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Mo, 08:12 Uhr
22.01.2007

Richter Kropp: Vorfahrt für den Rettungswagen?

Nordhausen/Sondershausen (nnz). Wie verhält man sich richtig beim Nahen eines Krankenwagens mit Sonderzeichen? Diese spannende Frage stand jetzt in einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Sondershausen - Zweigstelle Artern - auf der Tagesordnung.


Am 16.08.2004 war die Beklagte in der Ortslage Heldrungen auf der Bundesstrasse gefahren, als sie von rechts ein Martinshorn hörte, das sie aber auch aufgrund einer dichten Hecke nicht näher zuordnen konnte. Tatsächlich fuhr ein Krankenwagen von einem Weg aus mit Sonderzeichen auf die B 86 und prallte auf der Bundesstraße mit der Beklagten zusammen. Über den Zivilschaden stritten die Parteien jetzt in Artern vor Gericht.

Der klägerische Rettungsverband hatte auf seine Sonderrechte pochend einen Betrag in Höhe von 507 Euro für den Schaden am Rettungswagen gefordert, die Beklagte stellte darauf ab, dass sie sich ordnungsgemäß verhalten habe. Das Wahrnehmen eines Martinshorns ohne nähere Zuordnung könne nicht dazu führen, dass die Beklagte einfach auf der Straße haben halten dürfen und so den nachfolgenden Verkehr zu gefährden.

Das Amtsgericht Sondershausen hat jetzt dem Kläger nur zum Teil Recht gegeben, die Beklagte hat demnach nur 169 Euro an den Kläger zu zahlen. Amtsrichter Gerald Fierenz begründete die rechtskräftige Entscheidung mit einer Abwägungsentscheidung. Nach der Halterhaftung müsse eine Haftungsverteilung von 75 Prozent zu Lasten des Klägers vorgenommen werden. Der Fahrer des Rettungswagens habe seine Pflicht deutlich verletzt, indem er in Kenntnis der schlechten Sicht dem Verkehr auf der stark befahrenen Bundesstraße keine Beachtung geschenkt und so zum Unfall maßgeblich beigetragen habe. Das Verschulden der Beklagten, welche ihre Geschwindigkeit hätte verringern müssen, trete demgegenüber zurück.

Das Urteil schafft für Kraftfahrer im Straßenverkehr nunmehr eine gewisse Sicherheit. Anhalten müssen sie, wenn das Sonderzeichen nicht zuzuordnen ist, nicht, wohl aber langsamer fahren. Umgekehrt betont es die Sorgfaltspflichten von Fahrern von Rettungswagen, die auf den Verkehr zu achten haben und nicht auf ihre „Vorrechte“ vertrauen dürfen.
Autor: nnz

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