Mo, 07:27 Uhr
16.07.2007
Richter Kropp und die Trauerannonce
Nordhausen (nnz). Wenn jemand stirbt, gibt es viel zu regeln: Da stehen Behördengänge an, die eigentliche Beerdigung muß geregelt werden und vieles mehr. In Sondershausen hat es jetzt zwischen Bestatter und Angehörigen Streit gegeben: Um eine Trauerannonce...
Im Februar 2006 war der Sohn der Beklagten verstorben. Ein Bestattungsunternehmen hatte das Weitere übernommen, war aber auf einer Rechnung in Höhe von 113, 43 Euro sitzengeblieben. Diese machte sie jetzt per Mahnbescheid geltend, gegen den die Beklagte Widerspruch eingelegt hatte. So landete das Verfahren schließlich beim Amtsgericht Sondershausen.
Die beklagte Mutter berief sich vor Gericht zuerst darauf, dass anderes als geplant nicht sie, sondern die Lebensgefährtin des Verstorbenen an erster Stelle der Trauernden in der Trauerannonce gestanden habe. Dies sei auch angesichts der internen Streitigkeiten mit der Lebensgefährtin Grund, den gewünschten Betrag nicht zu zahlen. Also kam es vor dem Zivilgericht darauf an zu klären, was überhaupt zwischen den Parteien vereinbart worden war.
Anträge wurden gestellt, Zeugen gehört, und es zeigte sich Erstaunliches: Die Veröffentlichung der Traueranzeige hatte nicht die Beklagte veranlaßt, sondern eine Freundin. Die Beklagte sei nach dem Tode ihres Sohnes nervlich am Ende gewesen, so dass sie das nicht mehr regeln konnte. Die Freundin der Beklagten, welche als Zeugin gehört wurde, hatte aber für genau diese Annonce keine Vertretungsmacht gehabt. Die Freundin habe dies ohne das Wissen der Beklagten veranlaßt. Die Tatsache, dass der klagende Bestatter der Beklagten die Annonce am Telefon vorgelesen habe, stand dem nicht entgegen. Die Beklagte hatte nämlich dieser Form der Annonce, mit der Lebensgefährtin an erster Stelle, ausdrücklich mündlich widersprochen.
So spielte die Frage der Reihenfolge der Trauernden in der Annonce doch noch eine entscheidende Rolle. Der Bestatter jedenfalls hat die Klage vor dem Sondershäuser Amtsgericht verloren, er kann sich jedoch in einem neuen Verfahren noch an die Freundin der Beklagten halten. Denn diese hat offensichtlich einen entsprechenden Auftrag erteilt.
Autor: nnzIm Februar 2006 war der Sohn der Beklagten verstorben. Ein Bestattungsunternehmen hatte das Weitere übernommen, war aber auf einer Rechnung in Höhe von 113, 43 Euro sitzengeblieben. Diese machte sie jetzt per Mahnbescheid geltend, gegen den die Beklagte Widerspruch eingelegt hatte. So landete das Verfahren schließlich beim Amtsgericht Sondershausen.
Die beklagte Mutter berief sich vor Gericht zuerst darauf, dass anderes als geplant nicht sie, sondern die Lebensgefährtin des Verstorbenen an erster Stelle der Trauernden in der Trauerannonce gestanden habe. Dies sei auch angesichts der internen Streitigkeiten mit der Lebensgefährtin Grund, den gewünschten Betrag nicht zu zahlen. Also kam es vor dem Zivilgericht darauf an zu klären, was überhaupt zwischen den Parteien vereinbart worden war.
Anträge wurden gestellt, Zeugen gehört, und es zeigte sich Erstaunliches: Die Veröffentlichung der Traueranzeige hatte nicht die Beklagte veranlaßt, sondern eine Freundin. Die Beklagte sei nach dem Tode ihres Sohnes nervlich am Ende gewesen, so dass sie das nicht mehr regeln konnte. Die Freundin der Beklagten, welche als Zeugin gehört wurde, hatte aber für genau diese Annonce keine Vertretungsmacht gehabt. Die Freundin habe dies ohne das Wissen der Beklagten veranlaßt. Die Tatsache, dass der klagende Bestatter der Beklagten die Annonce am Telefon vorgelesen habe, stand dem nicht entgegen. Die Beklagte hatte nämlich dieser Form der Annonce, mit der Lebensgefährtin an erster Stelle, ausdrücklich mündlich widersprochen.
So spielte die Frage der Reihenfolge der Trauernden in der Annonce doch noch eine entscheidende Rolle. Der Bestatter jedenfalls hat die Klage vor dem Sondershäuser Amtsgericht verloren, er kann sich jedoch in einem neuen Verfahren noch an die Freundin der Beklagten halten. Denn diese hat offensichtlich einen entsprechenden Auftrag erteilt.

