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Do, 07:06 Uhr
24.01.2008

Verhältnismäßigkeit wahren

Zum 1. Januar 2008 war eine neue Verordnung für das Arbeitslosengeld II in Kraft getreten. Und die betrifft insbesondere Selbständige, die auf Unterstützung ange-wiesen sind....


Auf die Auswirkungen der neuen Verordnung weist Astrid Wienbreyer, die Leiterin des Leistungsteams der Arbeitsgemeinschaft des Landkreises Nordhausen, hin. So werden jetzt auch die Einkommen aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigt, das heißt, die tatsächlichen Einnahmen. Denen gegenüber muss der Selbständige sei-ne Ausgaben nachweisen.

Beispiel: Ein Handelsvertreter, der ein sehr geringes Einkommen anhand seines Steuerbescheides nachweist, kann kein Arbeitslosengeld II (Aufstockung) erhalten, wenn er im Ausgabenbereich einen Leasingvertrag für ein Auto der Oberklasse auf-führt. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Selbständige alles zu unter-nehmen hat, damit er von seiner Tätigkeit seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Leistungsabteilung werden sich in diesen Fällen also ganz genau die Bilanzen oder die Einnahme-Überschuss-Rechnung an-sehen. Sie müssen mit einer Beurteilung der unternehmerischen Tätigkeit auch nicht mehr warten, bis eine Steuererklärung für das jeweilige Jahr vorliegt.

Selbst für Saisonbetriebe hat sich einiges geändert. Zum Beispiel können Eisver-käufer nicht mehr im Herbst und Winter Arbeitslosengeld II beantragen. Sie müs-sen, so sieht es der Gesetzgeber vor, in der Saison dafür Sorge tragen, dass die Einnahmen des Frühjahrs und Sommers für das gesamte Geschäftsjahr den Le-bensunterhalt garantieren.

Im Landkreis Nordhausen gibt es nach Einschätzung von Astrid Wienbreyer etwa 100 Frauen und Männer, deren Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit nicht ausreicht, um den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Bei weiteren 100 Selb-ständigen befinden sich die Geschäfte im Minusbereich.
Autor: nnz

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