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Sa, 18:25 Uhr
26.04.2025
IET-Immobilienabend:

Schon zu Lebzeiten übertragen

Der Immobilienabend des Immobilienexpertenteam-Südharz (IET-Südharz) stellte in dieser Woche eines der sensibelsten Themen für einen Immobilienbesitzer in den Mittelpunkt. Denn als solcher muss sich dieser an einem Punkt im Leben fragen: Möchte ich meine Immobilie schon zu Lebzeiten, beispielsweise an die Kinder, übertragen?

Rechtsanwältin Susann N. Döring spricht über Möglichkeiten und Risiken bei zu Lebzeiten übertragenen Immobilien. (Foto: privat) Rechtsanwältin Susann N. Döring spricht über Möglichkeiten und Risiken bei zu Lebzeiten übertragenen Immobilien. (Foto: privat)
Zu diesem Anlass waren rd. 80 Gäste in die Räumlichkeiten der Volksbank in Thüringen in Nordhausen gekommen. Nach einer herzlichen Begrüßung durch einen Vertreter des Hausherrn, dem Mitglied des Vorstandes Marco Schmidt, stellte die Co-Initiatorin des IET-Südharz und Immobilienmaklerin Manuela Hardt alle anwesenden Mitglieder des Immobilienexpertenteams und das Ziel desselben vor.

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Die Rechtsanwältin Susann N. Döring sprach danach den anwesenden Gästen aus dem Herzen, als Sie erklärte, dass ein Eigentumsübergang einer Immobilie immer etwas mit Vertrauen und Verantwortungsbewusstsein gegenüber demjenigen zu tun hat, welche das Eigentum erhalten sollen. Der Gesetzgeber setzt hier aber Grenzen. Beispielsweise kann einer der Erben nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang ist der sogenannte Pflichtteil definiert. Dieser beträgt die Hälfte des für den Erben in Frage kommenden Erbteils. Tückisch ist, dass ggf. dabei auch Ergänzungsansprüche zum Pflichtteil berücksichtigt werden müssen, was die Sache in der Praxis ungleich verkompliziert.

Dies kann auch im Rahmen einer Eigentumsübertragung einer Immobilie problematisch werden. Generell sollte die sogenannte vorweggenommene Erbfolge im Vordergrund der Überlegungen stehen, welche jedoch in sich auch Risiken birgt. Dabei handelt es sich um nichts anderes als um eine Schenkung, welche der Erblasser schon zu Lebzeiten gegenüber den Erben realisiert. Bei einer solchen ist zudem gesetzlich eine Frist von 10 Jahren (Abschmelzungsfrist) begründet worden.

Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann auf die Schenkung zwar von öffentlich-rechtlicher Seite her nicht mehr zurückgegriffen werden, jedoch können Ansprüche von weiteren Erben auch nach Ablauf von 10 Jahren geltend gemacht werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Erblasser nicht tatsächlich auf den „Genuss“ des Eigentums an seiner Immobilie verzichtet hat. In der Rechtsprechung ist dabei der Begriff „Genussverzicht“ entstanden.

Notar Dr. Eric Urzowski zeigt notarielle Gestaltungmöglichkeit im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge. (Foto: privat) Notar Dr. Eric Urzowski zeigt notarielle Gestaltungmöglichkeit im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge. (Foto: privat)
Anschließend zeigte der Notar Dr. Eric Urzowski den Anwesenden, worauf bei einer vorweggenommenen Erbfolge geachtet werden sollte, um dem Willen des Erblassers möglichst nahe zu kommen. Dabei stehen dem Erblasser verschiedene Möglichkeiten offenen, umfassende Nutzungsrechte (z. B. Wohnungs- oder Nießbrauchsrechte) zu begründen. Auch kann in diesem Zusammenhang über einen Kauf nachgedacht werden, welcher die Möglichkeit eines finanziellen Rückgriffs bei Verarmung des Schenkers – beispielsweise durch eine Sozialbehörde im Falle der Pflege des Erblassers – ausschließen kann.

Der Notar stellte klar, dass es in diesem Zusammenhang keine „eierlegende Wollmilchsau“ existiert kann, sondern nur individuelle Lösungen möglich sind. Er verdeutlichte auch, dass man sich heute nicht nur in Bezug auf die Weitergabe beispielsweise einer selbstgenutzten Immobilie im Todesfall Gedanken machen muss, sondern auch darüber, was passiert, wenn der Erblasser plötzlich gepflegt werden muss. Solche komplexen Sachverhalte erfordern zielgenaue Lösungen.

Wichtig ist, sich noch bevor die eigentliche Eigentumsübertragung erfolgt, umfassend von einem Juristen beraten zu lassen, um alle individuellen Risiken zu berücksichtigen. Denn letztlich ist es wichtig, dass alle Beteiligten mit der Lösung einvernehmlich leben können – und zwar auch nach dem Ableben des Erblassers. Die Quintessenz des alten Spruchs: „Wenn geerbt wird, lernen Sie ihre Familie erst richtig kennen!“, sollte nicht eintreten, da auf ein solch individuelles „Kennenlernen“ niemand erpicht ist.
Autor: psg

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