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Mo, 10:14 Uhr
17.08.2009

Richter Kropp: Kleine Ursache – große Wirkung

Oftmals sind es im Leben kleine Ursachen, kleine Fehler, die zu großen Folgen und auch Schäden führen können. So auch bei einem aktuellen Fall des Amtsgerichts Sondershausen...


Am 14. Februar des vergangenen Jahres hatte der Angeklagte Festus H. (50, Name geändert) in einer Arterner Autowerkstatt Schweißarbeiten an einem auf einer Hebebühne stehenden Auto vorgenommen. Zuvor hatte er die Fahrzeugflüssigkeiten aus dem Wagen entleert. Dies geschah in der Weise, dass er den Benzintank anbohrte und das heraus fließende Benzin in einem Plastikeimer auffing. Während der Schweißarbeiten fing dieses Benzin Feuer, woraufhin ein ganzes Werkstattgebäude abbrannte.

Der hierdurch entstandene Schaden betrug 100.000 Euro. Durch die Ausbreitung des Brandes wurde eine in der Nähe befindliche Scheune in Mitleidenschaft gezogen, an der ein Schaden von 6.000 euro entstand.

Die Staatsanwaltschaft Mühlhausen hat nun gegen Festus H. Anklage erhoben. Sie wirft ihm vor, seinen erforderlichen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen zu sein. Er hätte bei den Schweißarbeiten den Benzinkanister aus dem Gefahrenbereich bringen müssen. Das Amtsgericht Sondershausen hat die Anklageschrift zugelassen und nunmehr gegen den Angeklagten wegen fahrlässiger schwerer Brandstiftung verhandelt.

Für dieses Delikt sieht das Gesetz Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Das Amtsgericht Sondershausen hat das Verfahren gegen den Mann nunmehr gegen eine Geldauflage in Höhe von 1.200 Euro eingestellt. Die Staatsanwaltschaft Mühlhausen hatte dies selbst beantragt.

Für Strafrichter Gerald Fierenz war bei dieser Entscheidung von Bedeutung, dass der Angeklagte selbst nicht vorbestraft war. Er war geständig und hatte sich selbst bei dem Versuch, den Brand zu löschen, nicht unerheblich verletzt. Zudem habe es im Betrieb des Angeklagten keine entsprechenden Arbeitsschutzbelehrungen gegeben. Der Arbeitgeber musste sich damit mittelbar entgegenhalten lassen, den nicht kontrollierten Umgang mit Gefahren in seinem Betrieb geduldet zu haben.

Trotz des erheblichen Schadens hat das Gericht somit auf die Belange des Angeklagten, dessen Verschulden gering war, Rücksicht genommen. Nicht zuletzt handelte es sich um einen Jedermann-Fehler, der leicht zahlreichen Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz passieren kann.

Offen ist die Regulierung des Schadens: Der Arbeitgeber soll trotz Mahnung seine Versicherungsprämie nicht gezahlt haben. Ob der Angeklagte haftpflichtversichert ist und in welchem Umfange diese Versicherung gegebenenfalls eintreten wird, ist unklar geblieben.
Autor: nnz/kn

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