Mi, 16:08 Uhr
02.03.2011
nnz-Forum: Stadt steht allein da
Noch immer wird in Nordhausen über eine angebliche Zwangsenteignung von Garageneigentümern diskutiert. Dazu jetzt ein Leserbrief, der sich auf mehrere Kommentare beruft...
Ich habe selbst an der Veranstaltung am 12. Februar der IG Nordhäuser Garageneigentümer teilgenommen und kann nur feststellen, dass Herr Menzel in seinem Artikel deren Verlauf und Ergebnisse realistisch dargestellt hat. Auch die geltenden gesetzlichen Bestimmungen für
Garageneigentümer wurden in dieser Veranstaltung von Herrn Menzel und mir richtig erläutert.
Es ist bedauerlich, dass Herr Luntemann solch schlechte Erfahrungen im Zusammenhang mit der Kündigung seiner Garage machen und hohe finanzielle Verluste hinnehmen musste. Es wäre sicherlich ratsam gewesen, sich vom Verband Deutscher Grundstücksnutzer als dem Interessenvertreter insbesondere der Garageneigentümer beraten zu lassen. Die Erfahrungen des VDGN hinsichtlich der Entschädigung bei Kündigung der Garagen und anschließender Vermietung sind grundsätzlich andere. In allen solchen Fällen , in die der VDGN Thüringen einbezogen wurde, erfolgten letztlich Entschädigungszahlungen durch die Grundstückseigentümer.
Die Ursachen und Hintergründe für die entgegengesetzten Erfahrungen des Herrn Luntemann sind aus seinem Artikel nicht ersichtlich und bedürften sicherlich einer tiefgründigen Untersuchung. Fakt ist, dass nach §12 Absatz 3 Schuldrechtsanpassungsgesetz Entschädigungen bei der Kündigung von Garagen zu leisten sind, wenn die Garage nach dem Eigentumsübergang vermietet wird. In solchen Fällen liegt in der Regel die vom Gesetzgeber geforderte Verkehrswerterhöhung des Grundstücks vor. Eine Entschädigung ist auch bei BGB-Verträgen zu leisten, wenn in diesen nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.
Insofern ist es einfach falsch, wenn Herr Luntemann behauptet, die Kündigung von Garagen erfolgte seit 2007 völlig entschädigungslos. Auch seine Behauptung, Garagen seien nach 10 Jahren abgeschrieben entbehrt jeder Grundlage. Die von ihm vorgenommene Umrechnung des Anschaffungswertes in Mark der DDR über DM in Euro ist absolut unzulässig. Entsprechend §12 Abs. 3 Schuldrechtsanpassungsgesetz … kann der Nutzer eine Entschädigung verlangen, soweit der Verkehrswert des Grundstücks durch das Bauwerk im Zeitpunkt der Rückgabe erhöht ist .
Im Zweifelsfalle ist die Verkehrswerterhöhung durch ein Gutachten nachzuweisen. In den meisten vom VDGN bearbeiteten Fällen kam es zu einer einvernehmlichen Lösung über die Höhe der Entschädigung.
Insgesamt kann ich die Ergebnisse der Beratung der IG Nordhäuser Garageneigentümer vom 12. Februar entgegen der Auffassung des Herrn Luntemann nur unterstützen. Ein sachliches Gespräch mit der Oberbürgermeisterin, Information und Beratungen mit den Fraktionen des Stadtrates. Die Garageneigentümer sollten im Falle der Aufgabe ihrer Garage keine Erklärung unterschreiben, in der sie auf jegliche Entschädigung verzichten. Mit der Absicht, nach 2013 die Garagen zu kündigen und danach zu vermieten, steht die Stadt Nordhausen nach meiner Kenntnis in Thüringen so ziemlich allein da.
Helmut Schenk, Erfurt
Autor: nnzIch habe selbst an der Veranstaltung am 12. Februar der IG Nordhäuser Garageneigentümer teilgenommen und kann nur feststellen, dass Herr Menzel in seinem Artikel deren Verlauf und Ergebnisse realistisch dargestellt hat. Auch die geltenden gesetzlichen Bestimmungen für
Garageneigentümer wurden in dieser Veranstaltung von Herrn Menzel und mir richtig erläutert.
Es ist bedauerlich, dass Herr Luntemann solch schlechte Erfahrungen im Zusammenhang mit der Kündigung seiner Garage machen und hohe finanzielle Verluste hinnehmen musste. Es wäre sicherlich ratsam gewesen, sich vom Verband Deutscher Grundstücksnutzer als dem Interessenvertreter insbesondere der Garageneigentümer beraten zu lassen. Die Erfahrungen des VDGN hinsichtlich der Entschädigung bei Kündigung der Garagen und anschließender Vermietung sind grundsätzlich andere. In allen solchen Fällen , in die der VDGN Thüringen einbezogen wurde, erfolgten letztlich Entschädigungszahlungen durch die Grundstückseigentümer.
Die Ursachen und Hintergründe für die entgegengesetzten Erfahrungen des Herrn Luntemann sind aus seinem Artikel nicht ersichtlich und bedürften sicherlich einer tiefgründigen Untersuchung. Fakt ist, dass nach §12 Absatz 3 Schuldrechtsanpassungsgesetz Entschädigungen bei der Kündigung von Garagen zu leisten sind, wenn die Garage nach dem Eigentumsübergang vermietet wird. In solchen Fällen liegt in der Regel die vom Gesetzgeber geforderte Verkehrswerterhöhung des Grundstücks vor. Eine Entschädigung ist auch bei BGB-Verträgen zu leisten, wenn in diesen nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.
Insofern ist es einfach falsch, wenn Herr Luntemann behauptet, die Kündigung von Garagen erfolgte seit 2007 völlig entschädigungslos. Auch seine Behauptung, Garagen seien nach 10 Jahren abgeschrieben entbehrt jeder Grundlage. Die von ihm vorgenommene Umrechnung des Anschaffungswertes in Mark der DDR über DM in Euro ist absolut unzulässig. Entsprechend §12 Abs. 3 Schuldrechtsanpassungsgesetz … kann der Nutzer eine Entschädigung verlangen, soweit der Verkehrswert des Grundstücks durch das Bauwerk im Zeitpunkt der Rückgabe erhöht ist .
Im Zweifelsfalle ist die Verkehrswerterhöhung durch ein Gutachten nachzuweisen. In den meisten vom VDGN bearbeiteten Fällen kam es zu einer einvernehmlichen Lösung über die Höhe der Entschädigung.
Insgesamt kann ich die Ergebnisse der Beratung der IG Nordhäuser Garageneigentümer vom 12. Februar entgegen der Auffassung des Herrn Luntemann nur unterstützen. Ein sachliches Gespräch mit der Oberbürgermeisterin, Information und Beratungen mit den Fraktionen des Stadtrates. Die Garageneigentümer sollten im Falle der Aufgabe ihrer Garage keine Erklärung unterschreiben, in der sie auf jegliche Entschädigung verzichten. Mit der Absicht, nach 2013 die Garagen zu kündigen und danach zu vermieten, steht die Stadt Nordhausen nach meiner Kenntnis in Thüringen so ziemlich allein da.
Helmut Schenk, Erfurt
Anmerkung der Redaktion:
Die im Forum dargestellten Äußerungen und Meinungen sind nicht unbedingt mit denen der Redaktion identisch. Für den Inhalt ist der Verfasser verantwortlich. Die Redaktion behält sich das Recht auf Kürzungen vor.
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