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Di, 11:13 Uhr
18.02.2003

Jede Menge Waffen in den Schränken

Nordhausen (nnz). Sind die Menschen im Landkreis Nordhausen schießwütig? Keine Sorge, diese Frage soll nicht beantwortet werden. Bei allerdings über 4.000 registrierten Schusswaffen, ist sie wohl erlaubt.


Die Ereignisse am Erfurter Gutenberg Gymnasium im April des vorigen Jahres zogen Konsequenzen im Waffenrecht nach sich. Die wesentlichen Änderungen treten am 1. April diesen Jahres in Kraft und sollen dazu beitragen, die Sicherheit und Ordnung auch im Landkreis Nordhausen zu erhöhen. Die sogenannten Gas- und Schreckschusswaffen werden in hohem Maße bei der Verübung von Straftaten der Schwerkriminalität wie Raub, räuberische Erpressung, Geiselnahme benutzt und machen somit etwa die Hälfte aller im Zusammenhang mit Straftaten sichergestellten Waffen aus. Für diese bisher lediglich dem Alterserfordernis von 18 Jahren unterliegenden Waffen wird mit der Einführung des „Kleinen Waffenscheins“ der Kauf deutlich
erschwert.

Auch für die 1464 Besitzer einer waffenrechtlichen Erlaubnis im Landkreis Nordhausen wird es Veränderungen geben. Die derzeitig 4531 Schusswaffen müssen zukünftig so aufbewahrt werden, dass Waffe und Munition getrennt werden, um auszuschließen, dass eine entwendete Waffe sofort verwendet
werden kann. Darüber hinaus wird grundsätzlich für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen ein Sicherungsbehältnis nach einer einheitlichen europäischen Norm vorgeschrieben. Nicht nur die Vorschriften für den Umgang mit Waffen aller Art werden verschärft, sondern auch die Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen. Grundsätzlich werden Personen, welche noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, vor Erwerb der ersten erlaubnispflichtigen Schusswaffe ein amts- oder fachärztliches bzw. fachpsychologisches Zeugnis über ihre Eignung zum Waffenbesitz vorlegen müssen.

Regelmäßige Kontrollen zur Einhaltung der waffenrechtlichen Vorschriften und Überprüfungen zum Bedürfnis eines Waffenbesitzes werden durch das Landratsamt vorgenommen. Grundsätzlich verboten hat der Gesetzgeber schon im letzten Jahr den Besitz von sogenannten Pumpguns. Der Besitz und das Mitführen wird als Verbrechen geahndet. Ebenfalls verboten wird jetzt noch der Besitz von Spring- , Fall-, Faust- und Butterflymessern.
Autor: nnz

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