Di, 13:44 Uhr
03.07.2007
Fehlinformationen im Umlauf
Nordhausen (nnz). Wieder wird ein böses Spiel gegenüber der GEZ und den Verbauchern getrieben. Darüber hat die Verbraucherberatungsstelle in Nordhausen die nnz informiert.
Verbraucher erhalten wieder einmal die Information, dass ein Anspruch auf Rückerstattung von insgesamt 115,08 Euro Rundfunk- und Fernsehgebühren gegenüber der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) bestünde, weil ARD und ZDF angeblich einen Gewinn erwirtschaftet hätten. Dies sei gemäß Bundesverfassungsgericht unzulässig. Verwiesen wird auf ein angebliches Urteil des Oberlandesgerichtes Augsburg und des Bundesgerichtshofes. Diese hätten entschieden, dass Gebühren zurückerstattet werden müssten .
Auch wenn sich mancher Gebührenzahler wünscht, dass etwas dran ist an diesen Informationen: Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung!
Und es bleibt bei folgenden Tatsachen: Ein entsprechendes Urteil existiert nicht. Es gibt kein Oberlandesgericht Augsburg.
Auch ist der Bundesgerichtshof schon rein technisch nicht in der Lage innerhalb von drei Monaten nach der Verkündung einer Entscheidung durch ein Oberlandesgericht zu entscheiden.
Betroffene Verbraucher können sich getrost das Porto für einen Brief oder die Gebühren für ein Fax an die Gebühreneinzugszentrale sparen.
Autor: nnzVerbraucher erhalten wieder einmal die Information, dass ein Anspruch auf Rückerstattung von insgesamt 115,08 Euro Rundfunk- und Fernsehgebühren gegenüber der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) bestünde, weil ARD und ZDF angeblich einen Gewinn erwirtschaftet hätten. Dies sei gemäß Bundesverfassungsgericht unzulässig. Verwiesen wird auf ein angebliches Urteil des Oberlandesgerichtes Augsburg und des Bundesgerichtshofes. Diese hätten entschieden, dass Gebühren zurückerstattet werden müssten .
Auch wenn sich mancher Gebührenzahler wünscht, dass etwas dran ist an diesen Informationen: Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung!
Und es bleibt bei folgenden Tatsachen: Ein entsprechendes Urteil existiert nicht. Es gibt kein Oberlandesgericht Augsburg.
Auch ist der Bundesgerichtshof schon rein technisch nicht in der Lage innerhalb von drei Monaten nach der Verkündung einer Entscheidung durch ein Oberlandesgericht zu entscheiden.
Betroffene Verbraucher können sich getrost das Porto für einen Brief oder die Gebühren für ein Fax an die Gebühreneinzugszentrale sparen.

