Do, 09:27 Uhr
06.10.2011
Fragen zur Zinsanpassung
Die Verbraucherzentrale Thüringen bietet am 4. und 11. November in Nordhausen die Möglichkeit, Fragen zu Zinsanpassungen von variabel verzinsten Sparplänen zu beantworten. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesgerichtshof, das einige offene Fragen bei den Verbrauchern hinterlässt.
In seinem Urteil vom 21. Dezember 2010 (Az.: XI ZR 52/08) beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) erneut mit der Frage der Zinsanpassung von variabel verzinsten Sparplänen. Bei vielen dieser Verträge war während der Laufzeit festzustellen, dass der variable Sparzins in Phasen allgemein sinkender Zinsen zwar deutlich gesenkt wurde, bei steigenden Zinsen jedoch auf niedrigem Niveau verharrte.
Eine Festlegung nachvollziehbarer Kriterien, nach denen die künftige Anpassung des Zinssatzes an veränderte Marktverhältnisse geschehen soll, fand sich in den Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute nicht.
Auch in der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21. Dezember 2010 fehlen konkretere Aussagen zum anwendbaren Zinssatz. Angeführt wird lediglich, dass der Referenzzins sich grundsätzlich an Zinsen für vergleichbare langfristige Spareinlagen zu orientieren hat. Dieses Urteil erteilt aber der Praxis einiger Banken eine Absage, das Guthaben durch eine fiktive Kapitalertragsteuer zu mindern.
Die Kunden können alle Berechnungen mit einem solchen Abzug beanstanden und eine Neuberechnung fordern.
Die Verbraucherzentrale Thüringen empfiehlt daher eine Überprüfung der Zinsanpassung und bietet Verbrauchern eine Nachrechnung von Sparverträgen an.
Persönliche Beratungstermine können vereinbart werden unter Telefon 0361 55514-0 oder direkt in der Verbraucherberatungsstelle Nordhausen.
Für weitere Informationen:
Eckehard Balke, Referent Finanzdienstleistungen,Tel.: 0361 55514-0
Autor: nnzIn seinem Urteil vom 21. Dezember 2010 (Az.: XI ZR 52/08) beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) erneut mit der Frage der Zinsanpassung von variabel verzinsten Sparplänen. Bei vielen dieser Verträge war während der Laufzeit festzustellen, dass der variable Sparzins in Phasen allgemein sinkender Zinsen zwar deutlich gesenkt wurde, bei steigenden Zinsen jedoch auf niedrigem Niveau verharrte.
Eine Festlegung nachvollziehbarer Kriterien, nach denen die künftige Anpassung des Zinssatzes an veränderte Marktverhältnisse geschehen soll, fand sich in den Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute nicht.
Auch in der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21. Dezember 2010 fehlen konkretere Aussagen zum anwendbaren Zinssatz. Angeführt wird lediglich, dass der Referenzzins sich grundsätzlich an Zinsen für vergleichbare langfristige Spareinlagen zu orientieren hat. Dieses Urteil erteilt aber der Praxis einiger Banken eine Absage, das Guthaben durch eine fiktive Kapitalertragsteuer zu mindern.
Die Kunden können alle Berechnungen mit einem solchen Abzug beanstanden und eine Neuberechnung fordern.
Die Verbraucherzentrale Thüringen empfiehlt daher eine Überprüfung der Zinsanpassung und bietet Verbrauchern eine Nachrechnung von Sparverträgen an.
Persönliche Beratungstermine können vereinbart werden unter Telefon 0361 55514-0 oder direkt in der Verbraucherberatungsstelle Nordhausen.
Für weitere Informationen:
Eckehard Balke, Referent Finanzdienstleistungen,Tel.: 0361 55514-0