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Mi, 16:08 Uhr
02.03.2011

nnz-Forum: Stadt steht allein da

Noch immer wird in Nordhausen über eine angebliche Zwangsenteignung von Garageneigentümern diskutiert. Dazu jetzt ein Leserbrief, der sich auf mehrere Kommentare beruft...


Ich habe selbst an der Veranstaltung am 12. Februar der IG Nordhäuser Garageneigentümer teilgenommen und kann nur feststellen, dass Herr Menzel in seinem Artikel deren Verlauf und Ergebnisse realistisch dargestellt hat. Auch die geltenden gesetzlichen Bestimmungen für
Garageneigentümer wurden in dieser Veranstaltung von Herrn Menzel und mir richtig erläutert.

Es ist bedauerlich, dass Herr Luntemann solch schlechte Erfahrungen im Zusammenhang mit der Kündigung seiner Garage machen und hohe finanzielle Verluste hinnehmen musste. Es wäre sicherlich ratsam gewesen, sich vom Verband Deutscher Grundstücksnutzer als dem Interessenvertreter insbesondere der Garageneigentümer beraten zu lassen. Die Erfahrungen des VDGN hinsichtlich der Entschädigung bei Kündigung der Garagen und anschließender Vermietung sind grundsätzlich andere. In allen solchen Fällen , in die der VDGN Thüringen einbezogen wurde, erfolgten letztlich Entschädigungszahlungen durch die Grundstückseigentümer.

Die Ursachen und Hintergründe für die entgegengesetzten Erfahrungen des Herrn Luntemann sind aus seinem Artikel nicht ersichtlich und bedürften sicherlich einer tiefgründigen Untersuchung. Fakt ist, dass nach §12 Absatz 3 Schuldrechtsanpassungsgesetz Entschädigungen bei der Kündigung von Garagen zu leisten sind, wenn die Garage nach dem Eigentumsübergang vermietet wird. In solchen Fällen liegt in der Regel die vom Gesetzgeber geforderte Verkehrswerterhöhung des Grundstücks vor. Eine Entschädigung ist auch bei BGB-Verträgen zu leisten, wenn in diesen nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.

Insofern ist es einfach falsch, wenn Herr Luntemann behauptet, die Kündigung von Garagen erfolgte seit 2007 völlig entschädigungslos. Auch seine Behauptung, Garagen seien nach 10 Jahren abgeschrieben entbehrt jeder Grundlage. Die von ihm vorgenommene Umrechnung des Anschaffungswertes in Mark der DDR über DM in Euro ist absolut unzulässig. Entsprechend §12 Abs. 3 Schuldrechtsanpassungsgesetz „ … kann der Nutzer eine Entschädigung verlangen, soweit der Verkehrswert des Grundstücks durch das Bauwerk im Zeitpunkt der Rückgabe erhöht ist .“

Im Zweifelsfalle ist die Verkehrswerterhöhung durch ein Gutachten nachzuweisen. In den meisten vom VDGN bearbeiteten Fällen kam es zu einer einvernehmlichen Lösung über die Höhe der Entschädigung.

Insgesamt kann ich die Ergebnisse der Beratung der IG Nordhäuser Garageneigentümer vom 12. Februar entgegen der Auffassung des Herrn Luntemann nur unterstützen. Ein sachliches Gespräch mit der Oberbürgermeisterin, Information und Beratungen mit den Fraktionen des Stadtrates. Die Garageneigentümer sollten im Falle der Aufgabe ihrer Garage keine Erklärung unterschreiben, in der sie auf jegliche Entschädigung verzichten. Mit der Absicht, nach 2013 die Garagen zu kündigen und danach zu vermieten, steht die Stadt Nordhausen nach meiner Kenntnis in Thüringen so ziemlich allein da.
Helmut Schenk, Erfurt
Autor: nnz

Anmerkung der Redaktion:
Die im Forum dargestellten Äußerungen und Meinungen sind nicht unbedingt mit denen der Redaktion identisch. Für den Inhalt ist der Verfasser verantwortlich. Die Redaktion behält sich das Recht auf Kürzungen vor.
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Kommentare
Luftikus
02.03.2011, 21:34 Uhr
Wenn die Weitervermietung
von vornherein geplant ist und der Grundstückseigenthümer sich durch die Enteignung bereichern will, stimme ich Ihnen, Herr Menzel, vollständig zu.
In meiner Kündigung stand nichts davon, sondern: "Hiermit kündigen ich Ihnen das Pachtverhältnis zum 31....Laut Pachtvertrag ist nach Beendigung des Pachtverhältnisses der Urzustand des Grundstückes wieder herzustellen. Geben Sie mir bitte bis 31.03. bescheid, ob Sie die Garagen demontieren, abreißen wollen. Hierbei möchte ich auch darauf hinweisen, das die Fundamente mit zu entfernen sind. Garageneigenthümer deren Garage als Baulast auf unser Grundstück belassen werden die Abrißkosten in Rechnung gestellt."

Nach dieser Kündigung sprach ich mit dem Vermieter, welcher mir mitteilte, dass bereits 8 Garageneigenthümer schriftlich die Garage abgetreten hatten, da Sie sich die Abrißkosten von ca. 1800 Euro nicht leisten konnten. 12 Garageneigenthümer verwiesen auf Ihr Alter und wollten die Garage gern behalten notfalls "Mieten". Der Grundstückseigenthümer belegte die Garagen so, dass die Leerstehenden zusammenhängig abgerissen werden können. Die neuen Mieter zahlen nun die "Abrißkosten" mit monatlich 20 Euro ab.
Es ist also eine Frage der Schriftführung der Kündigung. Am Ende muß jeder Garageneigenthümer für sich selbst entscheiden wie er aus dem Vertrag raus kommt.
Von seitens der Stadt glaube ich nicht, dass diese Enteignungen durchführt um dann zu vermieten.
Wolfi65
03.03.2011, 12:06 Uhr
Liebe Garagenbesitzer
Wenn der Eigentümer des Grund und Bodens, auf dem das "Garageneigentum" steht, die Garage weg haben will, dann kann er laut dem Einigungsvertrag nach Ablauf der Übergangsfrist, welche schon vor einiger Zeit ausgelaufen ist, den Pachtvertrag kündigen.

Dann kann er auf Kosten des Garageneigentümers, die Garage abreissen- und eine grüne Wiese entstehen oder aber eine neue Garage bauen lassen. Die alte Garage stehen lassen und diese an jemand anderen weiter vermieten geht nicht. Dann muss eine Entschädigung gezahlt werden.

Aber mit dem Zeitwert der meist über dreizig Jahre alte Garagen ist das immer so eine Sache. Daß die Stadt als Eigentümer des Grund und Bodens eine gewisse unglückliche Hand im Bezug auf den Umgang mit den Garageneigentümern hat ist unbestritten, da in der Nachschau das heutige "Privateigentum" einmal Eigentum des Volkes war.

Da wäre ein wenig Fingerspitzengefühl gefragt, um nicht wieder eine Kapitalismus- Debatte loszutreten.
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