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Do, 16:54 Uhr
22.03.2007

Richter Kropp begehrt

Nordhausen/Sondershausen (nnz). Die Entscheidung des Amtsgerichts Sondershausen vom 21.02.2007 (siehe nnz-Archiv) hat dieses Gericht deutschlandweit bekannt gemacht: Amtsrichter Christian Kropp hatte einem Fahrer aus Sömmerda, der mit einem tschechischen Führerschein unterwegs war, vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen.


Der vierundfünfzigjährige Fahrer hatte 18 Punkte in Flensburg wegen Rasens und anderer Ordnungswidrigkeiten und einen negativen MPU-Test, so dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein entzogen hatte. Daraufhin hatte er in Tschechien eine neue Fahrerlaubnis erworben. Unter Berufung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 28.09.2006 (C-340/05) war er freigesprochen worden, da die Bundesrepublik Deutschland danach Führerscheine anderer EU-Länder anerkennen müsse.

Mit Veröffentlichung dieser Entscheidung standen beim Amtsgericht Sondershausen die Telefone und Faxe nicht mehr still. Rechtsanwälte, Behörden und Bürger aus dem ganzen Bundesgebiet, juristische Zeitschriften und Veröffentlichungsdienste wollten Aktenzeichen und eine Urteilskopie haben. Auf dem Schreibtisch von Amtsrichter Christian Kropp türmten sich entsprechende Anfragen, auch von fünf Fernsehsendern, die den Sondershäuser Richter am liebsten gleich live dazu befragen wollten.

Vielen Bürgern war die Entscheidung des EuGH unverständlich, genauso wie die Tatsache, dass es solchen deutschen Tätern im Ausland so leicht gemacht wird, eine neue Fahrerlaubnis zu erwerben und sie dann straflos in Deutschland fahren dürfen. Immerhin sind es in Tschechien seit 2004 mehr als 2000 Bundesbürger gewesen, die auf diesem Weg die deutschen Gesetze umgangen haben.

Mittlerweile ist Amtsrichter Kropp durch Kontakte in die Tschechei darauf aufmerksam gemacht worden, dass dieses EU-Land mit seiner neuesten Gesetzgebung hierauf reagiert hat. Die dortigen Behörden verlangen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nunmehr, dass man seinen Lebensmittelpunkt in der Tschechei hat, d. h. einen Aufenthalt von jährlich 183 Tagen im Land, der nicht alleine im Hotel oder einer Pension verbracht werden darf. Der Führerscheinbewerber hat dort Wohnung zu nehmen und eine „Bescheinigung über einen langfristigen Aufenthalt in der CR“ vorzulegen.

Damit ist dem Führerscheintourismus deutscher Raser und Trinker eine deutliche Grenze gesetzt. Den aktuellen Fall des Amtsgerichts Sondershausen dürfte diese Regelung allerdings nicht betreffen, da der Angeklagte seine Fahrerlaubnis vor der Gesetzesneuregelung erworben hatte.
Autor: nnz

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