Di, 09:51 Uhr
20.03.2007
Schaden beim Waschen
Nordhausen (nnz). Auch wenn während des Betriebes einer Waschanlage ein Pkw beschädigt wird, muss der Betreiber der Anlage nicht in jedem Fall Schadenersatz zahlen. Ein aktueller Fall aus Nordhausen in Ihrer nnz.
Wie Rechtsanwalt Michael Dießner der nnz mitteilt, hat das Amtsgericht Nordhausen ein entsprechendes Urteil verfügt. Der Geschädigte war mit seinem Pkw in der Halleschen Straße in eine Waschanlage gefahren. Nachdem er ein Knacken hörte, zerbröselte die Heckscheibe des Audis schließlich während des Trocknungsvorganges. Der Schaden belief sich auf ca. 400 Euro.
Ein Sachverständiger ging davon aus, dass Schadensursache kleinste Haarrisse oder Makrorisse der Scheibe seien, die bei einer Temperaturveränderung oder Erschütterung zum Bruch der Scheibe führen können. Diese Risse seien mit bloßem Auge oftmals nicht erkennbar. Sie sind Folge des alltäglichen Betriebs des Fahrzeuges.
Eine Hinweispflicht des Betreibers vor möglichen Schäden lehnte das Gericht ab. Diese bestünde nur bei etwaigen Fahrzeuganbauten wie z. B. Spoilern.
Autor: nnzWie Rechtsanwalt Michael Dießner der nnz mitteilt, hat das Amtsgericht Nordhausen ein entsprechendes Urteil verfügt. Der Geschädigte war mit seinem Pkw in der Halleschen Straße in eine Waschanlage gefahren. Nachdem er ein Knacken hörte, zerbröselte die Heckscheibe des Audis schließlich während des Trocknungsvorganges. Der Schaden belief sich auf ca. 400 Euro.
Ein Sachverständiger ging davon aus, dass Schadensursache kleinste Haarrisse oder Makrorisse der Scheibe seien, die bei einer Temperaturveränderung oder Erschütterung zum Bruch der Scheibe führen können. Diese Risse seien mit bloßem Auge oftmals nicht erkennbar. Sie sind Folge des alltäglichen Betriebs des Fahrzeuges.
Eine Hinweispflicht des Betreibers vor möglichen Schäden lehnte das Gericht ab. Diese bestünde nur bei etwaigen Fahrzeuganbauten wie z. B. Spoilern.

