Fr, 18:25 Uhr
24.10.2003
Ratenzahlung ist möglich
Nordhausen (nnz). In den vergangenen Tagen hatten viele Grundstückseigentümer in Nordhausen und den eingemeindeten Ortsteilen ihren Beitragsbescheid für Abwasser im Briefkasten. Das ist nicht sonderlich erfreulich, doch es gibt Möglichkeiten die Belastung zu reduzieren.
Der Betrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Der Stadtentwässerungsbetrieb informierte allerdings bereits drei Monate vor dem Versand der Bescheide alle Grundstückseigentümer über die Höhe des zu zahlenden Beitrages.
Aus Erfahrung, so teilte die zuständige Mitarbeiter des Stadtentwässerungsbetriebes mit, warten viele Kunden erst auf die Mahnung und ärgern sich dann über Mahngebühren und Säumniszuschläge. All diesem Ärger können die Bürger aus dem Wege gehen, indem sie sich vor der Fälligkeit des Betrages mit den zuständigen Mitarbeitern des Unternehmens in Verbindung setzen und gemeinsam nach Möglichkeiten zur Vereinbarung der Zahlungsweise suchen.
Sind erst einmal Mahngebühren und Säumniszuschläge entstanden, ist der Stadtentwässerungsbetrieb gesetzlich verpflichtet, diese auch einzutreiben. Auch ein Widerspruch gegen den Bescheid entbindet grundsätzlich nicht von der Zahlung der Beitragsschuld.
Autor: nnzDer Betrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Der Stadtentwässerungsbetrieb informierte allerdings bereits drei Monate vor dem Versand der Bescheide alle Grundstückseigentümer über die Höhe des zu zahlenden Beitrages.
Aus Erfahrung, so teilte die zuständige Mitarbeiter des Stadtentwässerungsbetriebes mit, warten viele Kunden erst auf die Mahnung und ärgern sich dann über Mahngebühren und Säumniszuschläge. All diesem Ärger können die Bürger aus dem Wege gehen, indem sie sich vor der Fälligkeit des Betrages mit den zuständigen Mitarbeitern des Unternehmens in Verbindung setzen und gemeinsam nach Möglichkeiten zur Vereinbarung der Zahlungsweise suchen.
Sind erst einmal Mahngebühren und Säumniszuschläge entstanden, ist der Stadtentwässerungsbetrieb gesetzlich verpflichtet, diese auch einzutreiben. Auch ein Widerspruch gegen den Bescheid entbindet grundsätzlich nicht von der Zahlung der Beitragsschuld.


