Mi, 15:54 Uhr
03.08.2011
Antwort aus dem Rathaus
Ein Leser der nnz hatte gestern auf eine gefährliche Ausfahrt auf die Bochumer Straße berichtet. Jetzt gibt es dazu eine Statement der Nordhäuser Stadtverwaltung...
In diesem Abschnitt der Bochumer Straße ist das Parken auf dem Gehweg angeordnet. Das Parken wird automatisch durch die Zufahrt zur Thomas-Mann-Straße aufgehoben, ein zusätzliches Aufhebungsschild ist somit nicht nötig.
Der Paragraf 12 der Straßenverkehrsordnung fordert, dass vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu 5 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten nicht geparkt werden darf. Dies gilt allerdings nur beim Parken auf der Fahrbahn, um für freie Sicht zu sorgen – trifft also in diesem Fall nicht zu, denn die Parkflächen liegen hinter der Fahrbahnkante, auf dem Gehweg.
Die Fahrzeugfahrer aus der Nebenstraße haben also freie Sicht, denn er kann bis Fahrbahnkante vorfahren was bei Parken an der Fahrbahn nicht unbedingt möglich wäre. Er muss dcies natürlich langsam und vorsichtig tun!
Bei Sichtbehinderungen an Kreuzungen könnte man nun fordern, dass mit Schildern das Parkverbot nach vorn erweitert wird. Der Gesetzgeber sagt hier allerdings, dass Verkehrszeichen und Einrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist. Da die Thomas-Mann-Straße nur eine untergeordneter Anliegerstraße ist, besteht diese zwingende Notwendigkeit nicht.
Hier wird das Äußerste an Sorgfalt - die Grundlage der StVO für Verhalten im Straßenverkehr - gefordert. Der Fahrer muss eben sorgsam auf den Verkehr der Hauptstraße achten und sich herantasten. Dies ist auch durchaus zumutbar, da es sich eben um eine untergeordnete Anliegerstraße mit entsprechend wenig Verkehrsaufkommen handelt. Dieses Beispiel zeigt übrigens ein typisches Dilemma der Verkehrsbehörden: Einerseits die Forderung nach Schaffung und Gewährleistung von Parkraum. Andererseits die Forderung nach einer optimalen Sicherheit.
Patrick Grabe, Pressestelle Stadt Nordhausen
Autor: nnzIn diesem Abschnitt der Bochumer Straße ist das Parken auf dem Gehweg angeordnet. Das Parken wird automatisch durch die Zufahrt zur Thomas-Mann-Straße aufgehoben, ein zusätzliches Aufhebungsschild ist somit nicht nötig.
Der Paragraf 12 der Straßenverkehrsordnung fordert, dass vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu 5 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten nicht geparkt werden darf. Dies gilt allerdings nur beim Parken auf der Fahrbahn, um für freie Sicht zu sorgen – trifft also in diesem Fall nicht zu, denn die Parkflächen liegen hinter der Fahrbahnkante, auf dem Gehweg.
Die Fahrzeugfahrer aus der Nebenstraße haben also freie Sicht, denn er kann bis Fahrbahnkante vorfahren was bei Parken an der Fahrbahn nicht unbedingt möglich wäre. Er muss dcies natürlich langsam und vorsichtig tun!
Bei Sichtbehinderungen an Kreuzungen könnte man nun fordern, dass mit Schildern das Parkverbot nach vorn erweitert wird. Der Gesetzgeber sagt hier allerdings, dass Verkehrszeichen und Einrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist. Da die Thomas-Mann-Straße nur eine untergeordneter Anliegerstraße ist, besteht diese zwingende Notwendigkeit nicht.
Hier wird das Äußerste an Sorgfalt - die Grundlage der StVO für Verhalten im Straßenverkehr - gefordert. Der Fahrer muss eben sorgsam auf den Verkehr der Hauptstraße achten und sich herantasten. Dies ist auch durchaus zumutbar, da es sich eben um eine untergeordnete Anliegerstraße mit entsprechend wenig Verkehrsaufkommen handelt. Dieses Beispiel zeigt übrigens ein typisches Dilemma der Verkehrsbehörden: Einerseits die Forderung nach Schaffung und Gewährleistung von Parkraum. Andererseits die Forderung nach einer optimalen Sicherheit.
Patrick Grabe, Pressestelle Stadt Nordhausen

