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Do, 10:40 Uhr
28.02.2002

Vor Stromabschaltung geschützt

Nordhausen (nnz). Der Strommarkt kommt nicht zur Ruhe. Derzeit ist es die Deutsche Strom AG (DSA), die ihren Streit mit den Netzbetreibern auf dem Rücken der privaten Verbraucher austrägt. nnz informiert Sie darüber.


Zankapfel sind die aus DSA-Sicht zu hohen Netznutzungs- bzw. Bereitstellungsentgelte. Um hier ihre Forderung nach Senkung durchzusetzen, kommt die DSA ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber einigen Netzbetreibern bereits seit einigen Monaten nicht mehr nach. Inzwischen verschicken daher einige Stadtwerke an Kunden der DSA Ankündigungen der Versorgungseinstellung mit der indirekt formulierten Aufforderung, die bisherigen Schulden der DSA zu begleichen. Darauf sollten sich betroffene Verbraucher aber auf keinen Fall einlassen!

Auch wenn Stromversorger vor Ort manchmal einen anderen Eindruck erwecken: Der Kunde ist auch bei Problemen mit seinem neuen Anbieter durch gesetzliche Regelungen vor Willkür und Stromabschaltungen geschützt. Nach § 10 des Energiewirtschaftsgesetzes besteht für die Regionalversorger eine allgemeine Versorgungspflicht. Insofern kann kein Versorger einen Privathaushalt einfach vom Stromnetz abtrennen. Sollte der neue Stromanbieter in Konkurs gehen, wird der Kunde vom Stadtwerk oder dem Regionalversorger vor Ort im Rahmen der Notstromversorgung beliefert.

Die bittere Pille an diesem Verfahren sind die teilweise unverschämt hohen Preise, die manche Versorger dafür verlangen. Generell ist die Verbraucher-Zentrale Thüringen e.V. der Ansicht, dass auch die Notstromversorgung zu den allgemeinen Tarifen geleistet werden muss. Dennoch ist es wichtig, dass dieser Strom erst einmal pünktlich bezahlt werden muss. Denn wer über eine bestimmte Zeit in Zahlungsverzug geraten ist, kann dann tatsächlich vom Netz genommen werden. Parallel dazu sollte den zu hohen Notstrompreisen widersprochen und die Mehrkosten ohnehin dem Verursacher des ganzen Ärgers, also dem neuen Anbieter, in Rechnung gestellt werden.

Leider zeigen die Erfahrungen der Vergangenheit, dass bei manchem neuen Anbieter dann schon nichts mehr zu holen ist. Um hier den Schaden auf ein Minimum zu begrenzen, lautet der Rat der Verbraucherschützer, ab dem Zeitpunkt der Ankündigung der Notstromversorgung vorerst keine weiteren Zahlungen an den neuen Versorger zu leisten.
Autor: nnz

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