Di, 09:47 Uhr
12.04.2011
Frisch oder aufgetaut?
Viele Verbraucher gehen davon aus, dass es sich bei lose an der Bedientheke angebotenem Fleisch auch um frische Ware handelt. Doch Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen werden teilweise in aufgetautem Zustand im Handel angeboten. Und das ist nur in wenigen Fällen erkennbar...
Die geltenden Regelungen bieten Verbrauchern keine klare Orientierung. Die gesetzliche Regelung besagt, dass unverpackt angebotenes Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, die nach der Herstellung gefroren wurden, nur dann in aufgetautem Zustand an Verbraucher abgegeben werden dürfen, wenn gut sichtbar und eindeutig mit der Angabe aufgetaut auf diesen Zustand hingewiesen wird.
Der Knackpunkt daran ist, dass man den Hinweis nur dann erhält, wenn das Fleisch nach der Herstellung, also nach der Zerkleinerung oder nach dem Marinieren gefroren war und aufgetaut im Handel angeboten wird, informiert Petra Müller von der Verbraucherzentrale Thüringen. Verbraucher erfahren also nichts darüber, wenn Hackfleisch, Gulasch oder mariniertes Fleisch von gefrorenem Fleisch stammen, so Petra Müller.
Die Verbraucherzentrale Thüringen fordert, dass prinzipiell alle Fleischzubereitungen, die aufgetaut wurden, mit dem Hinweis aufgetaut versehen werden, egal ob das Fleisch vor oder nach der Herstellung gefroren war.
Die Regelungen sind für die verschiedenen Fleischarten unterschiedlich. Verbraucherfreundlicher sind die Vorgaben für Geflügelfleisch. Frisches Geflügelfleisch darf zu keinem Zeitpunkt gefroren gewesen sein. Dies gilt auch für Zubereitungen aus frischem Geflügelfleisch wie Putensteaks oder Geflügelspieße. Dennoch: Fertiggerichte mit Geflügel oder Geflügelsalate – hier ist das Geflügel gegart – können aus zuvor gefrorenem Geflügel angeboten werden, ohne dass ein Hinweis darauf vorgeschrieben ist, kritisiert Petra Müller.
Bei verpackter Ware ist die Angabe aufgetaut an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Das Fehlen des Hinweises aufgetaut bedeutet nicht, dass kein Auftauen stattgefunden hat.
Autor: nnzDie geltenden Regelungen bieten Verbrauchern keine klare Orientierung. Die gesetzliche Regelung besagt, dass unverpackt angebotenes Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, die nach der Herstellung gefroren wurden, nur dann in aufgetautem Zustand an Verbraucher abgegeben werden dürfen, wenn gut sichtbar und eindeutig mit der Angabe aufgetaut auf diesen Zustand hingewiesen wird.
Der Knackpunkt daran ist, dass man den Hinweis nur dann erhält, wenn das Fleisch nach der Herstellung, also nach der Zerkleinerung oder nach dem Marinieren gefroren war und aufgetaut im Handel angeboten wird, informiert Petra Müller von der Verbraucherzentrale Thüringen. Verbraucher erfahren also nichts darüber, wenn Hackfleisch, Gulasch oder mariniertes Fleisch von gefrorenem Fleisch stammen, so Petra Müller.
Die Verbraucherzentrale Thüringen fordert, dass prinzipiell alle Fleischzubereitungen, die aufgetaut wurden, mit dem Hinweis aufgetaut versehen werden, egal ob das Fleisch vor oder nach der Herstellung gefroren war.
Die Regelungen sind für die verschiedenen Fleischarten unterschiedlich. Verbraucherfreundlicher sind die Vorgaben für Geflügelfleisch. Frisches Geflügelfleisch darf zu keinem Zeitpunkt gefroren gewesen sein. Dies gilt auch für Zubereitungen aus frischem Geflügelfleisch wie Putensteaks oder Geflügelspieße. Dennoch: Fertiggerichte mit Geflügel oder Geflügelsalate – hier ist das Geflügel gegart – können aus zuvor gefrorenem Geflügel angeboten werden, ohne dass ein Hinweis darauf vorgeschrieben ist, kritisiert Petra Müller.
Bei verpackter Ware ist die Angabe aufgetaut an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Das Fehlen des Hinweises aufgetaut bedeutet nicht, dass kein Auftauen stattgefunden hat.

