So, 09:20 Uhr
28.07.2002
Böses Spiel gegenüber Verbrauchern
Nordhausen (nnz). Verbraucher erhalten wieder einmal die Information, dass ein Anspruch auf Rückerstattung von Rundfunk- und Fernsehgebühren gegenüber der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) bestünde, weil ARD und ZDF angeblich einen Gewinn erwirtschaftet hätten. Dies sei gemäß Bundesverfassungsgericht unzulässig...
Verwiesen wird auf ein angebliches Urteil des Oberlandesgerichtes Augsburg und des Bundesgerichtshofes. Diese hätten entschieden, dass Gebühren zurückerstattet werden müssten. Auch wenn sich mancher Gebührenzahler wünscht, dass etwas dran ist an diesen Informationen: Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung!
Und es bleibt bei folgenden Tatsachen:
- Ein entsprechendes Urteil existiert nicht.
- Es gibt kein Oberlandesgericht Augsburg.
- Auch ist der Bundesgerichtshof schon rein technisch nicht in der Lage innerhalb von drei Monaten nach der Verkündung einer Entscheidung durch ein Oberlandesgericht zu entscheiden.
Betroffene Verbraucher können sich getrost das Porto für einen Brief an die Gebühreneinzugszentrale sparen. Für weitere Auskünfte stehen unsere Beratungsstellen und die Experten im Internet-Forum gern zur Verfügung.
Autor: nnzVerwiesen wird auf ein angebliches Urteil des Oberlandesgerichtes Augsburg und des Bundesgerichtshofes. Diese hätten entschieden, dass Gebühren zurückerstattet werden müssten. Auch wenn sich mancher Gebührenzahler wünscht, dass etwas dran ist an diesen Informationen: Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung!
Und es bleibt bei folgenden Tatsachen:
- Ein entsprechendes Urteil existiert nicht.
- Es gibt kein Oberlandesgericht Augsburg.
- Auch ist der Bundesgerichtshof schon rein technisch nicht in der Lage innerhalb von drei Monaten nach der Verkündung einer Entscheidung durch ein Oberlandesgericht zu entscheiden.
Betroffene Verbraucher können sich getrost das Porto für einen Brief an die Gebühreneinzugszentrale sparen. Für weitere Auskünfte stehen unsere Beratungsstellen und die Experten im Internet-Forum gern zur Verfügung.

