Di, 12:06 Uhr
10.03.2009
Zweckgebunden
Mit dem Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen, dem so genannten Familienleistungsgesetz, wurde eine zusätzliche Leistung für die Schule in das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) aufgenommen. Diese kommt unmittelbar den Leistungsempfängern von Arbeitslosengeld II zugute und ist zweckentsprechend einzusetzen...
Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemeinbildende oder eine andere Schule mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemeinbildenden Schulabschlusses besuchen, erhalten zum 1. August eines jeden Jahres eine zusätzliche Leistung in Höhe von 100 Euro. Diese Leistung wird vom Beginn der Jahrgangsstufe 1 bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 gezahlt. Die erste Auszahlung wird durch die Arbeitsgemeinschaft des Landkreises Nordhausen (ARGE) am 1. August dieses Jahres veranlasst.
Als weitere Voraussetzung muss mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 1. August des jeweiligen Jahres einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld II haben.
Auch Schüler, die nicht im Haushalt ihrer Eltern leben, erhalten diese Leistung. Sie müssen jedoch am 1. August des jeweiligen Jahres Arbeitslosengeld II erhalten. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Umzug des Schülers in eine eigene Wohnung von der ARGE genehmigt wurde.
Die Geschäftsführung der Nordhäuser ARGE weist darauf hin, dass die zusätzliche Leistung zweckgebunden gezahlt wird. Sie ist ausschließlich für die Beschaffung von Schulbedarf (z. B. Schreib- und Rechenmaterialien) einzusetzen. Der Träger der Grundsicherung kann einen Nachweis darüber verlangen, wofür die 100 Euro verwendet wurden. Die entsprechenden Kaufbelege sollten daher aufbewahrt werden.
Einmalig ist dann noch der Schulbesuch nachzuweisen, eine Bestätigung der jeweiligen Bildungseinrichtung muss vorliegen. Danach ist eine Bestätigung über den Schulbesuch erst wieder ab Vollendung des 15. Lebensjahres des Schülers bzw. ab dem Besuch der Jahrgangsstufe 10 nötig.
Als Nachweis der Einschulung kann z. B. die Aufnahmebestätigung der Schule, die Schulbescheinigung oder der Schulausweis dienen. In allen anderen Fällen ist eine Schulbescheinigung einzureichen, aus der neben dem Schultyp auch die besuchte Jahrgangsstufe hervorgehen muss. Andererseits muss ein Abbruch der schulischen Ausbildung sofort gemeldet werden.
Autor: nnzSchüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemeinbildende oder eine andere Schule mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemeinbildenden Schulabschlusses besuchen, erhalten zum 1. August eines jeden Jahres eine zusätzliche Leistung in Höhe von 100 Euro. Diese Leistung wird vom Beginn der Jahrgangsstufe 1 bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 gezahlt. Die erste Auszahlung wird durch die Arbeitsgemeinschaft des Landkreises Nordhausen (ARGE) am 1. August dieses Jahres veranlasst.
Als weitere Voraussetzung muss mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 1. August des jeweiligen Jahres einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld II haben.
Auch Schüler, die nicht im Haushalt ihrer Eltern leben, erhalten diese Leistung. Sie müssen jedoch am 1. August des jeweiligen Jahres Arbeitslosengeld II erhalten. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Umzug des Schülers in eine eigene Wohnung von der ARGE genehmigt wurde.
Die Geschäftsführung der Nordhäuser ARGE weist darauf hin, dass die zusätzliche Leistung zweckgebunden gezahlt wird. Sie ist ausschließlich für die Beschaffung von Schulbedarf (z. B. Schreib- und Rechenmaterialien) einzusetzen. Der Träger der Grundsicherung kann einen Nachweis darüber verlangen, wofür die 100 Euro verwendet wurden. Die entsprechenden Kaufbelege sollten daher aufbewahrt werden.
Einmalig ist dann noch der Schulbesuch nachzuweisen, eine Bestätigung der jeweiligen Bildungseinrichtung muss vorliegen. Danach ist eine Bestätigung über den Schulbesuch erst wieder ab Vollendung des 15. Lebensjahres des Schülers bzw. ab dem Besuch der Jahrgangsstufe 10 nötig.
Als Nachweis der Einschulung kann z. B. die Aufnahmebestätigung der Schule, die Schulbescheinigung oder der Schulausweis dienen. In allen anderen Fällen ist eine Schulbescheinigung einzureichen, aus der neben dem Schultyp auch die besuchte Jahrgangsstufe hervorgehen muss. Andererseits muss ein Abbruch der schulischen Ausbildung sofort gemeldet werden.


