden Symptomen auf:
Rückgang der Legeleistung, struppiges Gefieder, Teilnahmslosigkeit, hohes Fieber, zentralnervöse Störungen, Durchfall und Schwellungen an Kopf, Hals und Beinen. Diese Krankheitserscheinungen treten in unterschiedlichen Kombinationen und unterschiedlicher Stärke auf. Zu den auffallendsten Symptomen gehören auch typische Atmungsgeräusche wie Niesen und Schnorcheln.
Das Virus wird durch die Atemluft und Kot ausgeschieden und ist in der Außenwelt, je nach Temperaturen und Sonneneinstrahlung 3 bis zu 30 Tagen (Ausnahmefälle) haltbar. Die Übertragung kann über die Luft, aber vor allem über direkten Tierverkehr, Eier, Fleisch, Bruteier, Transportbehältnisse, Eierpappen und Personen übertragen werden, auch Zugvögel und Wildwassergeflügel gelten als eine besondere Übertragungsquelle. Das Virus wird offensichtlich nur durch massiven direkten Kontakt mit lebenden Tieren auf den Menschen übertragen; außerdem wird ein eventuell in Geflügelprodukten vorhandenes Virus durch Erhitzen bei 70 Grad Celsius, also auch durch die übliche Küchenzubereitung, sicher getötet.
Die EU hat durch ein Einfuhrverbot von Geflügel, Geflügelfleisch, Eiern, Geflügelfleisch- und Eiprodukten und lebendem Geflügel und Vögeln aus Südostasien schnell und konsequent gehandelt. Mit der Neufassung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest vom 5. Februar 2004 durch die Bundesregierung ergeben sich folgende Maßnahmen:
1. Die Halter von Hühnern, Truthühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Rebhühnern, Wachteln oder Tauben haben dies auch weiter der zuständigen Behörde, unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, unverzüglich anzuzeigen, wenn eine solche Anzeige nicht bereits früher erfolgt ist. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen!
1. Wer Geflügel hält, hat ein Register mit folgendem Inhalt zu führen:
Im Falle des Zugangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des bisherigen Besitzers, Datum des Zugangs sowie Art des Geflügels,
im Falle des Abgangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des Erwerbers, Datum des Abgangs sowie die Art des Geflügels und
für den Fall, dass eine beriebsfremde Person die Geflügelhaltung betritt, Name und Anschrift dieser Person, das Datum des Betretens sowie das Datum, an dem diese Person nach ihren Angaben zuletzt eine andere Geflügelhaltung betreten hat.
1. Bei Auftreten erhöhter Tierverluste in einem Geflügelbestand (mehr als 3 Tiere in Beständen unter 100 Tiere, 2 % in Beständen mit über 100 Tieren innerhalb von 24 Stunden) oder erheblicher Veränderungen der Legeleistung oder der Gewichtszunahme ist jeder Tierhalter verpflichtet, das Veterinäramt unverzüglich zu informieren und eine Untersuchung auf Klassische Geflügelpest durchführen zu lassen.
1. Der Halter eines Geflügelbestandes hat sicherzustellen, dass jede Person, die gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, vor Beginn der Tätigkeit gereinigte Schutzkleidung ode Einmalkleidung anlegt und diese während der Ein- oder Ausstallung trägt. Die Schutzkleidung ist unverzüglich nach Gebrauch vom Halter des Geflügelbestandes zu reinigen und zu desinfizieren; Einmalkleidung hat er unverzüglich nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen.
Von der Klassischen Geflügelpest ist die atypische Geflügelpest (ND – Newcastle-Krankheit) zu unterscheiden. Sie zeigt ähnliche Symptome, wird aber durch ein Paramyxovirus hervorgerufen. Die Krankheit ist ebenfalls anzeigepflichtig und es besteht für alle Hühner und Putenbestände eine Impfpflicht. Bitte beachten Sie, dass die Tiere regelmäßig nachgeimpft werden müssen. Unsere Geflügelbestände und wir Menschen werden am besten vor der Vogelgrippe geschützt, in dem die genannten Maßnahmen streng eingehalten werden und wir bei einem unbedingt notwendigen Aufenthalt in Südostasien Geflügelhaltungen und Märkte nicht betreten.
Für Anzeigen der Geflügelhaltung, für Fragen und weitere Hinweise steht das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Nordhausen, im Landratsamt, Behringstraße 3, Telefon (03631) 911150, zur Verfügung.

