Di, 12:02 Uhr
14.09.2010
nnz-Forum: Geantwortet
Vor einigen Wochen hatte sich nnz-Leser Harald Buntfuß in einem offenen Brief an die zweite Beigeordnete des Landkreises Nordhausen, Loni Grünwald (LINKE) gewandt. Dort hatte er einen Mietspiegel eingefordert. Jetzt hat Herr Buntfuß eine Antwort erhalten...
Darüber hatte der Leser der nnz ebenfalls im Forum dieser Zeitung informiert, auch über die Gründe der etwas verspäteten Antwort. Die nnz veröffentlicht die Antwort von Frau Grünwald ohne die persönlich gehaltene Einleitung:
....Aber nun zu Ihrem Schreiben, welches ich mit großer Aufmerksamkeit gelesen habe. Für die darin enthaltenen sachlichen Hinweise danke ich Ihnen.
Es ist unsere gemeinsame Intention, dass das im Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II / SGB XII) geschriebene Recht korrekt und nicht rechtswidrig zum Nachteil der Betroffenen umgesetzt wird. Der Landkreis Nordhausen ist als kommunaler Grundsicherungsträger gemäß § 6 SGB II sowie § 3 SGB XII unter anderem zuständig für die Erbringung der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II bzw. § 29 SGB XII. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung sind nach dem Gesetz in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Der zunächst unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit kann dabei jedoch nicht allein in der konkreten Fallbearbeitung ausgefüllt werden, sondern ist vom Landkreis grundsätzlich durch eine Unterkunftsrichtlinie zu regeln. Die derzeit geltende Unterkunftsrichtlinie definiert bereits Richtwerte, welche die sogenannte abstrakte Angemessenheit widerspiegeln. Die bisherige Verwaltungspraxis im Landkreis
Nordhausen verstand diese Werte ausdrücklich nicht als dogmatische Höchstgrenzen der Leistungsgewährung.
Damit ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII grundsätzlich in die Lage versetzt wird, im grundsicherungsrelevanten Sektor des Wohnungsmarktes eine angemessene Wohnung zu finden, sind die geltenden Richtwerte für die Angemessenheit durchaus wiederkehrend zu prüfen. Dies hat der Landkreis in den zuständigen Behörden und auch in der Zusammenarbeit mit Vertretern des Wohnungsmarktes getan. Die Vermutung, dass der Kreis unter meiner Federführung immer wieder versucht hätte, die Mieten für Hartz-IV-Empfänger zu drücken, ist genauso zurückzuweisen wie die in Ihrem späteren NNZ-Forum-Beitrag geäußerte Befürchtung, dass im Zusammenhang mit steigenden Mieten alle etwas vom Kuchen ab haben wollen.
Wie Sie wissen, hat sich die Rechtsprechung in jüngerer Zeit in allen Instanzen zu der Frage der von der Kommune per Richtlinie zu regelnden Angemessenheit geäußert. Mit dem Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 22.09.2009 (Az.: B 4 AS 18/09 R) sind verbindliche Vorgaben für ein sogenanntes schlüssiges Konzept zur Feststellung der Angemessenheit definiert worden. Die Erstellung von Mietspiegeln im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches durch die dafür zuständigen einzelnen Gemeinden dient originär allerdings anderen Zwecken. Mietspiegel sind für die Feststellung grundsicherungsrelevanter Referenzmieten im Sinne der benannten Rechtsprechung völlig unzureichend. Soweit sie bereits vorhanden sind, genügen sie allenfalls der Lieferung von Sekundärdaten. Die von Ihnen hinsichtlich des benötigten Zeitaufwandes erfragte Ermittlung von Durchschnittswerten aus Datensätzen der Vermieter ist sowohl rechtlich als auch rechnerisch und sozialwissenschaftlich ausgeschlossen.
Das BSG verlangt zur Bestimmung der abstrakten Angemessenheit in einem ersten Schritt die Feststellung der angemessenen Wohnungsgröße sowie des Wohnungsstandards. Im zweiten Schritt sind die der folgenden Untersuchung zugrunde liegenden Vergleichsräume nach dem Kriterium der Homogenität und Verbundenheit des Lebens- bzw. Wohnbereiches festzulegen. Drittens ist unter Nutzung anerkannter Methoden der empirischen Sozialforschung die grundsicherungsrelevante Referenzmiete festzustellen, zu welcher die Leistungsempfänger dem Grunde nach angemessenen Wohnraum finden können.
Das Verfahren, dessen höchst verantwortungsvolle Ausgestaltung den einzelnen kommunalen Grundsicherungsträgern überlassen wird, ist zwangsläufig außerordentlich komplex. Taugliche Vergleichsbeispiele und nutzbare Praxiserfahrungen gibt es kaum, zumal die jeweiligen regionalen Wohnungsmärkte in der Bundesrepublik sehr unterschiedlich beschaffen sind. Fest steht, dass die dem schlüssigen Konzept folgende Bestimmung der Angemessenheitswerte das Ergebnis einer wissenschaftlichen, methodengeleiteten Untersuchung sein muss und durch politische Absichten nicht beeinflussbar ist. Nur so wird es der Sozialgerichtsbarkeit standhalten.
Der Landkreis Nordhausen entwickelt derzeit ein solches schlüssiges Konzept und hat hierfür eine eigene Arbeitsgruppe aus kompetenten und facherfahrenen kommunalen Mitarbeitern zusammengestellt. Ferner steht er in Korrespondenz mit dem Landesverwaltungsamt sowie landes- und bundesweit mit anderen Grundsicherungsträgern, wodurch der anspruchsvolle fachliche Austausch garantiert wird.
Die Grundsicherungsbehörden erheben die erforderlichen Daten aus sämtlichen neu abgeschlossenen Mietverträgen. Deren Verarbeitung im Sinne der Vorgaben des BSG kann jedoch nicht auf einer Momentaufnahme basieren, sondern muss in Relation zu
repräsentativen Beobachtungszeiträumen stehen, ggf. sind auch Stromgrößen von Angebot und Nachfrage zu ermitteln. Deshalb hat der Landkreis schon Ende des Jahres 2009 mit Datenerhebungen begonnen. Einzelne Teilerhebungen finden in Form von Meldungen der Wohnungswirtschaft statt. Die Zusammenarbeit mit deren Vertretern charakterisiert sich als verbindlich und vertrauensbesetzt.
Sehr geehrter Herr Buntfuß,
seien Sie versichert, dass die Weiterentwicklung der Regelungen zur Angemessenheit von Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Nordhausen ein zentrales Thema für die Kreisverwaltung ist, an welchem wir bereits längere Zeit engagiert arbeiten. Konstruktive Hinweise und sachbezogene Anregungen nehmen wir in diesem Prozess dankend entgegen. Deshalb lade ich Sie gern zu einem Arbeitsgespräch mit den beteiligten Fachkräften ein. Falls Sie Interesse an einer solchen Mitwirkung haben, wollen Sie zur terminlichen Abstimmung bitte Kontakt mit mir aufnehmen.
Die in Ihrem jüngsten NNZ-Forum-Beitrag abschließend aufgeworfene Frage, wo denn der Mietspiegel bleibe, ist hiermit sicher hinreichend beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen
Loni Grünwald
Autor: nnzDarüber hatte der Leser der nnz ebenfalls im Forum dieser Zeitung informiert, auch über die Gründe der etwas verspäteten Antwort. Die nnz veröffentlicht die Antwort von Frau Grünwald ohne die persönlich gehaltene Einleitung:
....Aber nun zu Ihrem Schreiben, welches ich mit großer Aufmerksamkeit gelesen habe. Für die darin enthaltenen sachlichen Hinweise danke ich Ihnen.
Es ist unsere gemeinsame Intention, dass das im Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II / SGB XII) geschriebene Recht korrekt und nicht rechtswidrig zum Nachteil der Betroffenen umgesetzt wird. Der Landkreis Nordhausen ist als kommunaler Grundsicherungsträger gemäß § 6 SGB II sowie § 3 SGB XII unter anderem zuständig für die Erbringung der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II bzw. § 29 SGB XII. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung sind nach dem Gesetz in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Der zunächst unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit kann dabei jedoch nicht allein in der konkreten Fallbearbeitung ausgefüllt werden, sondern ist vom Landkreis grundsätzlich durch eine Unterkunftsrichtlinie zu regeln. Die derzeit geltende Unterkunftsrichtlinie definiert bereits Richtwerte, welche die sogenannte abstrakte Angemessenheit widerspiegeln. Die bisherige Verwaltungspraxis im Landkreis
Nordhausen verstand diese Werte ausdrücklich nicht als dogmatische Höchstgrenzen der Leistungsgewährung.
Damit ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII grundsätzlich in die Lage versetzt wird, im grundsicherungsrelevanten Sektor des Wohnungsmarktes eine angemessene Wohnung zu finden, sind die geltenden Richtwerte für die Angemessenheit durchaus wiederkehrend zu prüfen. Dies hat der Landkreis in den zuständigen Behörden und auch in der Zusammenarbeit mit Vertretern des Wohnungsmarktes getan. Die Vermutung, dass der Kreis unter meiner Federführung immer wieder versucht hätte, die Mieten für Hartz-IV-Empfänger zu drücken, ist genauso zurückzuweisen wie die in Ihrem späteren NNZ-Forum-Beitrag geäußerte Befürchtung, dass im Zusammenhang mit steigenden Mieten alle etwas vom Kuchen ab haben wollen.
Wie Sie wissen, hat sich die Rechtsprechung in jüngerer Zeit in allen Instanzen zu der Frage der von der Kommune per Richtlinie zu regelnden Angemessenheit geäußert. Mit dem Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 22.09.2009 (Az.: B 4 AS 18/09 R) sind verbindliche Vorgaben für ein sogenanntes schlüssiges Konzept zur Feststellung der Angemessenheit definiert worden. Die Erstellung von Mietspiegeln im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches durch die dafür zuständigen einzelnen Gemeinden dient originär allerdings anderen Zwecken. Mietspiegel sind für die Feststellung grundsicherungsrelevanter Referenzmieten im Sinne der benannten Rechtsprechung völlig unzureichend. Soweit sie bereits vorhanden sind, genügen sie allenfalls der Lieferung von Sekundärdaten. Die von Ihnen hinsichtlich des benötigten Zeitaufwandes erfragte Ermittlung von Durchschnittswerten aus Datensätzen der Vermieter ist sowohl rechtlich als auch rechnerisch und sozialwissenschaftlich ausgeschlossen.
Das BSG verlangt zur Bestimmung der abstrakten Angemessenheit in einem ersten Schritt die Feststellung der angemessenen Wohnungsgröße sowie des Wohnungsstandards. Im zweiten Schritt sind die der folgenden Untersuchung zugrunde liegenden Vergleichsräume nach dem Kriterium der Homogenität und Verbundenheit des Lebens- bzw. Wohnbereiches festzulegen. Drittens ist unter Nutzung anerkannter Methoden der empirischen Sozialforschung die grundsicherungsrelevante Referenzmiete festzustellen, zu welcher die Leistungsempfänger dem Grunde nach angemessenen Wohnraum finden können.
Das Verfahren, dessen höchst verantwortungsvolle Ausgestaltung den einzelnen kommunalen Grundsicherungsträgern überlassen wird, ist zwangsläufig außerordentlich komplex. Taugliche Vergleichsbeispiele und nutzbare Praxiserfahrungen gibt es kaum, zumal die jeweiligen regionalen Wohnungsmärkte in der Bundesrepublik sehr unterschiedlich beschaffen sind. Fest steht, dass die dem schlüssigen Konzept folgende Bestimmung der Angemessenheitswerte das Ergebnis einer wissenschaftlichen, methodengeleiteten Untersuchung sein muss und durch politische Absichten nicht beeinflussbar ist. Nur so wird es der Sozialgerichtsbarkeit standhalten.
Der Landkreis Nordhausen entwickelt derzeit ein solches schlüssiges Konzept und hat hierfür eine eigene Arbeitsgruppe aus kompetenten und facherfahrenen kommunalen Mitarbeitern zusammengestellt. Ferner steht er in Korrespondenz mit dem Landesverwaltungsamt sowie landes- und bundesweit mit anderen Grundsicherungsträgern, wodurch der anspruchsvolle fachliche Austausch garantiert wird.
Die Grundsicherungsbehörden erheben die erforderlichen Daten aus sämtlichen neu abgeschlossenen Mietverträgen. Deren Verarbeitung im Sinne der Vorgaben des BSG kann jedoch nicht auf einer Momentaufnahme basieren, sondern muss in Relation zu
repräsentativen Beobachtungszeiträumen stehen, ggf. sind auch Stromgrößen von Angebot und Nachfrage zu ermitteln. Deshalb hat der Landkreis schon Ende des Jahres 2009 mit Datenerhebungen begonnen. Einzelne Teilerhebungen finden in Form von Meldungen der Wohnungswirtschaft statt. Die Zusammenarbeit mit deren Vertretern charakterisiert sich als verbindlich und vertrauensbesetzt.
Sehr geehrter Herr Buntfuß,
seien Sie versichert, dass die Weiterentwicklung der Regelungen zur Angemessenheit von Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Nordhausen ein zentrales Thema für die Kreisverwaltung ist, an welchem wir bereits längere Zeit engagiert arbeiten. Konstruktive Hinweise und sachbezogene Anregungen nehmen wir in diesem Prozess dankend entgegen. Deshalb lade ich Sie gern zu einem Arbeitsgespräch mit den beteiligten Fachkräften ein. Falls Sie Interesse an einer solchen Mitwirkung haben, wollen Sie zur terminlichen Abstimmung bitte Kontakt mit mir aufnehmen.
Die in Ihrem jüngsten NNZ-Forum-Beitrag abschließend aufgeworfene Frage, wo denn der Mietspiegel bleibe, ist hiermit sicher hinreichend beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen
Loni Grünwald
Anmerkung der Redaktion:
Die im Forum dargestellten Äußerungen und Meinungen sind nicht unbedingt mit denen der Redaktion identisch. Für den Inhalt ist der Verfasser verantwortlich. Die Redaktion behält sich das Recht auf Kürzungen vor.
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