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Mo, 07:03 Uhr
25.01.2010

nnz-Forum: Vertuschen und verschweigen?

Ein Leser der nnz setzt sich erneut mit den Vorgängen um die Lift gGmbH auseinander und stellt im Forum viele Fragen...

Karikatur (Foto: H. Buntfuß) Karikatur (Foto: H. Buntfuß)

"…die Arge hat immer auf sanitäre und soziale Bedingungen geachtet?" Wie denn, mit Scheuklappen? Da kann man sich nur noch wundern! Hier sind noch ein paar Fragen an Herrn Müller, Geschäftsführer ARGE Nordhausen, Frau Haase, Geschäftsführer Lift gGmbH und Herrn Kübler, Geschäftsführer Horizont e.V.

Siehe: NNZ 06.11.07. „Bewegung im Pool“, NNZ 21.11.07 „Jetzt noch besser“ Wieso hat sich z.B. fünf Jahre niemand um die sanitären Anlagen in der Lift-Gärtnerei gekümmert und diesen Zustand geduldet? Haben sich die Träger nicht schriftlich verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten?

Hätten hier die verantwortlichen MA und Außendienst der Arge Nordhausen nicht viel früher und genauer kontrollieren müssen? Wo waren die Kontrollen über die zur Verfügung gestellten Geldmittel? Wie viele Millionen Euro haben die Träger seit 2005 schon kassiert, ohne darüber Rechenschaft ablegen zu müssen?

Welche Verstöße wurden bereits bei den Kontrollen der ARGE, wenn es überhaupt welche gab, festgestellt und wie wurden diese geahndet? Gab es dann Rückforderungen und Strafanzeigen?

Diese vielen Fragen sollten sich auch einmal die Aufsichtsgremien der Agentur für Arbeit und der Beirat der ARGE des Landkreises Nordhausen stellen. Es wird höchste Zeit, dass die Verantwortlichen endlich zu den Fragen Stellung nehmen und sich nicht, wie bisher, in Schweigen hüllen. Oder trifft hier das Sprichwort mit den Krähen zu?

Zum Schluss noch ein Tipp, in den nächsten Tagen werde viele einen Rückzahlungsaufforderung der ARGE bekommen. In den Papier verlangt die ARGE, dass sie das erhöhte Kindergeld (20 €) zurückzahlen sollen. Sollte sie davon betroffen sein, gehen sie erst einmal in Widerspruch, es gibt sehr große Bedenken, ob die Rückzahlungsforderung rechtens ist. Der Überzahlungsbetrag aufgrund der Regelung des § 51 Abs. 2 SGB I darf nicht während des Leistungsbezugs, sondern erst nach Beendigung desselben geltend gemacht werden.
Harald Buntfuß, Nordhausen
Autor: nnz

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Kommentare
Bürgerin
25.01.2010, 07:28 Uhr
worin
besteht denn da der Unterschied? Das zuviel gezahlte (kinder)Geld muß nuneinmal zurückgezahlt werden, ob nun demnächst oder erst nach Beendigung ist doch völlig unerheblich!!! weshalb sollte man sich da die Arbeit eines Widerspruches machen?

Blödsinn!!!
geloescht.otto
25.01.2010, 08:32 Uhr
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