Mo, 09:03 Uhr
28.10.2024
Polizeibericht
Drogen und Messer sind kein Reisezubehör
Am Sonntagmittag überprüfte eine Streife der Bundespolizei am Bahnhof in Nordhausen einen 45-Jährigen. Im Zuge der Befragung gab der Deutsche an, dass er Drogen und ein Messer bei sich führe. Beides gab er freiwillig heraus...
Die Beamten stellten bei dem Mann in einem Cliptütchen und einer Dose in der Summe 2,3 Gramm Crystal Meth fest. Das mitgeführte Werkzeug, welches auch als Waffe genutzt werden könnte, hatte eine feststehende Klinge mit einer Länge von etwa von 12 Zentimetern. Sowohl die Drogen als auch das Messer wurden sichergestellt.
Die Person erhielt Strafanzeigen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittel- als auch das Waffengesetz. Nach Abschluss aller Maßnahmen durfte der Mann weiterreisen.
Autor: redDie Beamten stellten bei dem Mann in einem Cliptütchen und einer Dose in der Summe 2,3 Gramm Crystal Meth fest. Das mitgeführte Werkzeug, welches auch als Waffe genutzt werden könnte, hatte eine feststehende Klinge mit einer Länge von etwa von 12 Zentimetern. Sowohl die Drogen als auch das Messer wurden sichergestellt.
Die Person erhielt Strafanzeigen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittel- als auch das Waffengesetz. Nach Abschluss aller Maßnahmen durfte der Mann weiterreisen.
Kommentare
Gehard Gösebrecht
28.10.2024, 14.01 Uhr
Eine feststehende Messerklinge mit 12 cm Länge
Diese war im grünen Bereich und ist nicht beschlagnahmefähig. §42a Abs.2
Das Rauschgift schon.
Also doch noch mal zur Schule gehen.
Das Rauschgift schon.
Also doch noch mal zur Schule gehen.
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Schlussmann
28.10.2024, 20.49 Uhr
@ Gerhard Gösebrecht
Im Artikel war die Rede von:
mit einer Länge von etwa 12 Zentimetern …
Kann also (und wird wohl) so sein, dass die Klinge etwas mehr als die erlaubten 12 Zentimeter hatte, sonst wäre es wohl nicht sichergestellt worden.
Aber gehen Sie ruhig mal bei der Dienststelle der Bundespolizei vorbei und halten Sie einen Vortrag über das Waffenrecht und was die Polizei darf oder nicht darf. Da freuen sich die Mitarbeiter der Bundespolizei bestimmt …😎
Die erklären Ihnen bei der Gelegenheit dann gleich noch den Unterschied zwischen Sicherstellung und Beschlagnahme.
mit einer Länge von etwa 12 Zentimetern …
Kann also (und wird wohl) so sein, dass die Klinge etwas mehr als die erlaubten 12 Zentimeter hatte, sonst wäre es wohl nicht sichergestellt worden.
Aber gehen Sie ruhig mal bei der Dienststelle der Bundespolizei vorbei und halten Sie einen Vortrag über das Waffenrecht und was die Polizei darf oder nicht darf. Da freuen sich die Mitarbeiter der Bundespolizei bestimmt …😎
Die erklären Ihnen bei der Gelegenheit dann gleich noch den Unterschied zwischen Sicherstellung und Beschlagnahme.
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Gehard Gösebrecht
29.10.2024, 10.54 Uhr
Oh.....ein Fachmann!
Dann weiß dieser bestimmt auch was privates Eigentum ist und wann dieses aus dem Einflussbereich des Eigentümers entfernt werden darf, denn mir scheint es, dass die Trapo, äh Bundespolizei langsam wieder DDR Methoden einführen will.
Dann bitte schön diese Klientel auch wieder mit DDR Mark bezahlen!
Leute willkürlich auf dem Bahnsteig 1 in NDH abfischen, ist vielen noch heute bestens bekannt.
Und ich muss nicht bei der Polizei des Bundes vorstellig werden um zu wissen wo her der Wind am Bahnhof NDH und anderswo weht, denn ich habe beruflich 26 Jahre mit dieser Klientel zwangsläufig zutun gehabt.
Also bitte keine Belehrungen.
Dann bitte schön diese Klientel auch wieder mit DDR Mark bezahlen!
Leute willkürlich auf dem Bahnsteig 1 in NDH abfischen, ist vielen noch heute bestens bekannt.
Und ich muss nicht bei der Polizei des Bundes vorstellig werden um zu wissen wo her der Wind am Bahnhof NDH und anderswo weht, denn ich habe beruflich 26 Jahre mit dieser Klientel zwangsläufig zutun gehabt.
Also bitte keine Belehrungen.
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Beachten Sie, dass die Redaktion unpassende, inhaltlose oder beleidigende Kommentare entfernen kann und wird.
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