Mo, 14:01 Uhr
07.04.2003
Zu Ostern soll's richtig brennen
Nordhausen (nnz). Es sitzt sich einfach schön und gemütlich am Osterfeuer. Dieser Brauch wird im Landkreis Nordhausen ausgiebig genutzt. Doch die Verwalter haben der Freude einige Paragraphen und Verordnungen zu entgegnen. nnz will den Dschungel lichten.
Das Landratsamt Nordhausen weist daraufhin, dass zu den Osterfeuern, vorausgesetzt, dass diese bei der zuständigen Gemeinde bzw. für Nordhausen bei der Berufsfeuerwehr bis zum 15.04.03 angemeldet werden, nur unbelasteter trockener Baum- und Strauchschnitt zu verbrennen ist. Die Osterfeuer dürfen nicht zur Abfallentsorgung missbraucht werden. Bei Zuwiderhandlungen drohen den Verantwortlichen hohe Strafen.
Die Holzstapel sind vor dem Abbrennen (ca. 24 Stunden vor Brandbeginn) nochmals umzusetzen, um zu verhindern, dass Tiere zu Schaden kommen. Ein Unterlassen kann einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen darstellen. Darüber hinaus sind selbstverständlich die einschlägigen brandschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere ist eine übermäßige Belästigungen Dritter durch eine geeignete Feuerführung auszuschließen. Nach dem Osterfeuer ist der entsprechende Standort wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
Da es doch leider bei aller Freude über die Tradition der Osterfeuer immer wieder zu Verstößen kommt, werden bezüglich der Einhaltung aller genannten Vorschriften wieder Kontrollen durch Mitarbeiter des Landratsamtes durchgeführt.
Autor: nnzDas Landratsamt Nordhausen weist daraufhin, dass zu den Osterfeuern, vorausgesetzt, dass diese bei der zuständigen Gemeinde bzw. für Nordhausen bei der Berufsfeuerwehr bis zum 15.04.03 angemeldet werden, nur unbelasteter trockener Baum- und Strauchschnitt zu verbrennen ist. Die Osterfeuer dürfen nicht zur Abfallentsorgung missbraucht werden. Bei Zuwiderhandlungen drohen den Verantwortlichen hohe Strafen.
Die Holzstapel sind vor dem Abbrennen (ca. 24 Stunden vor Brandbeginn) nochmals umzusetzen, um zu verhindern, dass Tiere zu Schaden kommen. Ein Unterlassen kann einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen darstellen. Darüber hinaus sind selbstverständlich die einschlägigen brandschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere ist eine übermäßige Belästigungen Dritter durch eine geeignete Feuerführung auszuschließen. Nach dem Osterfeuer ist der entsprechende Standort wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
Da es doch leider bei aller Freude über die Tradition der Osterfeuer immer wieder zu Verstößen kommt, werden bezüglich der Einhaltung aller genannten Vorschriften wieder Kontrollen durch Mitarbeiter des Landratsamtes durchgeführt.


