Mo, 15:50 Uhr
03.09.2007
Richter Kropp: Eine Küche für die Mutti
Nordhausen (nnz). Der Muttertag findet bekanntlich an einem festen Sonntag im Mai eines jeden Jahres statt. Doch in Artern gibt es ihn zweimal, zumindest bei der Familie des Rigo P. (Name geändert). Mit den Folgen mußte sich jetzt Amtsrichter Christian Kropp auseinandersetzen.
Rigo P. jedenfalls beschenkte seine Mutter am 17.08.2003 mit einem fürstlichen Geschenk, einer Küche zum Preis von 7.011 Euro.Eigentlich war dieses Geschenk gar nicht beabsichtigt gewesen, doch Rigo P. kam hinzu, als seine Mutter mit einem Vertreter des Küchengeschäftes verhandelte und deren Augen ob der schönen Küche glänzten. Das Problem an der Sache war, dass Mutter P. einen Schufa-Eintrag hatte und damit nicht mehr kreditwürdig war.
Kurzentschlossen setzte Rigo P. seine Unterschrift für seine Mutter unter diesen Vertrag und war somit Käufer einer teuren Küche. Intern hatte man wohl gehofft, dass Mutter P. das Geld für die Küche aufbringen konnte. Doch wie vorherzusehen klappte dies nicht. So wollte man dann auch die noch nicht gelieferte Küche nicht - nach der volkstümlichen Auffassung, dass man die Bestellung nicht mehr abnehmen müsse, wenn man sie nicht mehr will.
Damit landete das Verfahren bei der Zweigstelle Artern des Amtgserichts Sondershausen. Denn das Küchengeschäft machte eine 25prozentige Entschädigung für die Nichtabnahme der Küche geltend. Dies waren immerhin 1.752, 50 Euro. Da half alles Lamentieren nicht mehr. Der Hinweis vor Gericht, wie man es sich untereinander gedacht hätte und dass der Sohn niemals Käufer von Mutterns Küche sein wollte, half dann auch nicht mehr weiter. Wer sich durch seine Unterschrift auf einem Schriftstück vertraglich bindet, hat die Konsequenzen zu tragen. Auch wenn er es nicht so gewollt hat. Denn dem Verkäufer sind solche Ausflüchte nicht zuzumuten, kann er doch auf die allgemeine Vertragstreue bauen.
Der Fall aus Artern endete mit einem Anerkenntnisurteil. Rigo P. muß den Entschädigungsbetrag nebst Zinsen zahlen und hat am Ende Muttern P. kein richtiges Geschenk gemacht. Vielleicht sollte er es bei Kleinigkeiten zum richtigen Muttertag belassen...
Autor: nnzRigo P. jedenfalls beschenkte seine Mutter am 17.08.2003 mit einem fürstlichen Geschenk, einer Küche zum Preis von 7.011 Euro.Eigentlich war dieses Geschenk gar nicht beabsichtigt gewesen, doch Rigo P. kam hinzu, als seine Mutter mit einem Vertreter des Küchengeschäftes verhandelte und deren Augen ob der schönen Küche glänzten. Das Problem an der Sache war, dass Mutter P. einen Schufa-Eintrag hatte und damit nicht mehr kreditwürdig war.
Kurzentschlossen setzte Rigo P. seine Unterschrift für seine Mutter unter diesen Vertrag und war somit Käufer einer teuren Küche. Intern hatte man wohl gehofft, dass Mutter P. das Geld für die Küche aufbringen konnte. Doch wie vorherzusehen klappte dies nicht. So wollte man dann auch die noch nicht gelieferte Küche nicht - nach der volkstümlichen Auffassung, dass man die Bestellung nicht mehr abnehmen müsse, wenn man sie nicht mehr will.
Damit landete das Verfahren bei der Zweigstelle Artern des Amtgserichts Sondershausen. Denn das Küchengeschäft machte eine 25prozentige Entschädigung für die Nichtabnahme der Küche geltend. Dies waren immerhin 1.752, 50 Euro. Da half alles Lamentieren nicht mehr. Der Hinweis vor Gericht, wie man es sich untereinander gedacht hätte und dass der Sohn niemals Käufer von Mutterns Küche sein wollte, half dann auch nicht mehr weiter. Wer sich durch seine Unterschrift auf einem Schriftstück vertraglich bindet, hat die Konsequenzen zu tragen. Auch wenn er es nicht so gewollt hat. Denn dem Verkäufer sind solche Ausflüchte nicht zuzumuten, kann er doch auf die allgemeine Vertragstreue bauen.
Der Fall aus Artern endete mit einem Anerkenntnisurteil. Rigo P. muß den Entschädigungsbetrag nebst Zinsen zahlen und hat am Ende Muttern P. kein richtiges Geschenk gemacht. Vielleicht sollte er es bei Kleinigkeiten zum richtigen Muttertag belassen...

