Do, 12:34 Uhr
11.03.2010
Von allen Seiten
Die ARGE, LIFT und scheinbar kein Ende. Die nnz ist dieser "Verbindung" einmal nachgegangen. Wie veröffentlichen an dieser Stelle ein Statement von Wolfgang Meyer vom DGB sowie zwei Stellungnahmen der LIFT gGmbH und der ARGE.
Wer sind die Profiteure der Armut? In der Sendung Report Mainz vom 1. März wurde über einen Unternehmer in Haldensleben berichtet, der seiner Angestellten einen Stundenlohn von 2,66€ gezahlt hatte. Kaltschnäuzig sagte er dem Reporter vor laufender Kamera, dass er ja nicht mehr zahlen braucht weil die Arge den Rest zum Lebensunterhalt drauflegt.
Nun gibt es in Nordhausen die gemeinnützige Lift GmbH , geleitet von der Geschäftsführerin Frau Hannelore Haase, in der seit Jahren ebenfalls solche sittenwidrige Löhne gezahlt werden. Diese gemeinnützige GmbH darf sich rühmen, in unserer Region die Hitliste der Dumpinglohnzahler anzuführen. Hier erhalten die geringfügig Beschäftigten laut Arbeitsvertrag 165,00€, dafür müssen sie monatlich 62,33 Stunden arbeiten. Das ergibt bei wöchentlichen Arbeitszeit von 14,5 Stunden einen Stundenlohn in Höhe von 2.64€. Wenn die Beschäftigten ALG II beziehen, wird ihnen trotz bestehenden arbeitsvertraglich geschuldeten monatlichen Lohn von 165,00 € nur noch 100,00€ ausbezahlt. Das ergibt einen Stundenlohn von nur 1,60€!
Als Begründung wurde ihnen gesagt, dass sie nur 100,00€ behalten dürfen und der Rest von der Arge einbehalten wird. Tatsächlich verbleiben den Beschäftigten von den 165,00€ aber 113,00€ und 52,00€ würden beim ALG II gegengerechnet. (65,00€ x20%=52,00€) Zum Lohnbetrug an den Arbeitnehmerinnen kommt noch der Betrug zum Schaden des Staates durch den fehlenden Anteil von 52,00€, der von der Arge einbehalten werden müsste. Das scheint zunächst wenig, wenn man aber beachtet, dass diese Kürzungen seit Jahren vorgenommen werden und mehrere Arbeitnehmerinnen betroffen sind, kommt schon ein beachtliche Summe zusammen.
Ein Großteil der Tätigkeiten wurden im Gebäudereinigungsgewerbe ausgeübt, in dem ein gesetzlicher Mindestlohn von 6,58€ (seit 1.1.2010 -6,83€) gilt. Der Profit von Frau Haase allein für diese Lohndifferenz beträgt 4,98€/pro Stunde (seit 1.1.2010 -5,23€). Hinzu kommt noch das wettbewerbsschädige Verhalten gegenüber den Betrieben im Gebäudereinigungshandwerk.Durch einen weiteren Trick gelingt es Frau Haase noch zusätzlich dicke Kohle zu machen. Zu den wöchentlichen 14,5 Std. werden anschließend noch weitere14, 5 Std. wöchentlich in Form einer Ehrenamtstätigkeit für die gleiche Leistung gearbeitet. Dadurch wird eine normale Ehrenamtstätigkeit, wie z. B. bei der Feuerwehr oder als Übungsleiter in Verruf gebracht. Bezieher von ALG I sollen so die 15 Stundengrenze umgehen, in der sie nicht mehr als arbeitslos gelten.
Dieses Verfahren ist nicht nur bei der Lift gGmbH gängige Praxis, sondern wird auch beim Hauptgesellschafter von Lift , dem Horizont e.V. angewendet. Auch dort werden neben anderen Tätigkeiten die sogenannten Anleiter über eine Ehrenamtsentschädigung entlohnt. In der Regel mit 150,00€, welche dann während des ALG II- Bezug bis zum halben Regelsatz von 359,00€ anrechnungsfrei bleibt. Alle beiden Unternehmen leben hauptsächlich von Fördermitteln des Europäischen Sozialfonds, von Bund, Land Thüringen und des Landkreises Nordhausen.
Bezieher von Fördermitteln sind nicht nur moralisch verpflichtet, sich an soziale Standards zu halten.
Wie die Beispiele zeigen ist die Lift gGmbH weit davon entfernt. Auf den in der Vergangenheit praktizierten Missbrauch beim Einsatz der Ein Euro Jobber möchte ich hier nur kurz mit einem Beispiel hinweisen.
Im August 2008 wurden bei einer Kontrolle drei Frauen festgestellt, die in Heringen im Auftrag der Lift GmbH als 1,00€ Jobberinnen über mehrere Monate für ein Nordhäuser Wohnungsunternehmen Gebäudereinigungsarbeiten ausgeführt haben.
Darüber wurde von mir sofort eine Anzeige bei dem Geschäftsführer der Arge, Herrn Müller, getätigt. Auch beim Hauptzollamt erfolgte eine Anzeige. Über ein Strafverfahren, wie es diesem Fall üblich wäre, ist mir bis heute nichts bekannt. Auf einen Hinweis bezüglich der Dumpinglöhne äußerte sich Herr Müller im August 2008 sinngemäß, die Leute sind selber schuld sind, wenn sie solche Arbeitsverträge unterschreiben und es wäre nicht seine Sache etwas zu unternehmen .
Auf meinen Vorhalt wegen dem monatlichen fehlenden Anrechnungsbetrag für die Arge von 52,00€ pro Person erwiderte er die Arge ist keine Ermittlungs- und Verfolgungsbehörde .Diese Äußerung ist schon seltsam, wenn man schon wegen 20,00€ überzahltem Kindergeld einen großen Verwaltungsaufwand betreibt und auch sonst bei Verfehlungen von ALG II Beziehern Bußgelder verhängt. Auch die Mitarbeiter der Leistungsabteilung hätten bei der Vorlage der Lohnbescheinigungen erkennen können, dass hier sittenwidrige Löhne gezahlt wurden. Gibt es nicht im Rahmen der Amtsermittlung eine Pflicht, solche Verstöße zur Anzeige zu bringen?
In Stralsund wurden die ordnungsgemäßen Löhne durch die Arge von den Unternehmen erfolgreich eingeklagt und dem Staatshaushalt zugeführt. Warum ist dies in Nordhausen nicht auch möglich? Wie skrupellos muss man sein, wenn man seinen Arbeitnehmern solche Sklavenlöhne zahlt und sie obendrein noch wissentlich belügt? Noch schlimmer wird es, wenn man sich wie Frau Haase, für die Partei Die Linke im Kreistag für die sozialen Belange einsetzen soll. Hier wird doch der Bock zum Gärtner gemacht.
Frau Haase sollte auf ihr Mandat im Kreistag verzichten, denn sie ist unglaubwürdig und hat sich mit mehreren Verfehlungen strafbar gemacht. Auch der Vorstand der Ortsgruppe der Partei Die Linke sollte über den weiteren Verbleib von Frau Haase ernsthaft nachdenken, denn solch ein Verhalten ist äußerst parteischädigend. Man kann nicht einen Mindestlohn fordern und selbst die Menschen so schamlos ausbeuten. Ich möchte an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass mir die entsprechenden Arbeitsverträge und Lohnunterlagen vorliegen (die letzten vom Januar 2010)und es Zeugenaussagen von ehemaligen Beschäftigten der Lift gGmbH gibt.
Das schreibt Wolfgang Meyer als ALG II Berater beim DGB Kreisvorstand Nordhausen. Daraufhin hatten wir die Geschäftsleitung des LIFT um eine Stellungnahme gebeten:
Schade, dass die Verdächtigungen im Vorfeld nicht korrekt recherchiert wurden. So knüpft man ein Gestrick aus vermeintlichen Fakten und Zahlen, dass die erheblichen Anschuldigungen untermauern soll. Doch dabei bleibt es nicht. Der persönliche Angriff, dessen Motiv mir völlig unverständlich ist, hat die sachliche Ebene vollkommen verlassen.
Eine Person ernennt sich zum Wirtschaftskriminalisten, Zollbeamten, Staatsanwalt und erhebt sich obendrein selbst zum Richter. Ohne die Struktur und Vorgänge innerhalb der LIFT gGmbH zu kennen, ohne Beweismittel, Anhörung, Zeugenvernehmung und ohne juristische Qualifikation urteilt und verurteilt sie. Eine Anmaßung, Unterstellung und Verleumdung ohne gleichen.
In der LIFT gGmbH leisten neben den geförderten Maßnahmeteilnehmern, nebenberuflichen und etlichen ehrenamtlichen Kräften ca. 60 fest Angestellte eine hervorragende Arbeit. Sie sind in vollkommen unterschiedlichen Feldern des Unternehmens tätig. Diese sind klar voneinander getrennt. Viele Menschen kommen zu uns, weil sie sich ehrenamtlich bzw. nebenberuflich einbringen, dabei einer sinnvollen Beschäftigung nachgehen und soziales Engagement beweisen möchten. In unseren Alltags- und Familienhilfen und anderen Projekten unterstützen sie und spenden Nähe. Sie arbeiten für und mit Kindern und Senioren, erfahren Bestätigung, fühlen sich integriert.
Diese vielfältigen Aufgaben lassen sich nicht allein mit Geld aufwiegen. Ohne dieses Engagement würde es nicht gelingen, all das, wofür keine Gelder bereit gestellt werden, aufrecht zu erhalten. Das man sich in diesem Land überhaupt mit Langzeitarbeitslosigkeit und nicht finanzierbaren freiwilligen Leistungen befassen muss, ist traurig. LIFT ist unter anderem dafür installiert worden und versteht sich als Chancengeber für diese Menschen.
Das Ehrenamt findet sich in vielen Bereichen unserer Republik wieder. Ebenso wie die unterschiedlichsten Förderungen und Maßnahmen für Projekte und Betriebe, für Jugend und Senioren, für Menschen.
Überall im Land engagieren sich Menschen ehrenamtlich und unentgeltlich, im Sport, in den freiwilligen Feuerwehren, als Blutspender. Wird deshalb beispielsweise einem Blutspendedienst persönliche Bereicherung unterstellt, weil die Spender ihr Blut unentgeltlich geben, die Konserve aber einen Geldwert aufweist? Geht der Verfasser gegen Betriebe vor, die Langzeitarbeitslosen eine Chance bieten und für die Integrationsphase Zuschüsse bekommen?
Unseren Gesellschaftern und den entsprechenden Gremien und Institutionen gegenüber sind wir rechenschaftspflichtig und unterliegen Überprüfungen, damit die Mittelverwendung und die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Rahmenbedingungen exakt eingehalten werden. Dass Menschen mit Sachverstand und Kompetenzen den vermeintlichen Beweisen keinen Glauben schenken und keinen Handlungsbedarf sehen, spricht eine deutliche Sprache. Ich kann nur beteuern, dass alle Vorgänge innerhalb der LIFT gGmbH nach bestem Wissen und Gewissen gesetzeskonform gehandhabt werden.
Im Sinne der Transparenz steht es selbstverständlich jedem frei, auf uns zuzukommen und sich im persönlichen Gespräch zu informieren.
Hannelore Haase, Geschäftsführerin
Und die nnz erhielt noch eine Stellung von der Arbeitsgemeinschaft des Landkreises Nordhausen (ARGE)
Ihren Berechnungen legt die ARGE zunächst den auf der Einkommensbescheinigung angegebenen Monatsverdienst zugrunde. Soweit die tatsächlichen Einkünfte von der bescheinigten Entlohnung nach unten oder nach oben abweichen, ist es zunächst Sache des Leistungsbeziehers und auch dessen Verpflichtung, die ARGE hierüber zu unterrichten. Im Falle einer Unterzahlung liegt eine Anzeige des veränderten Einkommens sogar im genuinen Interesse des Leistungsempfängers, da andernfalls eine Anrechnung der arbeitsvertraglich vereinbarten höheren anstelle der tatsächlich gezahlten geringeren Vergütung zu einer Reduktion der Höhe des ALG II führen würde.
Die behauptete Praxis erscheint deshalb wenig schlüssig. Von Herrn Meyer irrigerweise vermengt, jedoch davon streng zu trennen ist die Frage, ob die Vergütung eines Arbeitnehmers derart niedrig ist, dass sie als sittenwidrig zu qualifizieren ist. Dabei ist nicht schon jede unterdurchschnittliche Vergütung als sittenwidrig anzusehen, denn außer im Falle von Tarifgebundenheit steht die Höhe der Vergütung grundsätzlich zur privatautonomen Disposition der Arbeitsvertragspartner.
Erst wenn die vereinbarte Vergütung den ortsüblichen bzw. tariflichen Lohn um mehr als ein Drittel unterschreitet, ist die Entgeltabrede regelmäßig als sittenwidrig zu bewerten. Ist eine Vergütungsabrede sonach wegen ihres sittenwidrigen Charakters nichtig, bleibt das Arbeitsverhältnis im Übrigen wirksam, der Arbeitgeber schuldet jedoch dann die ortsübliche Vergütung. Die Beurteilung einer Vergütungsabrede als sittenwidrig im beschriebenen Sinne ist einzelfallabhängig und kann sich aufgrund der Vielzahl von Tarifverträgen in den unterschiedlichen Wirtschaftsbranchen - und in Ermangelung solcher aufgrund der dann notwendigen aufwändigeren Feststellungen zur Ortsüblichkeit – als teilweise schwierig erweisen.
Wird im Bereich der Erbringung von Förderleistungen die Ortsüblichkeit der Entlohnung seit jeher genau geprüft, ist im Zusammenhang mit der von Herrn Meyer geschilderten Problematik jedoch ein anderer Umstand bedeutsam: Bei geringfügig Beschäftigten kann sich nämlich eine mögliche Sittenwidrigkeit erst in Zusammenschau mit der geleisteten Gesamtstundenzahl ergeben. Diese ist jedoch für die ARGEN erst seit kurzem feststellbar, da die bislang von der Bundesagentur zentral vorgegebenen Einkommensbescheinigungen keine Angaben des Arbeitgebers zu den Arbeitszeiten vorsahen.
Im Zuge der nicht zuletzt durch die Verwendung anderer Einkommensbescheinigungen von der Bundesagentur eingeleiteten verstärkten Fokussierung auch auf diesen Bereich, sind die ARGEN angehalten, bei Bekanntwerden sittenwidriger Entlohnung beim Arbeitgeber zu regressieren. Dies ändert aber nichts daran, und in diesem Sinn äußerte sich auch der Geschäftsführer der ARGE Landkreis Nordhausen, Herr Müller, im August 2008 gegenüber Herrn Meyer, dass es zuallererst und originär Angelegenheit des Arbeitnehmers ist, im Falle sittenwidriger Entlohnung, wie auch in sonstigen Fällen arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen, sich selbst um eine ,notfalls auch gerichtliche, Durchsetzung seiner berechtigten Vergütungsansprüche zu kümmern und die ARGEN nicht paternalistisch Überwachungsaufgaben wahrnehmen können, die klassisch bei den Gewerkschaften und Tarifvertragsparteien angesiedelt sind.
Richtig ist auch die damalige Auskunft des Geschäftsführers Herrn Müller, dass die ARGE keine Strafverfolgungsbehörde ist und deshalb bei Vorliegen eines Anfangsverdachts auf Lohnwucher (so der strafrechtliche Terminus, wobei gem. § 291 StGB neben der Sittenwidrigkeit noch weitere Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen) keine eigenen Ermittlungen einleitet, sondern den Vorgang der Staatsanwaltschaft übergibt. Die Möglichkeit einer Strafanzeige besteht allerdings nicht nur für die ARGE Nordhausen sondern für jede Person.
Es ist zutreffend, dass am 22.08.2008 1-Euro-Jobberinnen maßnahmefremde Tätigkeiten in Gestalt von Reinigungsarbeiten in einem Wohnblock in Heringen verrichteten. Nicht zutreffend ist hingegen die Behauptung, die Ausübung dieser Arbeiten hätte über mehrere Wochen, ja gar mehrere Monate angedauert. Dieser Verdacht konnte im Zuge der aufgrund der Feststellung des Vorfalls seinerzeit eingeleiteten Ermittlungen nicht bestätigt werden. Insbesondere versicherten die drei betroffenen 1-Euro-Jobberinnen sehr glaubhaft gegenüber der ARGE Nordhausen, dass es sich um ein singuläres Ereignis gehandelt habe und weder vor noch nach dem 22.08.2008 Reinigungsarbeiten oder andere maßnahmefremde Verrichtungen ausgeführt wurden. Die ARGE Nordhausen sanktionierte allerdings auch diesen lediglich einmaligen Verstoß mit den verwaltungsrechtlich zulässigen und gebotenen Mitteln.
Soweit die Aussage der ARGE zu diesem Fall.
Autor: nnzWer sind die Profiteure der Armut? In der Sendung Report Mainz vom 1. März wurde über einen Unternehmer in Haldensleben berichtet, der seiner Angestellten einen Stundenlohn von 2,66€ gezahlt hatte. Kaltschnäuzig sagte er dem Reporter vor laufender Kamera, dass er ja nicht mehr zahlen braucht weil die Arge den Rest zum Lebensunterhalt drauflegt.
Nun gibt es in Nordhausen die gemeinnützige Lift GmbH , geleitet von der Geschäftsführerin Frau Hannelore Haase, in der seit Jahren ebenfalls solche sittenwidrige Löhne gezahlt werden. Diese gemeinnützige GmbH darf sich rühmen, in unserer Region die Hitliste der Dumpinglohnzahler anzuführen. Hier erhalten die geringfügig Beschäftigten laut Arbeitsvertrag 165,00€, dafür müssen sie monatlich 62,33 Stunden arbeiten. Das ergibt bei wöchentlichen Arbeitszeit von 14,5 Stunden einen Stundenlohn in Höhe von 2.64€. Wenn die Beschäftigten ALG II beziehen, wird ihnen trotz bestehenden arbeitsvertraglich geschuldeten monatlichen Lohn von 165,00 € nur noch 100,00€ ausbezahlt. Das ergibt einen Stundenlohn von nur 1,60€!
Als Begründung wurde ihnen gesagt, dass sie nur 100,00€ behalten dürfen und der Rest von der Arge einbehalten wird. Tatsächlich verbleiben den Beschäftigten von den 165,00€ aber 113,00€ und 52,00€ würden beim ALG II gegengerechnet. (65,00€ x20%=52,00€) Zum Lohnbetrug an den Arbeitnehmerinnen kommt noch der Betrug zum Schaden des Staates durch den fehlenden Anteil von 52,00€, der von der Arge einbehalten werden müsste. Das scheint zunächst wenig, wenn man aber beachtet, dass diese Kürzungen seit Jahren vorgenommen werden und mehrere Arbeitnehmerinnen betroffen sind, kommt schon ein beachtliche Summe zusammen.
Ein Großteil der Tätigkeiten wurden im Gebäudereinigungsgewerbe ausgeübt, in dem ein gesetzlicher Mindestlohn von 6,58€ (seit 1.1.2010 -6,83€) gilt. Der Profit von Frau Haase allein für diese Lohndifferenz beträgt 4,98€/pro Stunde (seit 1.1.2010 -5,23€). Hinzu kommt noch das wettbewerbsschädige Verhalten gegenüber den Betrieben im Gebäudereinigungshandwerk.Durch einen weiteren Trick gelingt es Frau Haase noch zusätzlich dicke Kohle zu machen. Zu den wöchentlichen 14,5 Std. werden anschließend noch weitere14, 5 Std. wöchentlich in Form einer Ehrenamtstätigkeit für die gleiche Leistung gearbeitet. Dadurch wird eine normale Ehrenamtstätigkeit, wie z. B. bei der Feuerwehr oder als Übungsleiter in Verruf gebracht. Bezieher von ALG I sollen so die 15 Stundengrenze umgehen, in der sie nicht mehr als arbeitslos gelten.
Dieses Verfahren ist nicht nur bei der Lift gGmbH gängige Praxis, sondern wird auch beim Hauptgesellschafter von Lift , dem Horizont e.V. angewendet. Auch dort werden neben anderen Tätigkeiten die sogenannten Anleiter über eine Ehrenamtsentschädigung entlohnt. In der Regel mit 150,00€, welche dann während des ALG II- Bezug bis zum halben Regelsatz von 359,00€ anrechnungsfrei bleibt. Alle beiden Unternehmen leben hauptsächlich von Fördermitteln des Europäischen Sozialfonds, von Bund, Land Thüringen und des Landkreises Nordhausen.
Bezieher von Fördermitteln sind nicht nur moralisch verpflichtet, sich an soziale Standards zu halten.
Wie die Beispiele zeigen ist die Lift gGmbH weit davon entfernt. Auf den in der Vergangenheit praktizierten Missbrauch beim Einsatz der Ein Euro Jobber möchte ich hier nur kurz mit einem Beispiel hinweisen.
Im August 2008 wurden bei einer Kontrolle drei Frauen festgestellt, die in Heringen im Auftrag der Lift GmbH als 1,00€ Jobberinnen über mehrere Monate für ein Nordhäuser Wohnungsunternehmen Gebäudereinigungsarbeiten ausgeführt haben.
Darüber wurde von mir sofort eine Anzeige bei dem Geschäftsführer der Arge, Herrn Müller, getätigt. Auch beim Hauptzollamt erfolgte eine Anzeige. Über ein Strafverfahren, wie es diesem Fall üblich wäre, ist mir bis heute nichts bekannt. Auf einen Hinweis bezüglich der Dumpinglöhne äußerte sich Herr Müller im August 2008 sinngemäß, die Leute sind selber schuld sind, wenn sie solche Arbeitsverträge unterschreiben und es wäre nicht seine Sache etwas zu unternehmen .
Auf meinen Vorhalt wegen dem monatlichen fehlenden Anrechnungsbetrag für die Arge von 52,00€ pro Person erwiderte er die Arge ist keine Ermittlungs- und Verfolgungsbehörde .Diese Äußerung ist schon seltsam, wenn man schon wegen 20,00€ überzahltem Kindergeld einen großen Verwaltungsaufwand betreibt und auch sonst bei Verfehlungen von ALG II Beziehern Bußgelder verhängt. Auch die Mitarbeiter der Leistungsabteilung hätten bei der Vorlage der Lohnbescheinigungen erkennen können, dass hier sittenwidrige Löhne gezahlt wurden. Gibt es nicht im Rahmen der Amtsermittlung eine Pflicht, solche Verstöße zur Anzeige zu bringen?
In Stralsund wurden die ordnungsgemäßen Löhne durch die Arge von den Unternehmen erfolgreich eingeklagt und dem Staatshaushalt zugeführt. Warum ist dies in Nordhausen nicht auch möglich? Wie skrupellos muss man sein, wenn man seinen Arbeitnehmern solche Sklavenlöhne zahlt und sie obendrein noch wissentlich belügt? Noch schlimmer wird es, wenn man sich wie Frau Haase, für die Partei Die Linke im Kreistag für die sozialen Belange einsetzen soll. Hier wird doch der Bock zum Gärtner gemacht.
Frau Haase sollte auf ihr Mandat im Kreistag verzichten, denn sie ist unglaubwürdig und hat sich mit mehreren Verfehlungen strafbar gemacht. Auch der Vorstand der Ortsgruppe der Partei Die Linke sollte über den weiteren Verbleib von Frau Haase ernsthaft nachdenken, denn solch ein Verhalten ist äußerst parteischädigend. Man kann nicht einen Mindestlohn fordern und selbst die Menschen so schamlos ausbeuten. Ich möchte an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass mir die entsprechenden Arbeitsverträge und Lohnunterlagen vorliegen (die letzten vom Januar 2010)und es Zeugenaussagen von ehemaligen Beschäftigten der Lift gGmbH gibt.
Das schreibt Wolfgang Meyer als ALG II Berater beim DGB Kreisvorstand Nordhausen. Daraufhin hatten wir die Geschäftsleitung des LIFT um eine Stellungnahme gebeten:
Schade, dass die Verdächtigungen im Vorfeld nicht korrekt recherchiert wurden. So knüpft man ein Gestrick aus vermeintlichen Fakten und Zahlen, dass die erheblichen Anschuldigungen untermauern soll. Doch dabei bleibt es nicht. Der persönliche Angriff, dessen Motiv mir völlig unverständlich ist, hat die sachliche Ebene vollkommen verlassen.
Eine Person ernennt sich zum Wirtschaftskriminalisten, Zollbeamten, Staatsanwalt und erhebt sich obendrein selbst zum Richter. Ohne die Struktur und Vorgänge innerhalb der LIFT gGmbH zu kennen, ohne Beweismittel, Anhörung, Zeugenvernehmung und ohne juristische Qualifikation urteilt und verurteilt sie. Eine Anmaßung, Unterstellung und Verleumdung ohne gleichen.
In der LIFT gGmbH leisten neben den geförderten Maßnahmeteilnehmern, nebenberuflichen und etlichen ehrenamtlichen Kräften ca. 60 fest Angestellte eine hervorragende Arbeit. Sie sind in vollkommen unterschiedlichen Feldern des Unternehmens tätig. Diese sind klar voneinander getrennt. Viele Menschen kommen zu uns, weil sie sich ehrenamtlich bzw. nebenberuflich einbringen, dabei einer sinnvollen Beschäftigung nachgehen und soziales Engagement beweisen möchten. In unseren Alltags- und Familienhilfen und anderen Projekten unterstützen sie und spenden Nähe. Sie arbeiten für und mit Kindern und Senioren, erfahren Bestätigung, fühlen sich integriert.
Diese vielfältigen Aufgaben lassen sich nicht allein mit Geld aufwiegen. Ohne dieses Engagement würde es nicht gelingen, all das, wofür keine Gelder bereit gestellt werden, aufrecht zu erhalten. Das man sich in diesem Land überhaupt mit Langzeitarbeitslosigkeit und nicht finanzierbaren freiwilligen Leistungen befassen muss, ist traurig. LIFT ist unter anderem dafür installiert worden und versteht sich als Chancengeber für diese Menschen.
Das Ehrenamt findet sich in vielen Bereichen unserer Republik wieder. Ebenso wie die unterschiedlichsten Förderungen und Maßnahmen für Projekte und Betriebe, für Jugend und Senioren, für Menschen.
Überall im Land engagieren sich Menschen ehrenamtlich und unentgeltlich, im Sport, in den freiwilligen Feuerwehren, als Blutspender. Wird deshalb beispielsweise einem Blutspendedienst persönliche Bereicherung unterstellt, weil die Spender ihr Blut unentgeltlich geben, die Konserve aber einen Geldwert aufweist? Geht der Verfasser gegen Betriebe vor, die Langzeitarbeitslosen eine Chance bieten und für die Integrationsphase Zuschüsse bekommen?
Unseren Gesellschaftern und den entsprechenden Gremien und Institutionen gegenüber sind wir rechenschaftspflichtig und unterliegen Überprüfungen, damit die Mittelverwendung und die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Rahmenbedingungen exakt eingehalten werden. Dass Menschen mit Sachverstand und Kompetenzen den vermeintlichen Beweisen keinen Glauben schenken und keinen Handlungsbedarf sehen, spricht eine deutliche Sprache. Ich kann nur beteuern, dass alle Vorgänge innerhalb der LIFT gGmbH nach bestem Wissen und Gewissen gesetzeskonform gehandhabt werden.
Im Sinne der Transparenz steht es selbstverständlich jedem frei, auf uns zuzukommen und sich im persönlichen Gespräch zu informieren.
Hannelore Haase, Geschäftsführerin
Und die nnz erhielt noch eine Stellung von der Arbeitsgemeinschaft des Landkreises Nordhausen (ARGE)
Ihren Berechnungen legt die ARGE zunächst den auf der Einkommensbescheinigung angegebenen Monatsverdienst zugrunde. Soweit die tatsächlichen Einkünfte von der bescheinigten Entlohnung nach unten oder nach oben abweichen, ist es zunächst Sache des Leistungsbeziehers und auch dessen Verpflichtung, die ARGE hierüber zu unterrichten. Im Falle einer Unterzahlung liegt eine Anzeige des veränderten Einkommens sogar im genuinen Interesse des Leistungsempfängers, da andernfalls eine Anrechnung der arbeitsvertraglich vereinbarten höheren anstelle der tatsächlich gezahlten geringeren Vergütung zu einer Reduktion der Höhe des ALG II führen würde.
Die behauptete Praxis erscheint deshalb wenig schlüssig. Von Herrn Meyer irrigerweise vermengt, jedoch davon streng zu trennen ist die Frage, ob die Vergütung eines Arbeitnehmers derart niedrig ist, dass sie als sittenwidrig zu qualifizieren ist. Dabei ist nicht schon jede unterdurchschnittliche Vergütung als sittenwidrig anzusehen, denn außer im Falle von Tarifgebundenheit steht die Höhe der Vergütung grundsätzlich zur privatautonomen Disposition der Arbeitsvertragspartner.
Erst wenn die vereinbarte Vergütung den ortsüblichen bzw. tariflichen Lohn um mehr als ein Drittel unterschreitet, ist die Entgeltabrede regelmäßig als sittenwidrig zu bewerten. Ist eine Vergütungsabrede sonach wegen ihres sittenwidrigen Charakters nichtig, bleibt das Arbeitsverhältnis im Übrigen wirksam, der Arbeitgeber schuldet jedoch dann die ortsübliche Vergütung. Die Beurteilung einer Vergütungsabrede als sittenwidrig im beschriebenen Sinne ist einzelfallabhängig und kann sich aufgrund der Vielzahl von Tarifverträgen in den unterschiedlichen Wirtschaftsbranchen - und in Ermangelung solcher aufgrund der dann notwendigen aufwändigeren Feststellungen zur Ortsüblichkeit – als teilweise schwierig erweisen.
Wird im Bereich der Erbringung von Förderleistungen die Ortsüblichkeit der Entlohnung seit jeher genau geprüft, ist im Zusammenhang mit der von Herrn Meyer geschilderten Problematik jedoch ein anderer Umstand bedeutsam: Bei geringfügig Beschäftigten kann sich nämlich eine mögliche Sittenwidrigkeit erst in Zusammenschau mit der geleisteten Gesamtstundenzahl ergeben. Diese ist jedoch für die ARGEN erst seit kurzem feststellbar, da die bislang von der Bundesagentur zentral vorgegebenen Einkommensbescheinigungen keine Angaben des Arbeitgebers zu den Arbeitszeiten vorsahen.
Im Zuge der nicht zuletzt durch die Verwendung anderer Einkommensbescheinigungen von der Bundesagentur eingeleiteten verstärkten Fokussierung auch auf diesen Bereich, sind die ARGEN angehalten, bei Bekanntwerden sittenwidriger Entlohnung beim Arbeitgeber zu regressieren. Dies ändert aber nichts daran, und in diesem Sinn äußerte sich auch der Geschäftsführer der ARGE Landkreis Nordhausen, Herr Müller, im August 2008 gegenüber Herrn Meyer, dass es zuallererst und originär Angelegenheit des Arbeitnehmers ist, im Falle sittenwidriger Entlohnung, wie auch in sonstigen Fällen arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen, sich selbst um eine ,notfalls auch gerichtliche, Durchsetzung seiner berechtigten Vergütungsansprüche zu kümmern und die ARGEN nicht paternalistisch Überwachungsaufgaben wahrnehmen können, die klassisch bei den Gewerkschaften und Tarifvertragsparteien angesiedelt sind.
Richtig ist auch die damalige Auskunft des Geschäftsführers Herrn Müller, dass die ARGE keine Strafverfolgungsbehörde ist und deshalb bei Vorliegen eines Anfangsverdachts auf Lohnwucher (so der strafrechtliche Terminus, wobei gem. § 291 StGB neben der Sittenwidrigkeit noch weitere Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen) keine eigenen Ermittlungen einleitet, sondern den Vorgang der Staatsanwaltschaft übergibt. Die Möglichkeit einer Strafanzeige besteht allerdings nicht nur für die ARGE Nordhausen sondern für jede Person.
Es ist zutreffend, dass am 22.08.2008 1-Euro-Jobberinnen maßnahmefremde Tätigkeiten in Gestalt von Reinigungsarbeiten in einem Wohnblock in Heringen verrichteten. Nicht zutreffend ist hingegen die Behauptung, die Ausübung dieser Arbeiten hätte über mehrere Wochen, ja gar mehrere Monate angedauert. Dieser Verdacht konnte im Zuge der aufgrund der Feststellung des Vorfalls seinerzeit eingeleiteten Ermittlungen nicht bestätigt werden. Insbesondere versicherten die drei betroffenen 1-Euro-Jobberinnen sehr glaubhaft gegenüber der ARGE Nordhausen, dass es sich um ein singuläres Ereignis gehandelt habe und weder vor noch nach dem 22.08.2008 Reinigungsarbeiten oder andere maßnahmefremde Verrichtungen ausgeführt wurden. Die ARGE Nordhausen sanktionierte allerdings auch diesen lediglich einmaligen Verstoß mit den verwaltungsrechtlich zulässigen und gebotenen Mitteln.
Soweit die Aussage der ARGE zu diesem Fall.

