Fr, 07:52 Uhr
19.08.2011
Am Anfang steht die Akte
Das Telefon klingelt bei Kanalnetzmeister Frank Lindner vom Stadtentwässerungsbetrieb. Ein Grundstückseigentümer meldet sich und möchte einen Abnahmetermin für den Anschluss des Kanals seines Grundstückes an das öffentliche Netz vereinbaren. Frank Lindner wirft einen Blick in die Grundstücksakte...
Frank Lindner bei der Abnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage sowie bei der Aufnahme der Zählerdaten
Für das betreffende Grundstück liegt kein Antrag auf Herstellung oder Veränderung einer Grundstücksentwässerungsanlage - so die offizielle Bezeichnung - vor. Oft erfahren wir erst von dem errichteten Anschluss, wenn der Eigentümer bei uns anruft und einen Abnahmetermin vereinbaren möchte, berichtet Lindner. Der Kanalnetzmeister kennt auch einige Fälle, in denen die Entsorgungsfirma anruft, weil eine Hauskläranlage restlos entsorgt werden soll. Das ist oft ein Zeichen, dass ein Anschluss an das Kanalnetz erfolgt ist. In diesen Fällen sind das nicht genehmigte Anschlüsse.
Toralf Kanowski, technischer Leiter des Stadtentwässerungsbetriebes, weist auf das vorgeschriebene Procedere hin: Der Antrag auf einen Anschluss muss vom Eigentümer vor Beginn der Arbeiten auf dem Grundstück gestellt und vom Stadtentwässerungsbetrieb genehmigt worden sein. Wenn die Abwasserleitung verlegt ist und bevor der Rohrgraben wieder verfüllt wird, sollte mit Kanalnetzmeister Lindner ein Abnahmetermin vereinbart werden. Erst danach darf der Rohrgraben geschlossen und die Abwasserleitung offiziell in Betrieb genommen werden. Formulare erhalten die Haus-, Wohnungs- und Grundstücksbesitzer beim Stadtentwässerungsbetrieb (03631 639-321).
Die nicht mehr genutzten Kleinkläranlagen oder Abwassersammelgruben sind nach Abnahme und erfolgtem Anschluss vollständig zu entleeren. Das soll spätestens acht Wochen nach Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage erfolgt sein. Die Restentleerungen können telefonisch beim Stadtentwässerungsbetrieb angemeldet werden (( 03631 639-330).
Autor: nnzFrank Lindner bei der Abnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage sowie bei der Aufnahme der Zählerdaten
Für das betreffende Grundstück liegt kein Antrag auf Herstellung oder Veränderung einer Grundstücksentwässerungsanlage - so die offizielle Bezeichnung - vor. Oft erfahren wir erst von dem errichteten Anschluss, wenn der Eigentümer bei uns anruft und einen Abnahmetermin vereinbaren möchte, berichtet Lindner. Der Kanalnetzmeister kennt auch einige Fälle, in denen die Entsorgungsfirma anruft, weil eine Hauskläranlage restlos entsorgt werden soll. Das ist oft ein Zeichen, dass ein Anschluss an das Kanalnetz erfolgt ist. In diesen Fällen sind das nicht genehmigte Anschlüsse.
Toralf Kanowski, technischer Leiter des Stadtentwässerungsbetriebes, weist auf das vorgeschriebene Procedere hin: Der Antrag auf einen Anschluss muss vom Eigentümer vor Beginn der Arbeiten auf dem Grundstück gestellt und vom Stadtentwässerungsbetrieb genehmigt worden sein. Wenn die Abwasserleitung verlegt ist und bevor der Rohrgraben wieder verfüllt wird, sollte mit Kanalnetzmeister Lindner ein Abnahmetermin vereinbart werden. Erst danach darf der Rohrgraben geschlossen und die Abwasserleitung offiziell in Betrieb genommen werden. Formulare erhalten die Haus-, Wohnungs- und Grundstücksbesitzer beim Stadtentwässerungsbetrieb (03631 639-321).
Die nicht mehr genutzten Kleinkläranlagen oder Abwassersammelgruben sind nach Abnahme und erfolgtem Anschluss vollständig zu entleeren. Das soll spätestens acht Wochen nach Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage erfolgt sein. Die Restentleerungen können telefonisch beim Stadtentwässerungsbetrieb angemeldet werden (( 03631 639-330).


