Mo, 11:48 Uhr
18.06.2007
Richter Kropp: Streit um den Mietwagen
Sondershausen (nnz). Wer einen Verkehrsunfall erleidet, der hat danach genug Sorgen um Gesundheit und materielle Schäden. Wie man sich richtig nach einem Verkehrsunfall auch gegenüber Versicherungen verhält und dass man sogar den Schaden mindern muß, wissen die wenigsten. Wie man vorgehen muß, erläutert Richter Kropp an einem Beispiel.
Offensichtlich wußten auch nicht die Parteien eines Zivilrechtsstreites, der jetzt vor der Zweigstelle Artern des Sondershäuser Amtsgerichts zu Ende gegangen ist, nicht wie sie sich richtig verhalten mußten. Am 17.03.2006 war es in der Ortslage Esperstedt zu einem Unfall gekommen. Die 100%ige Haftung des Unfallverursachers war nicht das Problem, jedoch weigerte sich die beklagte Versicherung die volle Höhe des Mietwagens des Geschädigten zu bezahlen. Dieser war auf einen Mietwagen bis zur Neubeschaffung des verunfallten Wagens angewiesen und hatte sich bei einer Autovermietung einen solchen beschafft.
Hätte er mehr tun müssen? Dies war die Rechtsfrage des Prozesses, die das Amtsgericht Sondershausen nur zum Teil zugunsten des Geschädigten entschied. Dieser erhielt noch zusätzliche 163, 19 € eingeforderte Mietwagenkosten zugesprochen und nicht die gewünschten vollen 731,33 €.
Das Gericht wies den Geschädigten in seinem Urteil auf seine Schadensminderungspflicht hin. Danach habe er nur den Ersatz solcher Mietwagenkosten verlangen können, die ein vernünftig denkender Mensch für zweckmäßig erachten würde. Er sei auch gehalten, bis zu 3 Vergleichsangebote am Markt vor Anmietung einzuholen, was er nicht gemacht habe.
Diese Verpflichtung ist vielen Unfallgeschädigten nicht bekannt und für viele auch unverständlich. Im vorliegenden Fall betrug jedoch die Zeit zwischen Verkehrsunfall und Anmietung acht Tage, so dass die Einholung von Vergleichsangeboten auch zeitlich zumutbar gewesen sei - so das Gericht. Auch hätte der Tagesmietpreis von 195 € Anlaß gegeben, die Angemessenheit der Kosten zu hinterfragen. Zudem gäbe es bei vielen Werkstätten die Möglichkeit, einen Wagen zum Werkstatttarif zu erhalten. Auch danach hatte sich der Geschädigte nicht erkundigt.
Im vorliegenden Fall wurde daher der Durchschnittspreis nach der Schwacke-Liste geschätzt. Demnach kann das Opfer eines Verkehrsunfalls also nicht den Angaben von Mietwagenfirmen und anderen ohne weiteres vertrauen, sondern darf nur angemessene Kosten verursachen. Ob sich der Geschädigte noch an die Mietwagenfirma halten kann, die ihn vielleicht nicht richtig aufgeklärt hat, ist zur Zeit völlig offen. Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen (Az. 1 C 185/06). Weitere gleichgelagerte Fälle sind am Amtsgericht Sondershausen anhängig.
Autor: nnzOffensichtlich wußten auch nicht die Parteien eines Zivilrechtsstreites, der jetzt vor der Zweigstelle Artern des Sondershäuser Amtsgerichts zu Ende gegangen ist, nicht wie sie sich richtig verhalten mußten. Am 17.03.2006 war es in der Ortslage Esperstedt zu einem Unfall gekommen. Die 100%ige Haftung des Unfallverursachers war nicht das Problem, jedoch weigerte sich die beklagte Versicherung die volle Höhe des Mietwagens des Geschädigten zu bezahlen. Dieser war auf einen Mietwagen bis zur Neubeschaffung des verunfallten Wagens angewiesen und hatte sich bei einer Autovermietung einen solchen beschafft.
Hätte er mehr tun müssen? Dies war die Rechtsfrage des Prozesses, die das Amtsgericht Sondershausen nur zum Teil zugunsten des Geschädigten entschied. Dieser erhielt noch zusätzliche 163, 19 € eingeforderte Mietwagenkosten zugesprochen und nicht die gewünschten vollen 731,33 €.
Das Gericht wies den Geschädigten in seinem Urteil auf seine Schadensminderungspflicht hin. Danach habe er nur den Ersatz solcher Mietwagenkosten verlangen können, die ein vernünftig denkender Mensch für zweckmäßig erachten würde. Er sei auch gehalten, bis zu 3 Vergleichsangebote am Markt vor Anmietung einzuholen, was er nicht gemacht habe.
Diese Verpflichtung ist vielen Unfallgeschädigten nicht bekannt und für viele auch unverständlich. Im vorliegenden Fall betrug jedoch die Zeit zwischen Verkehrsunfall und Anmietung acht Tage, so dass die Einholung von Vergleichsangeboten auch zeitlich zumutbar gewesen sei - so das Gericht. Auch hätte der Tagesmietpreis von 195 € Anlaß gegeben, die Angemessenheit der Kosten zu hinterfragen. Zudem gäbe es bei vielen Werkstätten die Möglichkeit, einen Wagen zum Werkstatttarif zu erhalten. Auch danach hatte sich der Geschädigte nicht erkundigt.
Im vorliegenden Fall wurde daher der Durchschnittspreis nach der Schwacke-Liste geschätzt. Demnach kann das Opfer eines Verkehrsunfalls also nicht den Angaben von Mietwagenfirmen und anderen ohne weiteres vertrauen, sondern darf nur angemessene Kosten verursachen. Ob sich der Geschädigte noch an die Mietwagenfirma halten kann, die ihn vielleicht nicht richtig aufgeklärt hat, ist zur Zeit völlig offen. Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen (Az. 1 C 185/06). Weitere gleichgelagerte Fälle sind am Amtsgericht Sondershausen anhängig.

