Mo, 09:45 Uhr
11.02.2008
Richter Kropp: Schwein mit Hakenkreuz
Rechtes Gedankengut ist in unserer Gesellschaft recht verbreitet. Da werden in kleinen Ortschaften in Sachsen Inder durch die Straßen gejagt, aber auch bei uns finden sich zahlreiche Schmierereien rechten Inhaltes an Fassaden und Wänden. Ein interessanter Fall aus diesem Milieu spielte sich jetzt vor dem Amtsgericht Sondershausen ab...
Im Rahmen seines Unterrichtes im Berufsvorbereitenden Jahr hatte ein 21jähriger aus Sondershausen seinen Frust über die Lehrerin an der Tafel freien Lauf gelassen. Am 13.06.2007 malte er mit Kreide ein Schwein an die Schultafel, das er mit dem Namen seiner Lehrerin beschriftete. So weit, so mehr oder wenig lustig. Das Schwein malte der junge Mann jedoch mit einer Hakenkreuzarmbinde und zum sogenannten Hitlergruß ausgestreckter rechter Schweinepfote. Von da an war Schluss mit lustig.
Die Verwendung solcher Symbole stellt eine Straftat gemäß § 86 a Strafgesetzbuch dar. Das Verwenden von Kennzeichen einer verbotenen Partei ist in Deutschland eine Straftat und wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft. Von der Polizei vernommen, gab der junge Mann an, dass er das aus Langeweile getan habe und eigentlich dachte, man würde es einfach wegwischen. Außerdem würde die Jugend dies mit dem Dritten Reich nicht so verbissen sehen.
Anders sah es das Amtsgericht Sondershausen, das nun auf Antrag der Staatsanwaltschaft Mühlhausen einen Strafbefehl in Höhe von 450 Euro erließ. Das Verfahren ist jetzt rechtskräftig geworden. Die Lehre darauf: Nicht alles, was man so macht, ist auch für andere Spaß und in manchen Fällen auch strafbar.
Autor: nnzIm Rahmen seines Unterrichtes im Berufsvorbereitenden Jahr hatte ein 21jähriger aus Sondershausen seinen Frust über die Lehrerin an der Tafel freien Lauf gelassen. Am 13.06.2007 malte er mit Kreide ein Schwein an die Schultafel, das er mit dem Namen seiner Lehrerin beschriftete. So weit, so mehr oder wenig lustig. Das Schwein malte der junge Mann jedoch mit einer Hakenkreuzarmbinde und zum sogenannten Hitlergruß ausgestreckter rechter Schweinepfote. Von da an war Schluss mit lustig.
Die Verwendung solcher Symbole stellt eine Straftat gemäß § 86 a Strafgesetzbuch dar. Das Verwenden von Kennzeichen einer verbotenen Partei ist in Deutschland eine Straftat und wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft. Von der Polizei vernommen, gab der junge Mann an, dass er das aus Langeweile getan habe und eigentlich dachte, man würde es einfach wegwischen. Außerdem würde die Jugend dies mit dem Dritten Reich nicht so verbissen sehen.
Anders sah es das Amtsgericht Sondershausen, das nun auf Antrag der Staatsanwaltschaft Mühlhausen einen Strafbefehl in Höhe von 450 Euro erließ. Das Verfahren ist jetzt rechtskräftig geworden. Die Lehre darauf: Nicht alles, was man so macht, ist auch für andere Spaß und in manchen Fällen auch strafbar.

